Beschreibung der Beschaffung
Die Leistungen der Inspektion und Wartung umfassen alle regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Aufzugs- und weiteren technischen Anlagen und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051, die zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes (Inspektion), zur Verzögerung des Abbaus des vorhandenen Abnutzungsvorrates (Wartung) und nach der Arbeitsanweisung des Herstellers erforderlich sind.
Dem AN werden die in der/den Arbeitskarte/n (Anlagen 3a bis 3c „Besondere Vereinbarungen“) bzgl. der Wartung beschriebenen Leistungen übertragen. Die Inhalte der Arbeitskarte/n sind nicht abschließend und vollständig. Die Inspektion und Wartung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik.
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Zu den Leistungen Wartungen und Inspektionen zählen weiterhin:
- das Beseitigen aller betriebsbedingten Verunreinigungen an zentralen Einrichtungen und Geräten sowie in den Betriebsräumen und Fahrschächten
- die Verpflichtungen des Betreibers aus der Betriebssicherheitsverordnung
a) § 10 hinsichtlich der Erhaltung des vorschrifts- und ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage, der Instandsetzung (soweit beauftragt) und Wartung, der Außerbetriebsetzung, wenn Mängel, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, bei der Instandhaltung erkannt werden
b) § 16 BetrSichV hinsichtlich der Veranlassung und Dokumentation der wiederkehrenden Prüfungen
c) § 19 BetrSichV hinsichtlich der Anzeige bei der zuständigen Behörde im Unfall- oder Schadensfall. Alle Schreiben an Aufsichtsbehörden und/ oder Überwachungsstellen sind der AG als Durchschrift/ Kopie zeitgleich zuzuleiten.
- das Stellen der Arbeitskräfte in erforderlichem Umfang für die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.
- Belastungsgewichte sind vom AN in dem Umfang bereitzustellen, wie es in der Bestandsliste mit Preisblatt (Anhang I.1) dargestellt ist. Soweit zulässig, kann bei den Prüfungen anstelle der Beistellung von Belastungsgewichten ein zugelassenes, elektronisches Prüfsystem auf Kosten des AN eingesetzt werden.
- die Prüfung der elektrischen Einrichtungen an Aufzugsanlage(n) und Schacht- und Betriebsrauminstallationen und die Ergebnisdokumentation nach der Vorschrift 3/4 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V3/4) (mind. einmal in 4 Jahren in Abhängigkeit der letzten Prüfung).
Leistungen per Fernbetreuung sind nicht zugelassen.
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In Fällen fehlender Ersatzteile oder Meldungen zur Störungsbeseitigung durch die AG hat der AN auf Aufforderung unverzüglich ein Angebot über die Instandsetzung einschließlich Teilelieferung zu unterbreiten und diese Leistungen nach gesonderter Beauftragung innerhalb der darin vereinbarten Fristen zu erbringen.
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Der AN hat den TÜV [oder eine andere zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)] bei der Durchführung der Zwischen- und Hauptprüfungen der Aufzugsanlagen zu begleiten. Die Terminabsprache erfolgt direkt zwischen dem AN und der ZÜS.
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Bei Materiallieferungen hat der AN die Teile mit deutschsprachiger Dokumentation in ausdruckbarer Form zu liefern, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der AN hat grundsätzlich für die Lieferbereitschaft aller notwendigen Teile und Hilfsmittel für die Dauer des Vertrages zu sorgen.
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Die Inspektionen und Wartungen sind nach Absprache mit den zuständigen Ansprechpartnern der jeweiligen Liegenschaften durchzuführen.
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Die Vergütung bestimmt sich nach denen in der Bestandsliste mit Preisblatt (Anhang I.1) vereinbarten Preisen. Diese enthalten alle Nebenkosten sowie Hilfsmittel und Ersatzteile, zeitbegrenzte Teile, Verschleißteile und Sollbruchteile usw. bis zum aktuellen Listenpreis von insgesamt 25 € (netto) je Wartung und Anlage. Die Vergütung erfolgt monatlich nach Leistungserbringung und Rechnungslegung und ist ausschließlich der Umsatzsteuer für die Dauer von 24 Monaten von dem für die Angebotsabgabe festgesetzten Termin ein Festpreis. Der Preis für die zu erbringenden Leistungen ist bezogen auf den Lohnkostenanteil veränderlich. Etwaige Änderungen ergeben sich nach Maßgabe aus der vereinbarten Preisanpassungsklausel. Nach Ablauf dieser Frist kann, auf schriftliches Verlangen des AN, die Vergütung angepasst werden. Sofern die Preisgleitklausel gemäß Anhang I.2 zum Vertrag nicht ausgefüllt eingereicht wurde, gelten für die gesamte Vertragslaufzeit die Preise im Preisblatt als Festpreis.
