Die Stadt Cottbus schreibt in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger als Auftraggeber (AG) für die Zeit ab dem 01.01.2023 die Leistungen von Übernahme, Transport und Verwertung, der ihr überlassenen Abfälle im Sinne von - Sperrmüll (AVV-Nr. 20 03 07) einerseits sowie - sonstigen Restabfällen (Gemischten Siedlungsabfällen aus der haushaltsnahen Sammlung i.S.v. AVV Nr. 20 03 01, Straßenkehricht und anderen Restabfällen, u.a. produktionsspezifischen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die mit Restabfällen thermisch behandelt und energetisch verwertet werden können) andererseits aus. Die Ausschreibung erfolgt dabei in zwei Losen: - Los Nr. 1 Übernahme, Transport und Verwertung von Sperrmüll - Los Nr. 2 Übernahme, Transport und Verwertung von Restabfällen
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2022-01-24.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-11-12.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2021-11-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Behandlung und Beseitigung ungefährlicher Siedlungs- und anderer Abfälle
Referenznummer: OV 267-2021
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Cottbus schreibt in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
als Auftraggeber (AG) für die Zeit ab dem 01.01.2023 die Leistungen von
Übernahme, Transport und Verwertung, der ihr überlassenen Abfälle im Sinne von
- Sperrmüll (AVV-Nr. 20 03 07) einerseits sowie
- sonstigen Restabfällen (Gemischten Siedlungsabfällen aus der haushaltsnahen
Sammlung i.S.v. AVV Nr. 20 03 01, Straßenkehricht und anderen Restabfällen, u.a. produktionsspezifischen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die mit Restabfällen thermisch behandelt und energetisch verwertet werden können) andererseits aus.
Die Ausschreibung erfolgt dabei in zwei Losen:
- Los Nr. 1 Übernahme, Transport und Verwertung von Sperrmüll
- Los Nr. 2 Übernahme, Transport und Verwertung von Restabfällen
Die Stadt Cottbus schreibt in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
als Auftraggeber (AG) für die Zeit ab dem 01.01.2023 die Leistungen von
Übernahme, Transport und Verwertung, der ihr überlassenen Abfälle im Sinne von
- Sperrmüll (AVV-Nr. 20 03 07) einerseits sowie
- sonstigen Restabfällen (Gemischten Siedlungsabfällen aus der haushaltsnahen
Sammlung i.S.v. AVV Nr. 20 03 01, Straßenkehricht und anderen Restabfällen, u.a. produktionsspezifischen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die mit Restabfällen thermisch behandelt und energetisch verwertet werden können) andererseits aus.
Die Ausschreibung erfolgt dabei in zwei Losen:
- Los Nr. 1 Übernahme, Transport und Verwertung von Sperrmüll
- Los Nr. 2 Übernahme, Transport und Verwertung von Restabfällen
Referenz Daten
Absendedatum: 2021-11-12 📅
Einreichungsfrist: 2022-01-24 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-11-17 📅
Datum des Beginns: 2023-01-01 📅
Datum des Endes: 2025-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 223-587222
ABl. S-Ausgabe: 223
Zusätzliche Informationen
Sämtliche Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz Brandenburg.
Bitte nutzen Sie für Bieteranfragen ausschließlich die Rubrik "Kommunikation" auf der elektronischen Plattform des Vergabemarktplatzes Brandenburg. Telefonische Anfragen bzw. Anfragen, die per E-Mail oder Fax eingehen, werden nicht bearbeitet. Antworten werden mit den Anfragen allen Wettbewerbsteilnehmern zur Kenntnis gegeben. Fragestellungen mit Hinweisen auf Ihr Unternehmen sind daher zu vermeiden. Schauen Sie bitte regelmäßig selbst in den Projektraum, um mögliche Nachrichten der Vergabestelle nicht zu übersehen.
Das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB beurteilt die Vergabestelle gem. §§ 42, 48 VgV anhand der für Bieter und Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe, einzureichenden Eigenerklärungen (Formulare enthalten in Teil III der Vergabeunterlagen).
Die ausgefüllten Formulare sind für Bieter und alle Mitglieder von Bietergemeinschaften bereits mit dem Angebot einzureichen. Formulare von Unterauftragnehmern und anderen Dritten sind erst auf Aufforderung zu übermitteln.
Die Vergabestelle behält sich vor, bei begründeten Zweifeln an der Belastbarkeit der Eigenerklärungen nach den Formularen 1 und 2 hierfür Fremderklärungen i.S. Bestätigungen der zuständigen Sozialversicherungsträger sowie der zuständigen Finanzämter bei den Unternehmen anzufordern und die Vorlage eines Bundeszentralregisterauszuges zu verlangen.
Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern für Leistungen z.B. der Übernahme der Abfälle, des Transportes oder der Entsorgung von Reststoffen beabsichtigt, hat er im Angebot anzugeben, welche Leistungsteile an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen. Sofern die hierfür in Betracht gezogenen Unteraufragnehmer bereits feststehen, soll der Bieter im Angebot angeben, welche Unterauftragnehmer vorgesehen sind.
Die Vergabestelle behält sich vor, für den Fall, dass ein Bieter laut Angaben den Einsatz von Unterauftragnehmern für Leistungsbestandteile plant, die Benennung der noch nicht konkret angegebenen Unterauftragnehmer zu verlangen sowie Nachweise für im Angebot benannte oder auf Aufforderung der Vergabestelle nachbenannte Unterauftragnehmer im Umfang wie oben verlangt einzufordern. Daneben behält sich die Vergabestelle vor, eine sog. Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer einzuholen, mit der diese sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter, die vom Bieter genannten Leistungen zu erbringen.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot ein Verzeichnis über die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete Erklärung zu hochzuladen, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte Vertreter der Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften, wobei diese Haftung auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft bestehen bleibt.
Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Eignungsnachweise grundsätzlich für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen muss für jedes Mitglied einzeln unterschrieben und gescannt oder fotografiert eingereicht werden. Diese Form gilt auch für die weiteren Eigenerklärungen von sonstigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d.h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
Bieter und Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot Erklärungen nach Formular 5.3 des Vergabehandbuches Brandenburg hochzuladen oder vergleichbare Erklärungen beizufügen. Im Fall der Auftragsausführung durch Nachunternehmer ist die Erklärung nach Formular 5.4 für Unterauftragnehmer auf Anforderung vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Vor Auftragserteilung wird für den/die erfolgreichen Bieter und ggf. Unterauftragnehmer eine Abfrage bei der Informationsstelle über eine Eintragung in die Sperrliste nach § 12 Brandenburgisches Vergabegesetz erfolgen.
