Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK) aus der kreisfreien Stadt Weimar ab dem 01.01.2022

Stadt Weimar, Stadtverwaltung (Eigenbetrieb Kommunalservice Weimar)

Übernahme, Transport und stoffliche Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (AVV 15 01 01 sowie 20 01 01) aus der kreisfreien Stadt Weimar.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2021-09-21. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2021-08-17.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2021-08-17 Auftragsbekanntmachung
2021-11-12 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2021-08-17)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Recycling von Siedlungsabfällen
Referenznummer: 600.58-44/21
Kurze Beschreibung:
Übernahme, Transport und stoffliche Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (AVV 15 01 01 sowie 20 01 01) aus der kreisfreien Stadt Weimar.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Recycling von Siedlungsabfällen 📦
Ort der Leistung
NUTS-Region: Weimar, Kreisfreie Stadt 🏙️

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Weimar, Stadtverwaltung (Eigenbetrieb Kommunalservice Weimar)
Postanschrift: Schwanseestr. 17
Postleitzahl: 99423
Postort: Weimar
Kontakt
Internetadresse: http://www.weimar.de 🌏
E-Mail: ausschreibung@stadtweimar.de 📧
URL der Dokumente: https://www.subreport.de/E46364882 🌏
URL der Teilnahme: https://www.subreport.de/E46364882 🌏

Referenz
Daten
Absendedatum: 2021-08-17 📅
Einreichungsfrist: 2021-09-21 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-08-20 📅
Datum des Beginns: 2022-01-01 📅
Datum des Endes: 2024-12-31 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 161-424171
ABl. S-Ausgabe: 161
Zusätzliche Informationen
Angebote sind elektronisch in Textform einzureichen. Bieter sind nicht zugelassen.

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Übernahme, Transport und Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen (PPK), ca. 2.300 Mg/a bis 4.400 Mg/a Die Abfälle sind an einer durch den Auftragnehmer zu stellenden Übernahmestelle (Umladestation oder Verwertungsanlage) zu übernehmen.
Die Übernahmestelle darf nach näherer Maßgabe der Leistungsbeschreibung nicht mehr als 15,0 km vom Referenzpunkt Betriebshof des Eigenbetriebes der Stadt Weimar „Kommunalservice Weimar“, Industriestraße 14, 99427 Weimar entfernt liegen. Die Durchführung der Verwertungsleistung ist örtlich nicht beschränkt.
Mehr anzeigen
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Weimar

