Beschreibung der Beschaffung
Der Hafen Emmelsum liegt am Rheinstrom, der größten europäischen Wasserstraße in unmittelbarer Nähe zum Wesel-Datteln-Kanal, dem meistbefahrenen Binnenkanal Deutschlands. Damit besteht eine ideale Anbindung an die ARA-Häfen (Antwerpen, Rotterdam, Amsterdam) sowie in Richtung Süddeutschland. Über den Wesel-Datteln-Kanal und den Rhein sind das gesamtdeutsche Kanalnetz und die ost- sowie südosteuropäischen Länder optimal erreichbar.
In unmittelbarer Nähe befinden sich zudem der Geschäftsflughafen „Schwarze Heide“ sowie Anbindungen an das regionale und überregionale Straßennetz (Autobahnanschlüsse zur A3, A57 und A31 sowie zur Kreisstraße 12n (K12n)).
Der trimodale Hafen Emmelsum (Wasser, Straße, Schiene) ist derzeit vornehmlich ein Umschlaghafen für Container und in geringerem Umfang für Stückgut. Das Hafenbecken verfügt über Kaimauern in einer Gesamtlänge von derzeit insgesamt 715 Meter.
Der Hafen Emmelsum ist über eine Hafenbahn bahnseitig erschlossen. Das Hafenareal sowie das Gewerbegebiet Hünxe-Bucholtwelmen werden über die Verbindungsstrecke Oberhausen-Spellen, unabhängig von der parallel verlaufenden Betuwe-Linie (Arnheim-Oberhausen) in Oberhausen an das elektrifizierte Schienennetz der Deutschen Bahn angeschlossen.
DeltaPort beabsichtigt die Erweiterung der Umschlag- und Lagerkapazität im Hafen Emmelsum. Hierzu wird das westlich an den Hafen angrenzende, bisher unbebaute Gelände durch flächenmäßige Auffüllung für eine neue Logistikfläche hochwasserfrei aufgehöht werden.
Ergänzend hierzu soll die Kaianlage/-mauer (Spundwand) auf der westlichen Seite des Hafenbeckens anschließend an die bestehende Spundwand um 130 m verlängert werden. Die Kaifläche wird dann eine Tiefe von ca. 100 m und eine Größe von ca. 13 000 m haben. Gemeinsam werden die neue Kaifläche sowie die verlängerte Kaimauer folgend als „Terminalfläche II“ bezeichnet.
DeltaPort vergibt mit dieser Ausschreibung eine „Terminalkonzession Westerweiterung“, die die (dann) Konzessionärin zur Errichtung und zum Betrieb der Terminalfläche II als Bestandteil eines Intermodal-Netzwerkes berechtigt und verpflichtet. Als Intermodal-Netzwerk wird ein aus verschiedenen Hinterland-Terminals bestehendes Netz zur Abwicklung kombinierter Verkehre zwischen Hinterland und Seehäfen (ARA) bezeichnet.
Die Infrastruktur der Terminalfläche II und die für den Betrieb der (dann) Konzessionärin erforderliche Suprastruktur sind durch die (dann) Konzessionärin zu errichten. Verbindliche Grundlage für die Errichtung der Kaimauer (Spundwand) und der Kranbahnbalken sind die im Auftrag von DeltaPort erstellte Entwurfs-, Tragwerks- und Ausführungsplanung sowie die entsprechende Leistungsbeschreibung inkl. Leistungsverzeichnis. Die Entwurfsplanung wird den Bietern im Rahmen des Verfahrens zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für die von DeltaPort beauftragten Planungsleistungen sind durch die (dann) Konzessionärin zu erstatten.
Die Planung der restlichen Terminalfläche II (Infrastruktur und Suprastruktur) ist von der (dann) Konzessionärin eigenverantwortlich (aber in Abstimmung mit DeltaPort) und auf ihre Kosten durchzuführen.
Der (dann) Konzessionärin soll ermöglicht werden, ggf. (soweit erforderlich) Zuwendungen für die Umsetzung der Maßnahme zu beantragen bzw. zu erhalten. Die konkrete Vertragsgestaltung wird sich daher u. a. an den Vorgaben der entsprechenden Zuwendungsbedingungen orientieren. Die Laufzeit der Terminalkonzession wird vor diesem Hintergrund im Fall der Beantragung von Zuwendungen mind. den entsprechenden Förderzeitraum umfassen.
Es ist beabsichtigt, dass die Kaimauer (Spundwand) und die Kranbahnbalken zwar von der (dann) Konzessionärin zu errichten sind, jedoch mit Errichtung in das Eigentum von DeltaPort übergehen. Soweit die Konzession im Rahmen eines Erbbaurechtes vergeben wird, stellen die Kaimauer (Spundwand) und die Kranbahnbalken insoweit Scheinbestandteile des Erbbaugrundstückes dar (vgl. § 95 BGB).
Das Hafenbecken und die Liegeplätze sind nicht Teil der Konzession, sondern bleiben als öffentlicher Hafenbereich grundsätzlich öffentlich zugänglich. DeltaPort ist für die Disposition der Liegeplatzzuweisung an der Kaianlage des Hafen Emmelsum zuständig. Ggf. erforderliche Anpassungen wegen förderrechtlicher Vorgaben bleiben vorbehalten.
Im Rahmen der Terminalkonzession Westerweiterung wird die (dann) Konzessionärin zur Durchführung von Umschlagtätigkeiten (auch für Dritte) über die Kaikante und Bahn berechtigt und verpflichtet. Die (dann) Konzessionärin wird berechtigt und verpflichtet, über die Terminalfläche II ausschließlich Ladeeinheiten des kombinierten Verkehrs umzuschlagen. Die (dann) Konzessionärin wird berechtigt und verpflichtet, auf der Terminalfläche II auch die für den von ihr gemäß Vereinbarung im Rahmen der Terminalkonzession Westerweiterung durchzuführenden Umschlag erforderliche Suprastruktur zu planen und zu errichten.
Die tatsächliche Erfüllung der Betriebspflicht wird vertraglich u. a. auch durch Vertragsstrafen und außerordentliche Kündigungsrechte sichergestellt. Die Betriebsaufnahme und -aufrechterhaltung muss in dem vertraglich vereinbarten Umfang dauerhaft erfolgen. Es werden keine Optionen für einen späteren Betrieb oder zum „landbanking“ vergeben.
Die Kaianlage des Hafen Emmelsum muss im Rahmen der Konzessionsdurchführung den Charakter eines öffentlichen Hafens beibehalten. Auch die hier ausgeschriebene Terminalfläche II kann daher nicht als „dedicated terminal“ betrieben werden. Die (dann) Konzessionärin ist aus diesem Grunde zum diskriminierungsfreien Betrieb der Terminalfläche II verpflichtet. Sie hat die Umschlagleistungen diskriminierungsfrei und transparent auch Dritten gegenüber anzudienen.