Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Der AG wird die 6 geeigneten Bewerber (soweit vorstehend oder nachfolgend der Begriff „Bewerber“ verwendet wird, gelten die Ausführungen für Bewerbergemeinschaften entsprechend), welche nicht gemäß §§ 123, 124 ff. GWB ausgeschlossen wurden und welche die höchste Gesamtpunktzahl nach der nachfolgend genannten Punkteverteilung erreicht haben, zur Abgabe eines Erstangebots auffordern.
Auswahlkriterien/Punkteverteilung:
a) Durchschnittlicher Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Leistungen des technischen Facility Managements) in den letzten 3 Geschäftsjahren:
Es wird auf der Grundlage der vom Bewerber gemachten Angaben und gemäß der nachfolgenden Bewertungsformel bewertet, ob und in welchem Umfang der Bewerber den im Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ unter Nr. 6 geforderten Mindestumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages (750 000 EUR netto p. a) eingehalten oder überschritten hat. Der im Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ unter Nr. 6 in der Tabelle in der Spalte „Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Leistungen des technischen Facility Managements)“ auch als „Durchschnitt Umsatz Tätigkeitsbereich des Auftrags“ bezeichnete Betrag wird nachfolgend als „Durchschnittswert“ bezeichnet und gemäß der nachfolgend erläuterten Interpolationsmethode bewertet:
5 x (2 – (Durchschnittswert Maximum/Durchschnittswert des jeweils zu bewertenden Teilnahmeantrages)
In diesem Kriterium können daher maximal 5 Punkte erreicht werden.
b) Durchschnittlicher Gesamtumsatz der letzten 3 Geschäftsjahren:
Der vom Bewerber angegebene durchschnittliche Gesamtumsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren (unter Nr. 6 im Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ als „Durchschnittswert Gesamtumsatz“ bezeichnet) wird nachfolgend als „Durchschnittswert“ bezeichnet und gemäß der nachfolgend erläuterten Interpolationsmethode bewertet:
5 x (2 – (Durchschnittswert Maximum/Durchschnittswert des jeweils zu bewertenden Teilnahmeantrages)
In diesem Kriterium können daher maximal 5 Punkte erreicht werden.
c) Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten (Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte) der jeweils letzten 3 Jahren:
Es wird auf der Grundlage der vom Bewerber gemachten Angaben die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten (Vollzeitbeschäftigte und Teilzeitbeschäftigte) der jeweils letzten 3 Jahre gemäß der nachfolgenden Bewertungsformel bewertet. Hierfür werden die Angaben des Bewerbers im Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ unter Nr. 7 in der Tabelle in der Spalte „durchschnittliche Zahl der Beschäftigten (Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte)“ (die Angabe wird nachfolgend als „Durchschnittswert“ bezeichnet) nach der nachfolgend erläuterten Interpolationsmethode bewertet:
5 x (2 – (Durchschnittswert Maximum/Durchschnittswert des jeweils zu bewertenden Teilnahmeantrages)
In diesem Kriterium können daher maximal 5 Punkte erreicht werden.
d) Bruttogrundfläche gemäß DIN 277-1:2016-01 bei den im Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ angegebenen Referenzen:
Jede im Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ angegebene Referenz wird im Hinblick auf die angegebene Bruttogrundfläche gemäß DIN 277-1:2016-01 wie folgt bepunktet:
— > 15 500 m = 1 Punkt,
— > 17 500 m = 2 Punkte,
— > 19 500 m = 3 Punkte,
— > 21 500 m = 4 Punkte,
— > 23 500 m = 5 Punkte.
Für die maximal zulässige Anzahl an Referenzen können in diesem Kriterium daher maximal 25 Punkte erreicht werden.
e) Zeitraum der Leistungserbringung:
Jede im Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ angegebene Referenz wird im Hinblick auf den Zeitraum der Leistungserbringung wie folgt bepunktet:
— > 13 Monate = 1 Punkt,
— > 19 Monate = 2 Punkte,
— > 25 Monate = 3 Punkte,
— > 34 Monate = 4 Punkte,
— > 43 Monate = 5 Punkte.
Für die maximal zulässige Anzahl an Referenzen können in diesem Kriterium daher maximal 25 Punkte erreicht werden.
f) Bescheinigung des Referenzauftraggebers:
Jede im Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ angegebene Referenz, für die der Bewerber als Anlage zum Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ eine Bescheinigung des Referenzauftraggebers über eine „sehr gute“ oder „gute“ Ausführung der Referenz gemäß den nachfolgenden Anforderungen einreicht, wird gemäß den nachfolgenden Vorgaben bewertet:
a) In der Referenzbescheinigung ist der folgende Wortlaut enthalten:
„Auf einer Notenskala von 1 (sehr gut), 2 (gut), 3 (befriedigend) und 4 (ausreichend), sind die Leistungen mit 1 (sehr gut) zu bewerten“
Enthält eine Referenzbescheinigung des Referenzauftraggebers diesen Wortlaut wird die Referenz mit 2 Punkten bewertet.
b) In der Referenzbescheinigung ist der folgende Wortlaut enthalten:
„Auf einer Notenskala von 1 (sehr gut), 2 (gut), 3 (befriedigend) und 4 (ausreichend), sind die Leistungen mit 2 (gut) zu bewerten“
Enthält eine Referenzbescheinigung des Referenzauftraggebers diesen Wortlaut wird die Referenz mit einem Punkt bewertet.
Es können für alle eingereichten Referenzen in diesem Kriterium maximal 6 Punkte erreicht werden. Dies bedeutet, dass selbst wenn der Bewerber aufgrund der Anzahl der vorgelegten Referenzbescheinigungen nach der vorgenannten Bewertungsformel mehr als 6 Punkte erhalten würde, können trotzdem nur maximal 6 Punkte in diesem Kriterium erzielt werden.
g) Gegenstand der Referenz waren Leistungen des technischen Facility Managements in einem ein Alten- und/oder Pflegeheim
Sofern bei mehr als einer Referenz Gegenstand der Referenz Leistungen des technischen Facility Managements in einem ein Alten- und/oder Pflegeheim sind, wird für jede weitere im Formblatt „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen/Eignung“ angegebene Referenz, deren Gegenstand Leistungen des technischen Facility Managements in einem ein Alten- und/oder Pflegeheim sind, 2 Punkte vergeben.