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
- Eigenerklärung zu zwingenden Ausschlussgründen gemäß § 123 GWB, nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), Mindestlohngesetz (MiLOG) und Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sowie zu fakultativen Ausschlussgründen gemäß § 124 GWB;
- Eigenerklärung des Bieters, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung erfüllt wurde
- Eigenerklärung des Bieters, dass in Bezug auf die Vergabe keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden mit Dritten getroffen wurden;
- Eigenerklärung, dass der Bieter die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistungen erfüllt;
- Angaben zur Rechtsform des Bieters;
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate).
Auf Verlangen der Vergabestelle sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern und Abgaben (nicht älter als 6 Monate; die Pflicht zur Vorlage gilt nicht, falls die für den Bieter zuständige Finanzbehörde solche Nachweise nicht erteilt, was vom Bieter ebenfalls zu belegen ist);
Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind - nicht älter als 6 Monate);
- aktueller, d. h. bei Vorlage noch gültiger Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
Allgemein gilt für die Vorlage der unter III.1.1, III.1.2 und III.1.3 geforderten Unterlagen:
- Die Vergabestelle kann mit dem Angebot angeforderte Unterlagen gemäß § 56 VgV bis zum Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden Nachfrist nachfordern. Die Möglichkeit der Nachforderung steht im Ermessen der Vergabestelle und ist nicht uneingeschränkt für alle Unterlagen zulässig. Die Bieter sollten daher im Eigeninteresse die mit dem Angebot angeforderten Unterlagen mit dem Angebot einreichen.
Mehr anzeigen
- Die Bieter haben anzugeben, für welche Leistungsteile der Einsatz von Unterauftragnehmern beabsichtigt ist. Die Vergabestelle behält sich vor, von den Bietern, die in die engere Wahl kommen, die verbindliche Erklärung von ggf. vorgesehenen Unterauftragnehmern einzuholen, dass diese für den Fall des Zuschlags die vorgesehene Leistung erbringen werden, sowie die Eigenerklärungen der Unterauftragnehmer zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwarzArbG und § 124 GWB sowie die gleichen Nachweise und Erklärungen wie für den Hauptauftragnehmer (mit Ausnahme der geforderten Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig, soweit der Bieter selbst entsprechend zertifiziert ist) zu fordern,
Mehr anzeigen
- Für Unterauftragnehmer für die Leistungen eines auf die Übernahme des PPK an der durch den AN zu stellenden Übernahmestelle folgenden weiteren Umschlags, der Lagerung, Behandlung und Verwertung des PPK sind allein die Angaben (soweit bekannt) in Formblatt C-3-B der Anlagen zum Angebotsscheiben vorzulegen.
Mehr anzeigen
- Für die in einem zertifizierten Präqualifizierungsverzeichnis gem. § 48 Abs. 8 VgV (z. B. Amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ)) enthaltenen und geprüften Unterlagen wird nach Angabe der Zertifikatsnummer/ des Unternehmenscodes auch die Eintragung in das Präqualifizierungsverzeichnis akzeptiert.
Mehr anzeigen
Für Referenzen gelten jedoch die unter III.1.3) genannten Mindeststandards.
- Bieter aus anderen Mitgliedsstaaten der EU müssen jeweils vergleichbare Nachweise und Erklärungen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorlegen und eine amtlich anerkannte Übersetzung beifügen.
- Bei Bietergemeinschaften sind der aktuelle Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 6 Monate) sowie die Unterlagen zu zwingenden und fakultativen Ausschlussgründen nach § 123 GWB, AEntG, MiLoG, SchwarzArbG und § 124 GWB (hier unter III.1.1)) für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen; im Übrigen müssen in Summe alle geforderten Nachweise vorliegen.
Mehr anzeigen
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
- Erklärung über den Gesamtumsatz des Bieters sowie dessen Umsatz bezüglich der ausgeschriebenen Leistungen und über die Bilanzsumme, jeweils in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren;
- Bereitschaftserklärung zur Stellung einer Bürgschaft nach Maßgabe von § 18 VOL/B;
- Nachweis einer bestehenden Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung in beliebiger Höhe;
- Erklärung des Bieters, zum Leistungsbeginn eine Betriebs- und Umwelthaftpflichtversicherung mit den in den Besonderen Vertragsbedingungen genannten Deckungssummen vorzuhalten;
- Im Falle der Eignungsleihe für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit muss das Drittunternehmen erklären, für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe mit dem Bieter gesamtschuldnerisch zu haften.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Mit dem Angebot sind vorzulegen:
- Eigenerklärung, während der gesamten Vertragslaufzeit über ausreichende Kapazitäten zur Erbringung der angebotenen Leistungen zu verfügen;
- Auflistung von repräsentativen Referenzaufträgen der letzten drei Jahre für die Verwertung oder die Koordination der Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen, mit Benennung von durchgeführter Dienstleistung, Durchführungszeitraum der Dienstleistung, Bezeichnung des Auftraggebers (auf Verlangen: Ansprechpartner inkl. dessen Telefonnummer), Leistungsumfang (entsorgte Abfallmenge pro Jahr);
Mehr anzeigen
- Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder Nachweis der gleichwertigen Qualifikation für die Leistung der Beförderung von gemischten Siedlungsabfällen (AVV 200301) oder Papier und Pappe (AVV 150101/ 200101) oder für das Handeln, Makeln, Lagern, Behandeln oder Verwerten von Papier und Pappe (AVV 150101/ 200101);
Mehr anzeigen
- Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens, insbesondere Bezeichnung und Beschreibung der Betriebsstätten und Betriebsstandorte, von denen aus die Leistungen erbracht werden sollen und Darstellung der Verfügbarkeit der Betriebsstätten zum Leistungsbeginn;
Mehr anzeigen
- Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung;
- Angaben über die Qualifikation der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind.
Mehr anzeigen
- Sofern der Bieter oder die Bietergemeinschaft nicht Anlagenbetreiber der im Entsorgungskonzept (Nachweis C.3.2) benannten Übernahmestelle ist: Nachweis des Zugriffs auf die Übernahmestelle für den gesamten angebotenen Leistungszeitraum, z.B. durch Vorlage eines Vertrages oder Vorlage einer verbindlichen Bereitschaftserklärung des Anlagenbetreibers zur Übernahme der Abfälle aus dieser Ausschreibung.
Mehr anzeigen
- Erklärung über die Zahl der Beschäftigten (Jahresdurchschnitt der letzten 3 Jahre).
Mindeststandards:
-Anforderungen an die Referenzen:
Es ist mindestens eine Referenz vorzulegen für die Verwertung oder die Koordination der Verwertung von Papier, Pappe und Kartonagen im Auftrag einer Kommune, einer kommunalen Beteiligungsgesellschaft oder eines Zweckverbandes bzw. einer Anstalt öffentlichen Rechts oder vergleichbaren Rechtsträgern mit einem bereits absolvierten Vertragszeitraum von mindestens 12 Monaten und einer Verwertungsmenge von mindestens 2.000 Mg/a.
Mehr anzeigen
Auftragsausführung
Bedingungen für die Vertragserfüllung:
Nachunternehmereinsatz, Kontrollen, Sanktionen, Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit sowie Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß Thüringer Vergabegesetz