Die Bieter haben sich darauf einzurichten, dass sie im Laufe des Verfahrens von der Vergabestelle zur Übermittlung oder Vorlage der Preisermittlung (Urkalkulation) für die angebotenen Leistungen des jeweils angebotenen Loses einschließlich Belegen aufgefordert werden, damit der Auftraggeber die Angemessenheit der gebotenen Preise insbesondere im Fall des § 60 VgV bei befürchteter Unauskömmlichkeit wie aber auch bei auffällig hohen Preisen klären bzw. dem Bieter Gelegenheit zu deren Erläuterung geben kann. Insofern behält sich der Auftraggeber vor, eine nähere Erläuterung der Angebotspreise anhand der Urkalkulation auch dann zu verlangen, wenn diese nach ihrem Eindruck unverhältnismäßig hoch ausfallen sollten. Die Urkalkulation ist unabhängig davon auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle vom Bieter jedenfalls noch vor Zuschlagserteilung zu übermitteln.
Der je Los erfolgreiche Bieter hat nach Zuschlagserteilung eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft als Sicherheit zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag in Höhe von 3 % der Brutto-Auftrags-Summe nach Maßgabe der Vergabeunterlagen beizubringen.
Bekanntmachungs-ID: CXSGYYDYRMU
Sämtliche Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz Brandenburg.
Bitte nutzen Sie für Bieteranfragen ausschließlich die Rubrik "Kommunikation" auf der elektronischen Plattform des Vergabemarktplatzes Brandenburg. Telefonische Anfragen bzw. Anfragen, die per E-Mail oder Fax eingehen, werden nicht bearbeitet. Antworten werden mit den Anfragen allen Wettbewerbsteilnehmern zur Kenntnis gegeben. Fragestellungen mit Hinweisen auf Ihr Unternehmen sind daher zu vermeiden. Schauen Sie bitte regelmäßig selbst in den Projektraum, um mögliche Nachrichten der Vergabestelle nicht zu übersehen.
Das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB beurteilt die Vergabestelle gem. §§ 42, 48 VgV anhand der für Bieter und Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe, einzureichenden Eigenerklärungen (Formulare enthalten in Teil III der Vergabeunterlagen).
Die ausgefüllten Formulare sind für Bieter und alle Mitglieder von Bietergemeinschaften bereits mit dem Angebot einzureichen. Formulare von Unterauftragnehmern und anderen Dritten sind erst auf Aufforderung zu übermitteln.
Die Vergabestelle behält sich vor, bei begründeten Zweifeln an der Belastbarkeit der Eigenerklärungen nach den Formularen 1 und 2 hierfür Fremderklärungen i.S. Bestätigungen der zuständigen Sozialversicherungsträger sowie der zuständigen Finanzämter bei den Unternehmen anzufordern und die Vorlage eines Bundeszentralregisterauszuges zu verlangen.
Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern für Leistungen z.B. der Übernahme der Abfälle, des Transportes oder der Entsorgung von Reststoffen beabsichtigt, hat er im Angebot anzugeben, welche Leistungsteile an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen. Sofern die hierfür in Betracht gezogenen Unteraufragnehmer bereits feststehen, soll der Bieter im Angebot angeben, welche Unterauftragnehmer vorgesehen sind.
Die Vergabestelle behält sich vor, für den Fall, dass ein Bieter laut Angaben den Einsatz von Unterauftragnehmern für Leistungsbestandteile plant, die Benennung der noch nicht konkret angegebenen Unterauftragnehmer zu verlangen sowie Nachweise für im Angebot benannte oder auf Aufforderung der Vergabestelle nachbenannte Unterauftragnehmer im Umfang wie oben verlangt einzufordern. Daneben behält sich die Vergabestelle vor, eine sog. Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer einzuholen, mit der diese sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter, die vom Bieter genannten Leistungen zu erbringen.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot ein Verzeichnis über die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete Erklärung zu hochzuladen, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte Vertreter der Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften, wobei diese Haftung auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft bestehen bleibt.
Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Eignungsnachweise grundsätzlich für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen muss für jedes Mitglied einzeln unterschrieben und gescannt oder fotografiert eingereicht werden. Diese Form gilt auch für die weiteren Eigenerklärungen von sonstigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d.h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
Bieter und Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot Erklärungen nach Formular 5.3 des Vergabehandbuches Brandenburg hochzuladen oder vergleichbare Erklärungen beizufügen. Im Fall der Auftragsausführung durch Nachunternehmer ist die Erklärung nach Formular 5.4 für Unterauftragnehmer auf Anforderung vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Vor Auftragserteilung wird für den/die erfolgreichen Bieter und ggf. Unterauftragnehmer eine Abfrage bei der Informationsstelle über eine Eintragung in die Sperrliste nach § 12 Brandenburgisches Vergabegesetz erfolgen.
Die Bieter haben sich darauf einzurichten, dass sie im Laufe des Verfahrens von der Vergabestelle zur Übermittlung oder Vorlage der Preisermittlung (Urkalkulation) für die angebotenen Leistungen des jeweils angebotenen Loses einschließlich Belegen aufgefordert werden, damit der Auftraggeber die Angemessenheit der gebotenen Preise insbesondere im Fall des § 60 VgV bei befürchteter Unauskömmlichkeit wie aber auch bei auffällig hohen Preisen klären bzw. dem Bieter Gelegenheit zu deren Erläuterung geben kann. Insofern behält sich der Auftraggeber vor, eine nähere Erläuterung der Angebotspreise anhand der Urkalkulation auch dann zu verlangen, wenn diese nach ihrem Eindruck unverhältnismäßig hoch ausfallen sollten. Die Urkalkulation ist unabhängig davon auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle vom Bieter jedenfalls noch vor Zuschlagserteilung zu übermitteln.
Der je Los erfolgreiche Bieter hat nach Zuschlagserteilung eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft als Sicherheit zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag in Höhe von 3 % der Brutto-Auftrags-Summe nach Maßgabe der Vergabeunterlagen beizubringen.
