Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Zugelassen sind Bieter, die nach den Gesetzen der Länder berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Ingenieur“ zu tragen und nach der EG-Richtlinie über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome (EG-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG) in der Bundesrepublik Deutschland als „Architekt“ oder „Ingenieur“ tätig werden dürfen.
Bei juristischen Personen muss mindestens einer der Gesellschafter, der verantwortliche Projektbearbeiter und der stellvertretende verantwortliche Projektleiter die an natürliche Personen gestellten Anforderungen erfüllen. Juristische Personen sind somit grundsätzlich teilnahmeberechtigt, wenn sie mit dem Teilnahmeantrag die Personen benennen, §§ 43 Abs. 1, 75 Abs. 1, 3 VgV. Für Bietergemeinschaften gilt dieses entsprechend.
Zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung wird die Vorlage folgender aktueller Unterlagen verlangt:
• Nachweis der Berufsqualifikation (z.B. Diplomurkunde, Masterurkunde, etc.),
• Unternehmensdarstellung/Erklärung über die Unternehmensstruktur (Name, Firma, Anschrift, Rechtsform, organisatorische Gliederung, Leistungsspektrum, Gründungsjahr, Niederlassungen, Kommunikationsdaten) und Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer,
• Registerauszug (z.B. HRA, HRB, GnR, PR, VR),
• Nachweis der Eintragung in der Architekten-/Ingenieurkammer
• Nachweis der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder vergleichbaren berufsständischen Organisationen.
Die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate - gerechnet ab Abgabe des Angebots - sein. Bieter, die ihren Sitz nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, haben vergleichbare Nachweise zu erbringen. Die Nachweise sind als amtliche Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Bieter, die aus Rechtsgründen nicht über vorgenannte Unterlagen bzw. Erklärungen verfügen (z.B. mangels Eintragungspflicht), haben vergleichbare Nachweise zur Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung vorzulegen. Soweit eine Eintragungspflicht nicht besteht, ist dies im Rahmen einer Eigenerklärung anzugeben.
Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind im Rahmen des kartellrechtlich Erlaubten zugelassen und stehen in diesem Verfahren den Einzelbietern gleich. Bietergemeinschaften haben sich durch eine von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft abzugebenden Erklärung zu folgenden Punkten zu erklären:
• Benennung eines/einer bevollmächtigten und alleinvertretungsberechtigten Vertreters/Vertreterin der Bietergemeinschaft (einschließlich Kontaktdaten)
• Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft
• Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (GbR) für den Auftragsfall
• Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder der Bietergemeinschaft im gesamten Vergabeverfahren und für die Auftragsdurchführung
Das Bilden einer Bietergemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist führt zum Ausschluss der Bieter. Eine Änderung der Bietergemeinschaft nach Ablauf der Angebotsfrist und vor der Zuschlagserteilung führt zum Ausschluss der beteiligten Bieter, wenn durch die Änderung der Wettbewerb beeinträchtigt wird. Die Angebotsabgabe im Rahmen einer Bietergemeinschaft und die gleichzeitige Angebotsabgabe als Bieter oder als Mitglied einer anderen Bietergemeinschaft sind ausgeschlossen. In einem solchen Fall werden die beteiligten Bieter ausgeschlossen. Ebenso ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Einzelbieter und die gleichzeitige Mitgliedschaft an einer Bietergemeinschaft und/oder die gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Einzelbieters an einem Mitglied einer Bietergemeinschaft ausgeschlossen, wenn durch die Beteiligung der Wettbewerb beeinträchtigt ist. Der Bieter hat sich zu ihm bekannten Beteiligungsverhältnissen zu erklären.