Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
1. Kurzdarstellung der Apotheke mit Angaben zur Entwicklung, Name der Firma, Kontaktadressen, Kontaktpersonen, Standorte; Darstellung des Unternehmensprofils und der Leistungsschwerpunkte.
2. Eigenerklärung zur Erbringung von Apothekenleistungen für Krankenhäuser (Referenz). Als Krankenhäuser zählen alle Einrichtungen gem. § 14 Abs. 8 ApoG, mit der die Apotheke einen Versorgungsvertrag nach § 14 Abs. 3 oder 4 ApoG abgeschlossen hat. Bei Krankenhausapotheken gemäß § 14 Abs. 1 ApoG zählt auch das eigene Krankenhaus als Referenz. In den Geschäftsjahren 2015 bis 2020 muss in mindestens zwei, nicht notwendigerweise aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren ein Mindestnettoumsatz von 500.000 Euro erzielt worden sein. (Mindestforderung). Der Mindestumsatz kann mit einem oder mehreren versorgten Krankenhäusern
zusammen erzielt worden sein. Folgende Angaben sind zu machen für jedes versorgte Referenzkrankenhaus:
— Name und Adresse des Auftraggebers im Referenzobjekt;
— Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
— Art und Umfang der Liefer-, Dienst- und Beratungsleistungen für den Auftraggeber;
— Angaben zum eingesetzten Personal und zur technischen Ausstattung für die Leistungserbringung
— mit der Referenzkrankenhaus erzielter Jahresnettoumsatz
— soweit zutreffend: im Referenzkrankenhaus versorgte Krankenhausbetten
3. Eigenerklärung der Apotheke zur Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitskräfte de Apotheke, gegliedert nach Berufsgruppen (Apotheker, davon evtl. Fachapotheker, weiteres pharmazeutisches Fachpersonal [PTA/PKA] und sonstiges Personal), welche im
Geschäftsbereich tätig sind, in den die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen fällt.
4. Eigenerklärung der Apotheke zum geplanten Einsatz von Personal für die Versorgung des Auftraggebers, gegliedert nach Anzahl und Berufsgruppen (Apotheker, davon evtl. Fachapotheker, weiteres pharmazeutisches Fachpersonal [PTA/PKA] und sonstiges Personal). Es müssen mindestens drei Apotheker (nicht notwendigerweise ausschließlich) für die Versorgung des Auftraggebers zur Verfügung stehen.
5. Eigenerklärung nach Muster zum Qualitätsmanagement gem. § 135a SGB V, § 2a ApBetrO (Muster Bestandteil der Vergabeunterlagen).
6. Kurzdarstellung (max. 2 DIN A4-Seiten) des beabsichtigten Versorgungskonzeptes: Es ist kurz darzustellen, wie der Vertragspartner (krankenhausversorgende Apotheke) die Genehmigungsvoraussetzung in
Bezug zur Auftraggeberin gemäß § 14 Abs. 5 Nr. 1-6 ApoG zu erfüllen beabsichtigt.
7. Die Apotheke muss die ordnungsgemäße Versorgung des Auftraggebers mit Arzneimitteln gewährleistet werden. Sie muss die Versorgung im Bedarfsfall unverzüglich durchführen. Der Auftraggeber sieht die unverzügliche Versorgung nur dann als gewahrt, wenn sich die Betriebsräume der Apotheke, aus denen die
Versorgung sichergestellt wird, in räumlicher Nähe zum Auftraggeber derart befinden, dass für die Bewältigung der Entfernung zum Lieferort (siehe Ziffer II.2.3)) eine maximale Fahrtzeit auf öffentlichen Strassen von 60 Minuten nicht überschritten wird. Als Nachweis, dass die maximal zulässige Fahrtzeit eingehalten wird, hat der Bieter einen zum Zeitpunkt der Angebotabgabe aktuellen (nicht älter als drei Tage) Routenplan aus Google Maps mit der gewählten Route dem Angebot beizufügen.
8. Aufstellung Bereitschaftsdienst: Die Anlage 8 zum Krankenhausversorgungsvertrag ist auszufüllen (Bestandteil Vergabeunterlagen). Neben der Hauptrufnummer für die Erreichbarkeit eines Apothekers außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten der Apotheke sind bis zu 3, mindestens aber 2 weitere Rufnummern anzugeben (Mindestforderung).