Bekanntmachungs-ID: CXSGYYDYRMU
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Stadt Cottbus schreibt in ihrer Funktion als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
als Auftraggeber (AG) für die Zeit ab dem 01.01.2023 die Leistungen von
Übernahme, Transport und Verwertung, der ihr überlassenen Abfälle im Sinne von
- Sperrmüll (AVV-Nr. 20 03 07) einerseits sowie
- sonstigen Restabfällen (Gemischten Siedlungsabfällen aus der haushaltsnahen
Sammlung i.S.v. AVV Nr. 20 03 01, Straßenkehricht und anderen Restabfällen, u.a. produktionsspezifischen Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen, die mit Restabfällen thermisch behandelt und energetisch verwertet werden können) andererseits aus.
Die Ausschreibung erfolgt dabei in zwei Losen:
- Los Nr. 1 Übernahme, Transport und Verwertung von Sperrmüll
- Los Nr. 2 Übernahme, Transport und Verwertung von Restabfällen
Bezeichnung des Loses: Los 1: Übernahme, Transport und Verwertung von Sperrmüll
Losnummer: 1
Kurze Beschreibung:
Los 1 umfasst die Übernahme, ggf. Transport sowie Verwertung von Sperrmüll (Abfallschlüssel
nach AVV: 20 03 07) im Auftrag der Stadt.
Sperrmüll wird in der Stadt zum einen über haushaltsnahe Sammlung nach Anforderung
auf Abruf erfasst (ca. 47 % der Gesamtmenge). Zum anderen bestehen im Stadtgebiet
drei Wertstoffhöfe, an denen Privatanlieferer Sperrmüll direkt anliefern können.
Der insgesamt erfasste Sperrmüll ist vom AN zwecks weiterer Verwertung zu übernehmen.
Daneben soll der Auftragnehmer des Loses 1 den überlassungspflichtigen Abfallbesitzern
aus der Stadt auch eine Direktannahme von Sperrmüll an der Umladestation/
Übernahmestelle gem. Satzung des AG ermöglichen und auch diesen Sperrmüll der
Verwertung zuführen.
Das monatliche und jährliche Mengenaufkommen an Sperrmüll seit dem Jahr 2015 ist aus der Tabelle auf Seite 7 der Datei "Teil II Leistungsbeschreibung RABA 2023" ersichtlich.
Die Leistungspflichten des AN beginnen mit der Übernahme der vom AG bzw. von
seinen Drittbeauftragten sowie von den nach der Satzung des AG berechtigten Dritten
angelieferten Sperrabfälle. Der AN hat den angelieferten Sperrabfall an einer von ihm
zu stellenden Übernahmestelle (Entsorgungsanlage oder Umladestation) zu übernehmen.
Die Übernahmestelle muss sich bei Los 1 innerhalb einer Entfernung von maximal 50
km vom Zentrum der Stadt (Kreuzung Stadtring - Straße der Jugend) befinden. Betreibt
der AN an der Übernahmestelle nicht auch bereits die Entsorgungsanlage, so hat er
als Übernahmestelle eine Umladestation zu betreiben, die angelieferten Sperrabfälle
umzuladen und deren Transport zu der bzw. den Entsorgungsanlage/n zu übernehmen.
Der Auftragnehmer hat den übernommenen Sperrmüll einer ordnungsgemäßen, möglichst hochwertigen Verwertung zuzuführen. Dafür wird verlangt, dass der übernommene Sperrmüll
- soweit möglich und zumutbar - stofflich mit einem Verwertungsverfahren gemäß den Klassifikationen R3 oder R4 der Anlage 2 zum KrWG verwertet wird (z.B. durch
Ausschleusen von Wertstoffen zur stofflichen Verwertung).
- im Übrigen einer energetischen Verwertung zugeführt wird; sofern dies in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfall stattfindet, müssen diese der R1-Klassifikation der Anlage 2 zum KrWG genügen.
Die Verwertung hat jeweils in geeigneten und für diesen Zweck zugelassenen bzw. genehmigten Anlagen zu erfolgen. Die für die Behandlung oder zumindest Vorbehandlung des überwiegenden Sperrmüll-Anteils vorgesehene Anlage ist vom Auftragnehmer selbst zu betreiben, eine Unterbeauftragung ist insofern ausgeschlossen. Bei der Vorbehandlung kann es sich z.B. um die Herstellung von Ersatzbrennstoffen handeln. Eine Sortierung dagegen entspricht nach hiesigem Verständnis nicht der Behandlung und kann Gegenstand einer Unterbeauftragung sein. Für den Betrieb der Übernahmestelle ebenso wie für die Erbringung erforderlicher Transporte kann der Auftragnehmer sich ebenfalls des Einsatzes von Unterauftragnehmern bedienen.
Die Verwertung hat jeweils in geeigneten und für diesen Zweck zugelassenen bzw. genehmigten Anlagen zu erfolgen. Die für die Behandlung oder zumindest Vorbehandlung des überwiegenden Sperrmüll-Anteils vorgesehene Anlage ist vom Auftragnehmer selbst zu betreiben, eine Unterbeauftragung ist insofern ausgeschlossen. Bei der Vorbehandlung kann es sich z.B. um die Herstellung von Ersatzbrennstoffen handeln. Eine Sortierung dagegen entspricht nach hiesigem Verständnis nicht der Behandlung und kann Gegenstand einer Unterbeauftragung sein. Für den Betrieb der Übernahmestelle ebenso wie für die Erbringung erforderlicher Transporte kann der Auftragnehmer sich ebenfalls des Einsatzes von Unterauftragnehmern bedienen.
Notwendige Transporte hat der Auftragnehmer mit Fahrzeugen zu erbringen, welche mindestens die Anforderungen der Euro Norm V erfüllen.
Der Auftragnehmer stellt schließlich die Entsorgung einschließlich Reststoffen und Output aus der Behandlung/Verwertung des Abfalls unter Beachtung aller zum jeweiligen Zeitpunkt der Entsorgung geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie gemäß dem Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 28 KrWG sicher.
Der Auftragnehmer stellt schließlich die Entsorgung einschließlich Reststoffen und Output aus der Behandlung/Verwertung des Abfalls unter Beachtung aller zum jeweiligen Zeitpunkt der Entsorgung geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie gemäß dem Stand der Technik im Sinne von § 3 Absatz 28 KrWG sicher.
Näheres regelt die Leistungsbeschreibung (Teil II der Vergabeunterlagen).
