Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Vorlage von maximal 3 Referenzen vergleichbarer Leistungen des Büros aus dem Referenzzeitraum 2016 – Ende der Bewerbungsfrist, die anhand folgender Kriterien bewertet werden (Wichtung 90 %):
— bei dem Referenzprojekt handelt es sich um eine Neubaumaßnahme;
— das Referenzprojekt wurde als Holz- bzw. Holzhybridbau umgesetzt;
— das Referenzprojekt ist vergleichbarer Größenordnung (Kosten der Kostengr. 410 + 420 + 430 + 480 (DIN 276) in Euro brutto);
— durch den Bewerber wurden mindestens die Anlagengruppen 1, 2, 3 und 8 (gem. § 53 HOAI) erbracht.
Besondere, projektspezifische Kriterien aus den Referenzen 1-3:
— ein Referenzprojekt wurde unter Berücksichtigung öffentlicher Vergabevorschriften abgewickelt;
— ein Referenzprojekt beinhaltet einen Versorgungsbereich (Mensa/Kantine/Gaststätte o. ä.);
— bei einem Referenzprojekt wurden mindestens die Leistungsphasen 3-8 (gem. § 55 HOAI) erbracht;
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Die Referenzen sind in der „Liste geeigneter Referenzen“ als Anlage zum Bewerberbogen darzustellen, so dass anhand eine Bewertung anhand der o. g. Kriterien ermöglicht wird. Die detaillierte Bewertung ergibt sich aus der Auswahlmatrix.
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Für jede Referenz werden darüber hinaus folgende Angaben erwartet:
Kontaktdaten des Auftraggebers mit Name des Ansprechpartners, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail; Beschreibung der erbrachten Leistung; Wert der erbachten Leistung und Angaben zu den erbrachten Leistungsphasen.
Zudem ist anzugeben, ob die Leistungen als vollständige Eigenleistung, mit Nachunternehmern oder in Kooperation mit anderen Unternehmen erbracht wurden, sowie die Angabe des Eigenleistungsanteils. Wurden die Leistungen nicht vollständig als Eigenleistung erbracht, so ist anzugeben, welche Leistungen als Eigenleistung erbracht wurden.
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Mindestbedingung für die grundsätzliche Wertbarkeit einer Referenz ist die Erbringung mindestens einer der Leistungsphasen 3-8 im o. g. Referenzzeitraum.
Wenn die Mindestbedingung nicht erfüllt ist, kann die gesamte Referenz nicht gewertet werden. Zum Ausschluss führt dies aber nicht.
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Eine Leistungsphase gilt dann als im Referenzzeitraum erbracht, wenn sie innerhalb des Referenzzeitraums abgeschlossen worden ist. Der Beginn der Leistungsphase kann hingegen auch schon vor diesem Zeitraum liegen.
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Die bestmögliche Bewertung zu Ziff. III.1.3 Nr. 1 wird nur erreicht, wenn die max. zulässige Anzahl an Referenzen (s.o.) die o. g. Kriterien vollumfänglich erfüllen.
Bei den besonderen, projektspezifischen Kriterien aus den Referenzen wird jedes einzelne Kriterium als vollumfänglich erfüllt betrachtet, wenn es bei mindestens einem wertbaren Referenzprojekt nachgewiesen wird.
Die teilweise Erfüllung der o. g. Kriterien führt nicht zum Ausschluss, sondern zu einer entsprechend geringeren Bewertung.