Beschreibung der Beschaffung
(1) Es sind 2 Sicherheitsmitarbeiter (SMA) für die Dauer von 24 Stunden einzusetzen.
(2) Alle eingesetzten SMA müssen über die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 34a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 der Gewerbeordnung (GewO) verfügen.
(3) Die Ausführung des Bewachungsdienstes wird in einer Arbeitsanweisung geregelt, die der AN erstellt und die vom AG abzustimmen ist.
(4) Der SMA hat die Aufgabe, den Schutz der Sach- und Vermögenswerte sowie die innerhäusliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Darüber hinaus hat er zusätzliche Ordnungsaufgaben und Fürsorgepflichten gegenüber den Mitarbeitern des AG zu erfülle.
(5) Der SMA hat den Auftrag, für die Einhaltung der Hausordnung, des Sicherheitskonzeptes und der gesetzlichen Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
(6) Die Verhaltensregeln für die Bewohner sind in der Hausordnung festgelegt. Verstöße sind zu registrieren und dem AG und Träger spätestens am nächsten Werktag zu melden.
(7) Der SMA muss entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen (z. B. bei Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Sachbeschädigung, Sabotage, Brandstiftung, Sprengstoffanschlägen, Bombendrohungen, Ausspähen von Geschäftsgeheimnissen etc.).
(8) Ebenso muss der SMA vorbeugende Maßnahmen gegen unerwartete elementare Ereignisse (Feuer, Explosion u. a. Havarien) treffen.
(9) Bei Hilflosigkeit von Bewohnern ist Erste Hilfe zu leisten und wenn erforderlich, die Rettungsstelle zu rufen.
(10) Die Wohnungen sind nur zu betreten, wenn Gefahr in Verzug oder eine Hilfeleistung notwendig ist.
(11) Der SMA ist berechtigt, sich die Identität von Personen im Objekt nachweisen zu lassen. Fremdbelegungen sind zu unterbinden (Hausordnung). Die Belegung des Hauses geht aus dem Belegungsplan hervor.
(12) Der SMA hat keine Dienstleistungsaufträge auszulösen, sowie Unterschriften zu leisten.
(13) Der Zutritt von Fremdfirmen ist nur zu gewähren, soweit sie durch den Fachbereich Soziales, den Fachbereich Immobilien oder dem Träger angemeldet sind.