Beschreibung der Verlängerungen:
Grundlaufzeit 1.1.2023 bis 31.12.2025
Fortlaufen mangels Kündigung Auftraggeber: 1.1.2026 bis 31.12.2027
Weiteres Fortlaufen mangels
Kündigung Auftraggeber und Auftragnehmer: 1.1.2028 bis 31.12.2029
Bezeichnung des Loses: Los 2: Übernahme, Transport und Verwertung von Restabfällen
Losnummer: 2
Kurze Beschreibung:
Der AN hat die Abfälle des Loses 2 an einer von ihm zu stellenden im Stadtgebiet
befindlichen Übernahmestelle (Umladestation oder Entsorgungsanlage) zu übernehmen
und einer möglichst hochwertigen energetischen Verwertung zuzuführen.
Los 2 umfasst dabei im Einzelnen Übernahme, ggf. Transporte und Verwertung bzw. Entsorgung der in
der Stadt anfallenden sonstigen Restabfälle im Sinne von:
- gemischten Siedlungsabfällen (AVV: 20 03 01),
- Straßenkehricht (AVV: 20 03 03)
- und anderen Restabfällen, die wie gemischte Siedlungsabfälle entsorgt werden
können.
Bei den gemischten Siedlungsabfällen handelt es sich ganz überwiegend um Restabfall
im Sinne der Abfallentsorgungssatzung der Stadt, der bei der Leerung der sog.
Grauen Tonnen im Rahmen der haushaltsnahen Sammlung erfasst wurde.
Hinzukommen andere Abfälle, die zusammen mit Restabfall thermisch behandelt und
energetisch verwertet werden können und für welche die Stadt keine anderweitige gesonderte
Erfassung und Verwertung vorhält.
Die Tabelle auf Seite 14 der Datei "Teil II Leistungsbeschreibung RABA 2023" führt diejenigen Abfälle auf, welche in den letzten Jahren als bzw. zusammen mit Restabfall verwertet wurden.
Das monatliche und jährliche Mengenaufkommen an Restabfall und Straßenkehricht seit dem Jahr 2015 ist aus den Tabellen auf Seite 16 der Datei "Teil II Leistungsbeschreibung RABA 2023" ersichtlich.
Die in Los 2 übernommenen Restabfälle sowie die weiteren übergebenen Abfälle, die zusammen mit den Restabfällen verwertet werden können, sind vom AN einer möglichst hochwertigen energetischen Verwertung in einer bzw. mehreren von ihm zu stellenden und zu betreibenden Verwertungsanlagen zuzuführen. Zu diesem Zweck sind die übernommenen Restabfälle
Die in Los 2 übernommenen Restabfälle sowie die weiteren übergebenen Abfälle, die zusammen mit den Restabfällen verwertet werden können, sind vom AN einer möglichst hochwertigen energetischen Verwertung in einer bzw. mehreren von ihm zu stellenden und zu betreibenden Verwertungsanlagen zuzuführen. Zu diesem Zweck sind die übernommenen Restabfälle
- soweit möglich und zumutbar hins. stofflich verwertbarer Bestandteile (z.B. Metalle) in einem Verwertungsverfahren gemäß den Klassifikationen R3 oder R4 der Anlage 2 zum KrWG zu verwerten.
- im Übrigen einem Behandlungsverfahren zuzuführen, welches eine energetische Verwertung darstellt, dies gilt insbesondere in dem Fall, dass die Abfälle in einer Anlage behandelt werden, welche der R1-Klassifikation der Anlage 2 zum KrWG genügt,
Im Übrigen gelten die Anforderungen an den Betrieb der eingesetzten Anlagen aus Los 1 entsprechend, einschließlich des Ausschlusses von Unterauftragnehmern für den Betrieb der maßgeblichen Behandlungs- bzw. Vorbehandlungsanlage.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Die Übernahme des Sperrmülls muss erfolgen an einer Übernahmestelle
- bei Los 1 (Sperrmüll): in Entfernung von max. 50 km zum Stadtzentrum (Kreuzung Stadtring - Straße der Jugend)
Die Übernahme der Restabfälle muss erfolgen an einer Übernahmestelle
- bei Los 2 (Restabfälle): im Gebiet der Stadt.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
- Als Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung wird vorliegend die Eintragung des jeweiligen Unternehmens im einschlägigen Berufs- oder Handelsregister für den Fall, dass das Unternehmen von Rechts wegen dort eingetragen werden kann, verlangt.
- Als Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung wird vorliegend die Eintragung des jeweiligen Unternehmens im einschlägigen Berufs- oder Handelsregister für den Fall, dass das Unternehmen von Rechts wegen dort eingetragen werden kann, verlangt.
- Mit dem Angebot haben Bieter bzw. die Mitglieder einer Bietergemeinschaft aktuelle Auszüge (max. drei Monate alt) aus dem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister hochzuladen.
- Für vorgesehene Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe sind entsprechende Auszüge erst auf Aufforderung zu übermitteln.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. Eigenerklärungen über den Gesamtumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren
Mit dem Angebot haben Bieter bzw. die Mitglieder von Bietergemeinschaften Erklärungen über die Gesamtumsätze ihrer Unternehmen der letzten drei Geschäftsjahre (grds. 2019 - 2021) zu machen. Für das Jahr 2021 genügt die Angabe vorläufiger Zahlen.
Für vorgesehene Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe sind diese Angaben erst auf Aufforderung zu machen.
2. Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung
Der Bieter/ die Bietergemeinschaft, welche die Leistungen der Verwertung der Abfälle vornehmen, muss über eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen im Sinne der unten genannten Mindestanforderungen verfügen bzw. eine Anpassung der Versicherung auf diese Höhe beabsichtigen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter/ die Bietergemeinschaft, welche die Leistungen der Verwertung der Abfälle vornehmen, muss über eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen im Sinne der unten genannten Mindestanforderungen verfügen bzw. eine Anpassung der Versicherung auf diese Höhe beabsichtigen.
Mit dem Angebot haben Bieter/die Mitglieder einer Bietergemeinschaft hierzu entsprechende Bestätigungen ihrer Versicherungsinstitute über das Bestehen einer solchen Versicherung oder aber über die Bereitschaft zum Abschluss oder der Anpassung einer Versicherung an die geforderten Mindestdeckungssummen hochzuladen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Mit dem Angebot haben Bieter/die Mitglieder einer Bietergemeinschaft hierzu entsprechende Bestätigungen ihrer Versicherungsinstitute über das Bestehen einer solchen Versicherung oder aber über die Bereitschaft zum Abschluss oder der Anpassung einer Versicherung an die geforderten Mindestdeckungssummen hochzuladen.