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Werden in Anhang I.1 aufgeführte Aufzugs- oder weitere technische Anlagen oder Teile davon außer Betrieb gesetzt, ist für die Zeitspanne der Außerbetriebsetzung mit dem AN eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung zu vereinbaren.
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Vor Leistungsbeginn erhält der AN von der AG eine Bestellnummer pro Wirtschaftseinheit (WE)/ Liegenschaft. Die Rechnungslegung hat je WE zu erfolgen, Sammelrechnungen sind unzulässig. Dabei sind Wartung und eventuelle Instandsetzungsleistungen abzugrenzen und 2 separate Rechnungen zu stellen, mit jeweils einer eigenständigen (AG)-Bestellnummer.
Die Zustellung von Rechnungen hat auf elektronischem Weg über das webbasierte Verwaltungsportal des Bundes für den Zentralen Rechnungseingang (ZRE) im sog. XRechnungsformat zu erfolgen.Zu beachtende Vorgaben bei der Nutzung des Verwaltungsportals des Bundes für den zentralen Rechnungseingang, zur Rechnungsstellung und Ausnahmen nach der E-RechV sind unter
https://www.e-rechnung-bund.de/rechnungssteller/?cli_action=1616406334.963 aufgeführt (s. Anhang I.5 Infoblatt Rechnungsstellung).
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Pflichten des AN:
1. Die Leistungen sind so auszuführen, dass die Sicherheit der Aufzugs- und weiteren technischen Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist.
2. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik, der Stand der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen, die entsprechenden DIN-, DIN-EN-Normen, Richtlinien und Schutzvorschriften, insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung und Unfallverhütungsvorschriften sind zu beachten.
3. Der AN hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG an Unterauftragnehmer übertragen.
4. Zur Ausführung der vertraglich festgelegten Leistungen ist fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Das Personal muss für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
5. Erkennt der AN Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an den Aufzugs- oder weiteren technischen Anlagen gefährden können, hat er die AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der Aufzugs- oder weiteren technischen Anlagen zu veranlassen.
6. Fernmündliche oder mündliche Mitteilungen sind schriftlich zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
7. Erkennt der AN, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zu diesem Vertrag notwendig werden, hat er die AG schriftlich darauf hinzuweisen.
8. Ein Betreten der Liegenschaften ist mindestens 6 Werktage vorher mit dem Nutzer abzustimmen. Der AN hat die Einhaltung der Sicherheitsregeln je Liegenschaft durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. Bei Zuwiderhandlungen kann der Zutritt für Personal des AN eingeschränkt oder vorübergehend oder auf Dauer verwehrt werden.
9. Zutrittsvoraussetzungen für die Liegenschaft WE 128054 Fehrbelliner Platz 3 in 10707 Berlin: Das Wach- und Kontrollpersonal des Nutzers ist berechtigt, den AN beim Betreten, Verlassen oder während des Aufenthaltes im Bereich der Liegenschaft zu kontrollieren. Das eingesetzte Personal des AN einschließlich der genehmigten Nachunternehmer muss mindestens über eine Sabotageschutzüberprüfung 2 nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SÜG verfügen.
10. Leistungsnachweise: Der AN hat die ausgeführten Leistungen und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Leistungsnachweis je Aufzugsanlage in einem vorgegebenen Format zu dokumentieren.
11. Der Zeitpunkt der Durchführung der Leistungen ist mit dem Beauftragten der AG rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
12. Der AN hat die Termine für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen. Zu diesem Zweck erstellt der AN innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Zuschlagsschreibens bzw. bis zur 4. Kalenderwoche des laufenden Geschäftsjahres einen Wartungsplan. Die Wartungstermine sind unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Abläufe des Nutzers, mit dem Beauftragten der AG abzustimmen.
13. Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer. Der AN ist daher verpflichtet, Unterauftragnehmer über sämtliche Regelungen dieses Vertrages in Kenntnis zu setzen und sie gegenüber der AG entsprechend zu verpflichten.
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Der AN hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden in nachfolgender Höhe (pro Versicherungsjahr zweifach maximiert) abdeckt und die auf Verlangen nachzuweisen ist:
-Sachschäden: 1.000.000,- €
-sonstige Vermögensschäden: 500.000,- €
-Personenschäden: 2.000.000,- €.
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Der AN hat sein Personal zur Verschwiegenheit gemäß beiliegender Verschwiegenheitserklärung zu verpflichten und von diesem vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung zu verlangen. Der AN hat die Verschwiegenheit seiner Arbeitnehmer sicherzustellen. Bei Erlangung personenbezogene Daten ist er verpflichtet, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der anwendbaren Datenschutzgesetze der Länder zu beachten.