Verfahren
Rechtsgrundlage: 32014L0024
Zeitpunkt des Eingangs der Angebote: 14:00
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2021-11-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2021-09-21 📅
Zeitpunkt der Angebotseröffnung: 14:00
Zusätzliche Informationen:
Angebote sind elektronisch in Textform einzureichen.
Bieter sind nicht zugelassen.

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Stadt Weimar, Stadtverwaltung, Abt. Bauverwaltung
Internetadresse: www.weimar.de 🌏
Dokumente URL: https://www.subreport.de/E46364882 🌏

Referenz
Zusätzliche Informationen
Die Bereitstellung der Vergabeunterlagen sowie die Angebotsabgabe erfolgen ausschließlich elektronisch.
Mit dem Angebot zusätzlich zu den Unterlagen unter III.1.1) bis III.1.3) vorzulegen:
- Unterlagen zur Durchführung der Leistungen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen:
- Beschreibung des Gesamtkonzeptes der Leistungserbringung mit:
a) Beschreibung des vorgesehenen Verwertungskonzeptes inkl. der Transportleistungen für die zu übernehmenden Abfälle. Bei mehrstufigen Konzepten ist jede vorgesehene Stufe (z.B. ggf. vorgesehener weiterer Umschlag, Lagerung, Behandlung) zu beschreiben;
Mehr anzeigen
b) Benennung der vorgesehenen, den Anforderungen der Vergabeunterlagen entsprechenden Übernahmestelle für die PPK-Abfälle;
c) Ausdruck eines Luftbildes (google-maps o.ä.) des Standortes der vorgesehenen Übernahmestelle, mit Kennzeichnung des Standortes der Eingangswaage;
d) Benennung der weiteren vorgesehenen Anlage(n) für Umschlag, Lagerung, Behandlung und Verwertung der PPK-Abfälle (soweit bereits bekannt).
- Anlagenkennblatt der vorgesehenen Übernahmestelle (Angaben zu Betreiber, Standort, Genehmigungsdatum, Art der Behandlung, genehmigter Kapazität, genehmigten Abfallarten, geeichter Straßenfahrzeugwaage);
- Anlagenkennblatt zu den weiteren vorgesehenen Anlagen für Umschlag, Lagerung, Behandlung, Verwertung der übernommenen Abfälle (soweit bereits bekannt);
Auf Verlangen vorzulegen:
- Genehmigungsunterlagen bezüglich der benannten Anlage zur Übernahme der Abfälle, Bereitschaftserklärung der Anlagenbetreiber bezüglich benannten Anlage sowie ggf. weitere anlagenbezogene Erklärungen und Nachweise zur Aufklärung der Angebotsinhalte.
Mehr anzeigen
Der Bestbieter muss im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung die nach dem Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) verpflichtend vorzulegenden Erklärungen und Nachweise - zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG);
- zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10 und 12 Abs. 2 ThürVgG);
- zu § 12 und § 15 ThürVgG Nachunternehmereinsatz, § 17 ThürVgG Kontrollen, § 18 ThürVgG Sanktionen
und ggf.
- Verpflichtung des Nachunternehmers zu Tariftreue, Mindestentgelt und Entgeltgleichheit (§§ 10, 12 Abs. 2 ThürVgG)
- Verpflichtung des Nachunternehmers zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen (§§ 11 und 12 Abs. 2 ThürVgG)
innerhalb von 4 Werktagen nach Aufforderung vorlegen.
Bei nicht fristgerechter Vorlage ist das Angebot von der Wertung auszuschließen.
- Fragen zu den Vergabe- und Vertragsunterlagen und dem Vergabeverfahren sind mittels Kommunikation über die durch den Auftraggeber genutzte E-Vergabeplattform subreport ELViS zu stellen. Die Antworten der Vergabestelle auf Bieterfragen werden allen Bietern – soweit zweckdienlich – in Form von Bieterinformationen zur Verfügung gestellt, die unter der unter I.3) genannten elektronischen Adresse abgerufen werden können. Es obliegt dem Bieter, sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist darüber informiert zu halten, ob der Auftraggeber
Mehr anzeigen
unter dieser elektronischen Adresse eine (neue) Bieterinformation zum Abruf bereitgestellt hat. Das Risiko, bei Unterlassen des Abrufs einer Bieterinformation ein Angebot aufgrund veralteter Vergabeunterlagen abzugeben und aus diesem Grund vom Vergabeverfahren ausgeschlossen zu werden, liegt allein bei dem betreffenden Bieter.
Mehr anzeigen