Für Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe (welche z.B. Transporte übernehmen oder eine gesonderte Übernahmestelle/ Umladestation betreiben) ist auf Aufforderung ein Versicherungsschutz im Sinne einer Betriebshaftpflichtversicherung mit den u.g. Mindestanforderungen an die Deckungssummen nachzuweisen durch Übermittlung entsprechender Bestätigungen der Versicherungsinstitute über das Bestehen einer solchen Versicherung oder aber über die Bereitschaft zum Abschluss oder der Anpassung einer Versicherung an die geforderten Mindestdeckungssummen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Für Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe (welche z.B. Transporte übernehmen oder eine gesonderte Übernahmestelle/ Umladestation betreiben) ist auf Aufforderung ein Versicherungsschutz im Sinne einer Betriebshaftpflichtversicherung mit den u.g. Mindestanforderungen an die Deckungssummen nachzuweisen durch Übermittlung entsprechender Bestätigungen der Versicherungsinstitute über das Bestehen einer solchen Versicherung oder aber über die Bereitschaft zum Abschluss oder der Anpassung einer Versicherung an die geforderten Mindestdeckungssummen.
Mindeststandards:
Mindestanforderungen an die Versicherungssummen:
Die Deckungssummen müssen sich bei der Betriebs- und der Umwelthaftpflichtversicherung des Bieters /Bietergemeinschaft für Los 1 je Schadensfall auf 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden sowie (bei der Betriebshaftpflichtversicherung zusätzlich) auf 500.000 EUR für Vermögensschäden oder pauschal 5,5 Mio. EUR je Schadensfall belaufen.
Die Deckungssummen müssen sich bei der Betriebs- und der Umwelthaftpflichtversicherung des Bieters /Bietergemeinschaft für Los 1 je Schadensfall auf 5 Mio. EUR für Personen- und Sachschäden sowie (bei der Betriebshaftpflichtversicherung zusätzlich) auf 500.000 EUR für Vermögensschäden oder pauschal 5,5 Mio. EUR je Schadensfall belaufen.
Bieter und Bietergemeinschaften, welche bei Los 2 die Leistungen der Verwertung von Restabfällen übernehmen, müssen darüber hinaus eine zweifache Maximierung des Versicherungsschutzes im o.g. Sinne nachweisen bzw. die Bereitschaft eines Versicherungsinstitutes, eine solche Versicherung abzuschließen oder eine bestehende Versicherung anzupassen, oder eine entsprechend hohe pauschale Deckungssumme von 11 Mio. EUR vorweisen.
Bieter und Bietergemeinschaften, welche bei Los 2 die Leistungen der Verwertung von Restabfällen übernehmen, müssen darüber hinaus eine zweifache Maximierung des Versicherungsschutzes im o.g. Sinne nachweisen bzw. die Bereitschaft eines Versicherungsinstitutes, eine solche Versicherung abzuschließen oder eine bestehende Versicherung anzupassen, oder eine entsprechend hohe pauschale Deckungssumme von 11 Mio. EUR vorweisen.
Für Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe (welche z.B. Transporte übernehmen oder eine gesonderte Übernahmestelle/ Umladestation betreiben) hat die Betriebshaftpflichtversicherung mindestens eine Deckungssumme von 2 Mio. EUR für Sach- und Personenschäden sowie 100.000 EUR für Vermögensschäden zu erfassen.
Für Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe (welche z.B. Transporte übernehmen oder eine gesonderte Übernahmestelle/ Umladestation betreiben) hat die Betriebshaftpflichtversicherung mindestens eine Deckungssumme von 2 Mio. EUR für Sach- und Personenschäden sowie 100.000 EUR für Vermögensschäden zu erfassen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Referenzen aus den letzten drei Jahren
Der Bieter/die Bietergemeinschaft muss über Erfahrungen in der Erbringung von Leistungen der Verwertung von Sperrmüll (bei Los 1) bzw. von Restabfällen (bei Los 2) verfügen oder sich insoweit auf die Erfahrungen Dritter gem. § 37 VgV berufen können. In diesem Fall müssen die eingesetzten Dritten/Unterauftragnehmer über Erfahrungen in der Erbringung solcher Leistungen verfügen.
Der Bieter/die Bietergemeinschaft muss über Erfahrungen in der Erbringung von Leistungen der Verwertung von Sperrmüll (bei Los 1) bzw. von Restabfällen (bei Los 2) verfügen oder sich insoweit auf die Erfahrungen Dritter gem. § 37 VgV berufen können. In diesem Fall müssen die eingesetzten Dritten/Unterauftragnehmer über Erfahrungen in der Erbringung solcher Leistungen verfügen.
Mit dem Angebot haben Bieter bzw. geschäftsführende Mitglieder einer Bietergemeinschaft entweder eine Erklärung mit Angaben zu selbst erbrachten Leistungen in diesem Sinne hochzuladen mit Angabe des genauen Auftragsgegenstandes und der umfassten Jahresmenge, des Leistungszeitraumes sowie des/der Auftraggeber/s oder Empfänger/s der Leistungen.
Mit dem Angebot haben Bieter bzw. geschäftsführende Mitglieder einer Bietergemeinschaft entweder eine Erklärung mit Angaben zu selbst erbrachten Leistungen in diesem Sinne hochzuladen mit Angabe des genauen Auftragsgegenstandes und der umfassten Jahresmenge, des Leistungszeitraumes sowie des/der Auftraggeber/s oder Empfänger/s der Leistungen.
Bei Fehlen eigener Referenzen sind solche Angaben von Mitgliedern einer Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmern bzw. anderen Dritten, auf die sich der Bieter für die nachzuweisenden Referenzleistungen nach § 37 VgV beruft, hochzuladen.
