Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Unterhaltsreinigungsarbeiten in den Dienstgebäuden des Amtsgerichts Saarbrücken
AGSB 537-2021-0001-S#002”
Produkte/Dienstleistungen: Gebäudereinigung📦
Kurze Beschreibung:
“Unterhaltsreinigungsarbeiten in den Dienstgebäuden des Amtsgerichts Saarbrücken.”
Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 393 683 💰
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Gebäudereinigung📦
Ort der Leistung: Regionalverband Saarbrücken🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Regionalverband Saarbrücken
Beschreibung der Beschaffung:
“Unterhaltsreinigungsarbeiten in folgenden Dienstgebäuden des Amtsgerichts Saarbrücken:
— Franz-Josef-Röder Straße 13, 66119 Saarbrücken (Hauptgebäude)...”
Beschreibung der Beschaffung
Unterhaltsreinigungsarbeiten in folgenden Dienstgebäuden des Amtsgerichts Saarbrücken:
— Franz-Josef-Röder Straße 13, 66119 Saarbrücken (Hauptgebäude) (Kellergeschoss, Erdgeschoss, 1.-3. Obergeschoss),
— Bertha-von-Suttner-Straße 2, 66123 Saarbrücken,
— Bertha-von-Suttner-Straße 5, 66123 Saarbrücken (Kellerarchiv, 1. und 2. Obergeschoss),
— Mainzer Straße 176, 66121 Saarbrücken,
— Mainzer Straße 178, 66121 Saarbrücken,
— Obere Lauerfahrt 10, 66121 Saarbrücken,
— Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium, und alle Kriterien werden nur in den Auftragsunterlagen genannt
Dauer
Datum des Beginns: 2021-06-01 📅
Datum des Endes: 2024-05-31 📅
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Dieser Vertrag ist verlängerbar ✅ Beschreibung
Beschreibung der Verlängerungen: Optionale 1-jährige Verlängerung
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen:
“— Auskunft aus dem Handels- oder Berufsregister des Herkunftslandes, nicht älter als 6 Monate,
— Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung, welche...”
Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
— Auskunft aus dem Handels- oder Berufsregister des Herkunftslandes, nicht älter als 6 Monate,
— Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung, welche die Risiken des Vertrages in voller Höhe deckt,
— Nachweis Mitglied der Berufsgenossenschaft,
— Nachweis über die Teilnahme an der Objektbesichtigung,
— Angabe, dass nachweislich keine schwere Verfehlung begangen wurde, die die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt.
Mehr anzeigen Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Technische und berufliche Fähigkeiten
Auswahlkriterien wie in den Auftragsunterlagen angegeben
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2021-03-19
12:00 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2021-05-14 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2021-03-19
12:00 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): Entfällt
“Das Amtsgericht Saarbrücken führt jeweils eine Vor-Ort-Besichtigung am 19.2.2021 oder am 24.2.2021 um 10.00 Uhr durch. (siehe Bewerbungsbedingungen –...”
Das Amtsgericht Saarbrücken führt jeweils eine Vor-Ort-Besichtigung am 19.2.2021 oder am 24.2.2021 um 10.00 Uhr durch. (siehe Bewerbungsbedingungen – Teilnahme zwingend für Angebotsabgabe).
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft
Postanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße 17
Postort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66119
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Der Nachprüfungsantrag ist (in der Regel) unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Der Nachprüfungsantrag ist (in der Regel) unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Der Antrag ist auch dann unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB) und der Auftraggeber in seiner Vergabebekanntmachung auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hat.
Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antrags-gegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Die sonstigen Beteiligten sollen – soweit bekannt – benannt werden (§ 161 Abs. 2 GWB).
Es ist auch darzulegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist (§ 161 Abs. 2 GWB) und dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).
Einen wirksam erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB); dem Antragsteller bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Allerdings kann ein Zuschlag unwirksam sein, wenn der Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, vom Auftraggeber nicht mindestens 15 Kalendertage vor Zuschlagserteilung darüber informiert wurde, warum er den Zuschlag nicht und wer ihn stattdessen erhalten soll. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 GWB).
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-05-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 404389.44 💰
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Unterhaltsreinigungsarbeiten in folgenden Dienstgebäuden des Amtsgerichts Saarbrücken:
— Franz-Josef-Röder Straße 13, 66119 Saarbrücken (Hauptgebäude)...”
Beschreibung der Beschaffung
Unterhaltsreinigungsarbeiten in folgenden Dienstgebäuden des Amtsgerichts Saarbrücken:
— Franz-Josef-Röder Straße 13, 66119 Saarbrücken (Hauptgebäude) (Kellergeschoss, Erdgeschoss, 1. – 3. Obergeschoss),
— Bertha-von-Suttner-Straße 2, 66123 Saarbrücken,
— Bertha-von-Suttner-Straße 5, 66123 Saarbrücken (Kellerarchiv, 1. und 2. Obergeschoss),
— Mainzer Straße 176, 66121 Saarbrücken,
— Mainzer Straße 178, 66121 Saarbrücken,
— Obere Lauerfahrt 10, 66121 Saarbrücken,
— Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach.
Mehr anzeigen Vergabekriterien
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 1. Preis
Qualitätskriterium (Gewichtung): 65,00
Qualitätskriterium (Bezeichnung): 2. Beschreibung der objektbezogenen Arbeitsweise und Qualität
Qualitätskriterium (Gewichtung): 35,00
Preis (Gewichtung): 65,00
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2021/S 026-064416
Auftragsvergabe
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Vertragsnummer: 1
Titel: Unterhaltsreinigungsarbeiten in den Dienstgebäuden des Amtsgerichts Saarbrücken
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-04-29 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 18
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 13
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 18
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: WISAG Gebäudereinigung Süd-West GmbH & Co. KG
Postanschrift: Am Halberg 10
Postort: Saarbrücken
Postleitzahl: 66121
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 1739408897📞
E-Mail: sebastian.pah@wisag.de📧
Fax: +49 613121809131 📠
Region: Regionalverband Saarbrücken🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 393 683 💰
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 404389.44 💰
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Telefon: +49 6815014994📞
E-Mail: vergabekammern@wirtschaft.saarland.de📧
Fax: +49 6815013506 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Der Nachprüfungsantrag ist (in der Regel) unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Der Nachprüfungsantrag ist (in der Regel) unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Der Antrag ist auch dann unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB). Der Antrag ist des Weiteren unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB) und der Auftraggeber in seiner Vergabebekanntmachung auf diese Ausschlussfrist hingewiesen hat.
Der Nachprüfungsantrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Er ist unverzüglich zu begründen (§ 161 Abs. 1 GWB). Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners mit Anschrift, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten. Die sonstigen Beteiligten sollen – soweit bekannt – benannt werden (§ 161 Abs. 2 GWB).
Es ist auch darzulegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist (§ 161 Abs. 2 GWB) und dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht (§ 160 Abs. 2 GWB).
Einen wirksam erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB); dem Antragsteller bleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit, den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Allerdings kann ein Zuschlag unwirksam sein, wenn der Bieter, dessen Angebot nicht berücksichtigt werden soll, vom Auftraggeber nicht mindestens 15 Kalendertage vor Zuschlagserteilung darüber informiert wurde, warum er den Zuschlag nicht und wer ihn stattdessen erhalten soll. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 GWB).
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Quelle: OJS 2021/S 089-230513 (2021-05-04)