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Thüringer Landesverwaltungsamt
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Postort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@tlvwa.thueringen.de 📧
Fax: +49 361573321059 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation nach § 134 GWB an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich (§ 134 Abs. 2 GWB). Wird die Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Mehr anzeigen
§ 160 GWB findet Anwendung. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…] (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Mehr anzeigen
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AG, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“ Der Auftraggeber weist darauf hin, dass der Bieter wegen des Akteneinsichtsrechts aller Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens nach § 165 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird.
Mehr anzeigen
Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe nach § 165 Abs. 2 GWB für eine Versagung der Akteneinsicht hinzuweisen und betroffene Angebotsteile kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse).
Mehr anzeigen
Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter an die Vergabekammer wenden.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Stadt Weimar, Stadtverwaltung, Abt. Bauverwaltung
Postanschrift: Schwanseestraße 17
Telefon: +49 3643762309 📞
E-Mail: ausschreibung@stadtweimar.de 📧
Fax: +49 3643762326 📠
Quelle: OJS 2021/S 161-424171 (2021-08-17)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-11-12)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Referenz
Daten
Absendedatum: 2021-11-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2021-11-17 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2021/S 223-587618
Verweist auf Bekanntmachung: 2021/S 161-424171
ABl. S-Ausgabe: 223
Zusätzliche Informationen
Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV abgesehen. Aus formulartechnischen Gründen wird unter II.1.7) und V.2.4) als Auftragswert 0,01 EUR eingetragen.

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-10-25 📅
Name: ALBA Wertstoffmanagement GmbH
Postort: Velten
Postleitzahl: 16727
Land: Deutschland 🇩🇪
Oberhavel 🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 0.01 EUR 💰
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3

Referenz
Zusätzliche Informationen
Von der Bekanntmachung des Auftragswertes wird nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis 4 VgV abgesehen.
Aus formulartechnischen Gründen wird unter II.1.7) und V.2.4) als Auftragswert 0,01 EUR eingetragen.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einleitung eines Nachprüfungsantrags sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten, die u.a. Rügeobliegenheiten und Fristen betreffen:
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Mehr anzeigen
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
Mehr anzeigen
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 135 Abs. 1 und 2 lauten:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 (Informations- und Wartepflicht) verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Mehr anzeigen
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Mehr anzeigen
Quelle: OJS 2021/S 223-587618 (2021-11-12)