2. Beschreibung der technischen Ausrüstung
Mit dem Angebot sind vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft Angaben dazu zu machen, wie bzw. in welcher Anlage/welchen Anlagen die vertragsgemäße Übernahme und Verwertung des Sperrmülls in Los 1 bzw. der Restabfälle in Los 2 erfolgen und gewährleistet werden soll. Zu diesem Zweck werden vom Bieter / der Bietergemeinschaft mit dem Angebot folgende Angaben verlangt:
Mit dem Angebot sind vom Bieter bzw. der Bietergemeinschaft Angaben dazu zu machen, wie bzw. in welcher Anlage/welchen Anlagen die vertragsgemäße Übernahme und Verwertung des Sperrmülls in Los 1 bzw. der Restabfälle in Los 2 erfolgen und gewährleistet werden soll. Zu diesem Zweck werden vom Bieter / der Bietergemeinschaft mit dem Angebot folgende Angaben verlangt:
- Angaben zur vorgesehenen Übernahmestelle einschl. deren Standort/Adresse sowie Firma des Betreibers, deren genehmigungsrechtlicher Zulässigkeit, insbesondere auch für die Umladung der ausgeschriebenen Abfälle, dem Vorhandensein einer geeichten Fahrzeugwaage
- Angaben zur vorgesehenen Übernahmestelle einschl. deren Standort/Adresse sowie Firma des Betreibers, deren genehmigungsrechtlicher Zulässigkeit, insbesondere auch für die Umladung der ausgeschriebenen Abfälle, dem Vorhandensein einer geeichten Fahrzeugwaage
- Angaben zu der / den vorgesehenen Verwertungsanlage/n einschl. Standorten und Betreibern sowie Ausführungen zur genehmigungsrechtlichen Zulässigkeit, den freien Kapazitäten für die maximale Vertragslaufzeit und zu den vorgesehenen Verwertungsverfahren, bei Verwertung in Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen zusätzlich Ausführungen zum R-1-Kriterium/ Angabe des Zertifikates sowie zusätzlich Beschreibung der etwaigen Verwertungswege für ausgeschleuste Bestandteile und der Entsorgungswege für Rest- und Störstoffe.
- Angaben zu der / den vorgesehenen Verwertungsanlage/n einschl. Standorten und Betreibern sowie Ausführungen zur genehmigungsrechtlichen Zulässigkeit, den freien Kapazitäten für die maximale Vertragslaufzeit und zu den vorgesehenen Verwertungsverfahren, bei Verwertung in Anlagen zur Behandlung von Siedlungsabfällen zusätzlich Ausführungen zum R-1-Kriterium/ Angabe des Zertifikates sowie zusätzlich Beschreibung der etwaigen Verwertungswege für ausgeschleuste Bestandteile und der Entsorgungswege für Rest- und Störstoffe.
- Erklärungen zum Bestehen eines Ausfallverbundes einschl. Benennung verfügbarer Ausfallanlagen, deren Standorten, Betreibern und dortigen Verwertungsverfahren
- Erklärungen zu vorgesehenen Transportfahrzeugen einschließlich Angaben zu vorgesehenen Fahrzeugtypen, Angabe der Schadstoffklassen sowie Darlegungen zum Erfüllen der Anforderungen nach § 53 Absatz 1 KrWG an die Erbringung der Tätigkeit.
3. Erfüllen der Anforderungen lt. EntsorgungsfachbetriebeV
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot nachzuweisen, dass die zur Leistungserbringung eingesetzten Standorte der maßgeblichen Verwertungsanlagen die Voraussetzung für die Erteilung eines Zertifikats nach § § 56 KrWG i.V.m. der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllen.
Der Bieter/die Bietergemeinschaft hat mit dem Angebot nachzuweisen, dass die zur Leistungserbringung eingesetzten Standorte der maßgeblichen Verwertungsanlagen die Voraussetzung für die Erteilung eines Zertifikats nach § § 56 KrWG i.V.m. der Entsorgungsfachbetriebeverordnung erfüllen.
Dies kann er/ sie nachweisen durch Übermittlung des gültigen Zertifikates im Sinne der EfbV oder Nachweis des Vorliegens der Einzelanforderungen nach der EfbV.
Auf Aufforderung hat der Bieter / die Bietergemeinschaft auf gleiche Weise nachzuweisen, dass auch der Betreiber der Übernahmestelle für die Leistungen des Umschlages am vorgesehenen Standort der Übernahmestelle die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung für den Umschlag erfüllt bzw. hierfür zertifiziert ist.
Auf Aufforderung hat der Bieter / die Bietergemeinschaft auf gleiche Weise nachzuweisen, dass auch der Betreiber der Übernahmestelle für die Leistungen des Umschlages am vorgesehenen Standort der Übernahmestelle die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung für den Umschlag erfüllt bzw. hierfür zertifiziert ist.
Mindeststandards:
1. Mindestanforderung an Referenzen:
Als Mindestanforderung wird verlangt der Nachweis mindestens einer Referenz (eines Auftrages) über die Verwertung der im jeweiligen Los betroffenen Abfallarten (Sperrmüll in Los 1, Restabfälle in Los 2) über einen Leistungszeitraum von mind. 12 Monaten sowie einer Entsorgungsmenge von mindestens 3.000 Mg/a (bei Angebot für Los 2).
Als Mindestanforderung wird verlangt der Nachweis mindestens einer Referenz (eines Auftrages) über die Verwertung der im jeweiligen Los betroffenen Abfallarten (Sperrmüll in Los 1, Restabfälle in Los 2) über einen Leistungszeitraum von mind. 12 Monaten sowie einer Entsorgungsmenge von mindestens 3.000 Mg/a (bei Angebot für Los 2).
2. Mindestanforderung an die technische Ausrüstung:
Die vorgesehene Übernahmestelle muss sich bei Los 1 in einer Entfernung von 50 km zum Stadtzentrum (Kreuzung Stadtring - Straße der Jugend) und bei Los 2 im Stadtgebiet befinden.
Vorgesehene Transportfahrzeuge haben die Euro Norm V einzuhalten.
Vorgesehene Verfahren für die Behandlung der Abfälle müssen eine energetische Verwertung darstellen (z.B. belegt durch R-1-Kriterium nach Anlage 2 zum KrWG), sofern keine stoffliche Verwertung möglich und zumutbar ist.
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
- Die Abfälle sind, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können, einem Verfahren der energetischen / thermischen Verwertung zuzuführen. Findet die Behandlung in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen statt, hat die jeweilige Anlage die Energieeffizienz im Sinne des R-1-Kriteriums der Anlage 2 zum KrWG aufzuweisen.
- Die Abfälle sind, soweit sie nicht stofflich verwertet werden können, einem Verfahren der energetischen / thermischen Verwertung zuzuführen. Findet die Behandlung in Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen statt, hat die jeweilige Anlage die Energieeffizienz im Sinne des R-1-Kriteriums der Anlage 2 zum KrWG aufzuweisen.
- Die zur Leistungserbringung eingesetzten Fahrzeuge müssen mindestens den Anforderungen der Schadstoffklasse Euro V genügen.
