Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Die Referenzen sollen folgende Angaben enthalten:
— Name des Kreditinstitutes,
— Name des Auftraggebers (sofern vom Namen des Kreditinstitutes abweichend),
— Dauer und Zeitraum der Leistungserbringung,
— das Volumen in Personentagen,
— Kurzbeschreibung der Prüfungsinhalte und der Schwerpunkte der Prüfung.
Für den Nachweis der Referenz hat der Bieter die Erklärung zu/r Referenz/en (Anlage 26.8.) zu verwenden.
22.1.8.2 Eignungsanforderungen an das Personal
Es gelten die nachfolgenden Eignungsanforderungen an das für den Auftrag vorgesehene Personal:
— Alle für den Auftrag vorgesehenen Prüfer (inklusive dem / der Prüfungsleiter/in bzw. den Prüfungsleiter/innen) verfügen über Kenntnisse der rechtlichen und aufsichtlichen Grundlagen im Bereich der Prävention von Geldwäsche, oder des übrigen Bankenaufsichtsrechts (beispielsweise GwG, KWG, Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin).
— Der / die für den Auftrag vorgesehenen Prüfungsleiter / -leiterin bzw. die Prüfungsleiter/innen verfügt/en über mindestens 5 Jahre Erfahrung bei der gesamten Planung und Durchführung von Prüfungen von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Pflichten zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung z. B. Jahresabschlussprüfungen und / oder Prüfungen gemäß § 44 Abs. 1 KWG im Auftrag der BaFin.
— Revisionsbeistellungen erfüllen die genannten Anforderungen an die im vorigen Absatz genannten Prüfungen grundsätzlich nicht, es sei denn, es wird im Einzelfall nachgewiesen, dass die Revisionsbeistellung dem Umfang einer wesentlichen Geldwäscheprüfung im Sinne des vorangehenden Satzes entspricht.
— Für drei als Prüfungsleiter/in durchgeführte Prüfungen, von denen mindestens eine im Zeitraum 2016 - 2021 stattgefunden hat, sind der Namen des geprüften Kreditinstitutes, der Prüfungszeitraum und die Prüfungsdauer anzugeben und die als Prüfungsleiter/in durchgeführten Tätigkeiten zu beschreiben.
— Die übrigen Prüfer/innen verfügen über mindestens 2 Jahre Berufserfahrung und haben im Zeitraum 2016 - 2021 an mindestens an einer Prüfung von Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Pflichten nach dem KWG oder GwG teilgenommen.
Die Anforderungen an die Qualifikation und Erfahrung des Personals sind durch eine Eigenerklärung des Bieters unter Verwendung der Anlage 26.7. sowie Eigenerklärung/en des/der für den Auftrag vorgesehenen Prüfungsleiters/in bzw. der Prüfungsleiter/innen unter Verwendung der Anlage 26.9. und Eigenerklärungen der Prüfer/innen unter Verwendung der Anlage 26.10. zu belegen.
22.1.9 Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, § 46 Abs. 2 VgV gemäß § 46 Abs. 2 VgV kann der öffentliche Auftraggeber die berufliche Leistungsfähigkeit eines Bieters verneinen, wenn er festgestellt hat, dass dieser Interessen hat, die mit der Ausführung des öffentlichen Auftrags im Widerspruch stehen und sie nachteilig beeinflussen könnten.
Der Bieter hat mit Angebotsabgabe eine Erklärung abzugeben, dass ihm anhand der vorhandenen Informationen zu diesem Vergabeverfahren keine Interessenkonflikte bekannt sind, die eine Unbefangenheit als Prüfer gefährden können (Anlage 26.7).
22.1.9.1 Sonderprüfungen von Zweigniederlassungen (KI) gem. § 53 b KWG (Los 1 bis 3) zur Vermeidung von Interessenkonflikten und um die Unbefangenheit der Prüfer für die jeweilige aufsichtliche Prüfung sicherstellen zu können, sind der Jahresabschlussprüfer des aktuellen und der letzten 2 Geschäftsjahre der jeweiligen Zweigniederlassung und deren Muttergesellschaft als Prüfer ausgeschlossen.
Ferner sind Prüfer ausgeschlossen, die wegen Ausschlussgründen nach § 319 Abs. 2 bis 4 HGB zum Zeitpunkt der Ausschreibung von der Abschlussprüfung ausgeschlossen wären, jedoch wegen Tätigkeiten i. S. v. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB nur, soweit diese sich auf den Gegenstand der ausgeschriebenen Prüfung nicht nur unwesentlich ausgewirkt haben. Ausgeschlossen sind auch Prüfer, die im letzten Jahr vor der Prüfungsanordnung bei der Zweigniederlassung vergleichbare, von europäischen Institutionen beauftragte Prüfungen oder Beratungsaufträge durchgeführt oder Beratungs- oder Bewertungsleistungen erbracht oder bei der Durchführung der Internen Revision verantwortlich mitgewirkt haben, jedoch nur, sofern diese Tätigkeiten Berührungspunkte zu der hier ausgeschriebenen Prüfung aufweisen. Dies gilt auch, wenn eine Person, mit welcher der Prüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt, oder eine bei ihm beschäftigte Person ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus finden §§ 319 a, 319 b HGB entsprechend Anwendung.
22.1.9.2 Sonderprüfungen von CRR-Kreditinstituten (Los 4 und 5) zur Vermeidung von Interessenkonflikten und um die Unbefangenheit der Prüfer für die jeweilige aufsichtliche Prüfung sicherstellen zu können, sind der Jahresabschlussprüfer des aktuellen und der letzten 2 Geschäftsjahre des jeweiligen CRR-Kreditinstitutes als Prüfer ausgeschlossen.
Ferner sind Prüfer ausgeschlossen, die wegen Ausschlussgründen nach § 319 Abs. 2 bis 4 HGB zum Zeitpunkt der Ausschreibung von der Abschlussprüfung ausgeschlossen wären, jedoch wegen Tätigkeiten i. S. v. § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB nur, soweit diese sich auf den Gegenstand der ausgeschriebenen Prüfung nicht nur unwesentlich ausgewirkt haben. Ausgeschlossen sind auch Prüfer, die im letzten Jahr vor der Prüfungsanordnung bei der Zweigniederlassung vergleichbare, von europäischen Institutionen beauftragte Prüfungen oder Beratungsaufträge durchgeführt oder Beratungs- oder Bewertungsleistungen erbracht oder bei der Durchführung der Internen Revision verantwortlich mitgewirkt haben, jedoch nur, sofern diese Tätigkeiten Berührungspunkte zu der hier ausgeschriebenen Prüfung aufweisen. Dies gilt auch, wenn eine Person, mit welcher der Prüfer seinen Beruf gemeinsam ausübt, oder eine bei ihm beschäftigte Person ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus finden §§ 319 a, 319 b HGB entsprechend Anwendung.