- Während der Vertragslaufzeit und für die Durchführung des Auftrages hat der jeweilige Auftragnehmer alle Anforderungen, die an einen Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Abs. 2 KrWG i. V. m. der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) gestellt werden, zu erfüllen.
- Während der Vertragslaufzeit und für die Durchführung des Auftrages hat der jeweilige Auftragnehmer alle Anforderungen, die an einen Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 Abs. 2 KrWG i. V. m. der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) gestellt werden, zu erfüllen.
- Unterbeauftragungen sind nicht zulässig für die Leistungen der Vorbehandlung oder Behandlung der überwiegenden Masse des übernommenen Abfalls. Die Behandlungsanlage, in welcher also der überwiegende Anteil des übernommenen Abfalls behandelt oder vorbehandelt wird (z.B. im Sinne der Herstellung von Ersatzbrennstoffen), muss vom Bieter und späteren Auftragnehmer selbst betrieben werden. In diesem Sinne wird von einer kritischen Dienstleistung im Sinne von § 36 Absatz 5 VgV ausgegangen, die vom Auftragnehmer selbst erbracht werden soll. Die bloße Umladung oder Vorsortierung des übernommenen Abfalls stellt keine Behandlung oder Vorbehandlung in diesem Sinne dar und kann daher von einem Unterauftragnehmer erbracht werden.
- Unterbeauftragungen sind nicht zulässig für die Leistungen der Vorbehandlung oder Behandlung der überwiegenden Masse des übernommenen Abfalls. Die Behandlungsanlage, in welcher also der überwiegende Anteil des übernommenen Abfalls behandelt oder vorbehandelt wird (z.B. im Sinne der Herstellung von Ersatzbrennstoffen), muss vom Bieter und späteren Auftragnehmer selbst betrieben werden. In diesem Sinne wird von einer kritischen Dienstleistung im Sinne von § 36 Absatz 5 VgV ausgegangen, die vom Auftragnehmer selbst erbracht werden soll. Die bloße Umladung oder Vorsortierung des übernommenen Abfalls stellt keine Behandlung oder Vorbehandlung in diesem Sinne dar und kann daher von einem Unterauftragnehmer erbracht werden.
- Schließlich gelten verpflichtende Vorgaben für die Lage der jeweiligen Übernahmestelle (siehe II.2.3).
Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 10:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2022-06-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2022-01-24 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 10:00
Sämtliche Kommunikation erfolgt über den Vergabemarktplatz Brandenburg.
Bitte nutzen Sie für Bieteranfragen ausschließlich die Rubrik "Kommunikation" auf der elektronischen Plattform des Vergabemarktplatzes Brandenburg. Telefonische Anfragen bzw. Anfragen, die per E-Mail oder Fax eingehen, werden nicht bearbeitet. Antworten werden mit den Anfragen allen Wettbewerbsteilnehmern zur Kenntnis gegeben. Fragestellungen mit Hinweisen auf Ihr Unternehmen sind daher zu vermeiden. Schauen Sie bitte regelmäßig selbst in den Projektraum, um mögliche Nachrichten der Vergabestelle nicht zu übersehen.
Bitte nutzen Sie für Bieteranfragen ausschließlich die Rubrik "Kommunikation" auf der elektronischen Plattform des Vergabemarktplatzes Brandenburg. Telefonische Anfragen bzw. Anfragen, die per E-Mail oder Fax eingehen, werden nicht bearbeitet. Antworten werden mit den Anfragen allen Wettbewerbsteilnehmern zur Kenntnis gegeben. Fragestellungen mit Hinweisen auf Ihr Unternehmen sind daher zu vermeiden. Schauen Sie bitte regelmäßig selbst in den Projektraum, um mögliche Nachrichten der Vergabestelle nicht zu übersehen.
Das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB beurteilt die Vergabestelle gem. §§ 42, 48 VgV anhand der für Bieter und Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe, einzureichenden Eigenerklärungen (Formulare enthalten in Teil III der Vergabeunterlagen).
Das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB beurteilt die Vergabestelle gem. §§ 42, 48 VgV anhand der für Bieter und Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie etwaige Unterauftragnehmer und Dritte zur Eignungsleihe, einzureichenden Eigenerklärungen (Formulare enthalten in Teil III der Vergabeunterlagen).
Die ausgefüllten Formulare sind für Bieter und alle Mitglieder von Bietergemeinschaften bereits mit dem Angebot einzureichen. Formulare von Unterauftragnehmern und anderen Dritten sind erst auf Aufforderung zu übermitteln.
Die Vergabestelle behält sich vor, bei begründeten Zweifeln an der Belastbarkeit der Eigenerklärungen nach den Formularen 1 und 2 hierfür Fremderklärungen i.S. Bestätigungen der zuständigen Sozialversicherungsträger sowie der zuständigen Finanzämter bei den Unternehmen anzufordern und die Vorlage eines Bundeszentralregisterauszuges zu verlangen.
Die Vergabestelle behält sich vor, bei begründeten Zweifeln an der Belastbarkeit der Eigenerklärungen nach den Formularen 1 und 2 hierfür Fremderklärungen i.S. Bestätigungen der zuständigen Sozialversicherungsträger sowie der zuständigen Finanzämter bei den Unternehmen anzufordern und die Vorlage eines Bundeszentralregisterauszuges zu verlangen.
Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern für Leistungen z.B. der Übernahme der Abfälle, des Transportes oder der Entsorgung von Reststoffen beabsichtigt, hat er im Angebot anzugeben, welche Leistungsteile an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen. Sofern die hierfür in Betracht gezogenen Unteraufragnehmer bereits feststehen, soll der Bieter im Angebot angeben, welche Unterauftragnehmer vorgesehen sind.
Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern für Leistungen z.B. der Übernahme der Abfälle, des Transportes oder der Entsorgung von Reststoffen beabsichtigt, hat er im Angebot anzugeben, welche Leistungsteile an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen. Sofern die hierfür in Betracht gezogenen Unteraufragnehmer bereits feststehen, soll der Bieter im Angebot angeben, welche Unterauftragnehmer vorgesehen sind.
Die Vergabestelle behält sich vor, für den Fall, dass ein Bieter laut Angaben den Einsatz von Unterauftragnehmern für Leistungsbestandteile plant, die Benennung der noch nicht konkret angegebenen Unterauftragnehmer zu verlangen sowie Nachweise für im Angebot benannte oder auf Aufforderung der Vergabestelle nachbenannte Unterauftragnehmer im Umfang wie oben verlangt einzufordern. Daneben behält sich die Vergabestelle vor, eine sog. Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer einzuholen, mit der diese sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter, die vom Bieter genannten Leistungen zu erbringen.
Die Vergabestelle behält sich vor, für den Fall, dass ein Bieter laut Angaben den Einsatz von Unterauftragnehmern für Leistungsbestandteile plant, die Benennung der noch nicht konkret angegebenen Unterauftragnehmer zu verlangen sowie Nachweise für im Angebot benannte oder auf Aufforderung der Vergabestelle nachbenannte Unterauftragnehmer im Umfang wie oben verlangt einzufordern. Daneben behält sich die Vergabestelle vor, eine sog. Verpflichtungserklärung der Unterauftragnehmer einzuholen, mit der diese sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter, die vom Bieter genannten Leistungen zu erbringen.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot ein Verzeichnis über die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete Erklärung zu hochzuladen, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte Vertreter der Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften, wobei diese Haftung auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft bestehen bleibt.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit sie wettbewerbsrechtlich zulässig sind. Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot ein Verzeichnis über die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit Benennung des bevollmächtigten Vertreters der Bietergemeinschaft sowie eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnete Erklärung zu hochzuladen, aus der hervorgeht, dass der bevollmächtigte Vertreter der Bietergemeinschaft die im Verzeichnis aufgeführten Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft als Gesamtschuldner haften, wobei diese Haftung auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft bestehen bleibt.
Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Eignungsnachweise grundsätzlich für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen muss für jedes Mitglied einzeln unterschrieben und gescannt oder fotografiert eingereicht werden. Diese Form gilt auch für die weiteren Eigenerklärungen von sonstigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d.h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
Bei Bietergemeinschaften sind die geforderten Eignungsnachweise grundsätzlich für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen muss für jedes Mitglied einzeln unterschrieben und gescannt oder fotografiert eingereicht werden. Diese Form gilt auch für die weiteren Eigenerklärungen von sonstigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft. Die Leistungsfähigkeit und Fachkunde muss für die Bietergemeinschaft insgesamt nachgewiesen werden, d.h. hier werden die vorgelegten Nachweise der einzelnen Mitglieder in der Summe bewertet.
Bieter und Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot Erklärungen nach Formular 5.3 des Vergabehandbuches Brandenburg hochzuladen oder vergleichbare Erklärungen beizufügen. Im Fall der Auftragsausführung durch Nachunternehmer ist die Erklärung nach Formular 5.4 für Unterauftragnehmer auf Anforderung vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Bieter und Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot Erklärungen nach Formular 5.3 des Vergabehandbuches Brandenburg hochzuladen oder vergleichbare Erklärungen beizufügen. Im Fall der Auftragsausführung durch Nachunternehmer ist die Erklärung nach Formular 5.4 für Unterauftragnehmer auf Anforderung vor Zuschlagserteilung vorzulegen.
Vor Auftragserteilung wird für den/die erfolgreichen Bieter und ggf. Unterauftragnehmer eine Abfrage bei der Informationsstelle über eine Eintragung in die Sperrliste nach § 12 Brandenburgisches Vergabegesetz erfolgen.
Die Bieter haben sich darauf einzurichten, dass sie im Laufe des Verfahrens von der Vergabestelle zur Übermittlung oder Vorlage der Preisermittlung (Urkalkulation) für die angebotenen Leistungen des jeweils angebotenen Loses einschließlich Belegen aufgefordert werden, damit der Auftraggeber die Angemessenheit der gebotenen Preise insbesondere im Fall des § 60 VgV bei befürchteter Unauskömmlichkeit wie aber auch bei auffällig hohen Preisen klären bzw. dem Bieter Gelegenheit zu deren Erläuterung geben kann. Insofern behält sich der Auftraggeber vor, eine nähere Erläuterung der Angebotspreise anhand der Urkalkulation auch dann zu verlangen, wenn diese nach ihrem Eindruck unverhältnismäßig hoch ausfallen sollten. Die Urkalkulation ist unabhängig davon auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle vom Bieter jedenfalls noch vor Zuschlagserteilung zu übermitteln.
Die Bieter haben sich darauf einzurichten, dass sie im Laufe des Verfahrens von der Vergabestelle zur Übermittlung oder Vorlage der Preisermittlung (Urkalkulation) für die angebotenen Leistungen des jeweils angebotenen Loses einschließlich Belegen aufgefordert werden, damit der Auftraggeber die Angemessenheit der gebotenen Preise insbesondere im Fall des § 60 VgV bei befürchteter Unauskömmlichkeit wie aber auch bei auffällig hohen Preisen klären bzw. dem Bieter Gelegenheit zu deren Erläuterung geben kann. Insofern behält sich der Auftraggeber vor, eine nähere Erläuterung der Angebotspreise anhand der Urkalkulation auch dann zu verlangen, wenn diese nach ihrem Eindruck unverhältnismäßig hoch ausfallen sollten. Die Urkalkulation ist unabhängig davon auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle vom Bieter jedenfalls noch vor Zuschlagserteilung zu übermitteln.
Der je Los erfolgreiche Bieter hat nach Zuschlagserteilung eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft als Sicherheit zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag in Höhe von 3 % der Brutto-Auftrags-Summe nach Maßgabe der Vergabeunterlagen beizubringen.
Der je Los erfolgreiche Bieter hat nach Zuschlagserteilung eine selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft als Sicherheit zur Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag in Höhe von 3 % der Brutto-Auftrags-Summe nach Maßgabe der Vergabeunterlagen beizubringen.
Bekanntmachungs-ID: CXSGYYDYRMU
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 331-8661652 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I, Seite 1750, berichtigt Seite 3245) Anwendung.
§160 GWB lautet auszugsweise:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfverfahren nur auf Antrag ein.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Außerdem wird auf § 180 GWB ("Schadensersatzanspruch bei Rechtsmissbrauch") in Verbindung mit §§ 160 und 171 GWB verwiesen (besonders § 180 (2) Nr. 2 GWB).
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Stadtverwaltung Cottbus
Postanschrift: Neumarkt 5
Postort: Cottbus
Postleitzahl: 03046
Telefon: +49 3556122913📞
E-Mail: sandra.wegner@cottbus.de📧
Fax: +49 355612132913 📠
Quelle: OJS 2021/S 223-587222 (2021-11-12)
Ergänzende Angaben (2021-12-22) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Recycling von Siedlungsabfällen📦
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-06-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 7 097 040 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge