Beschreibung der Beschaffung
7 Brandmeldezentralen im Diedersdorfer Weg 1 -3 und eine Brandmeldezentrale in Alt -Marienfelde 17-21 sind in einer Brandmeldeanlage miteinander verbunden.
Die historischen Gebäude auf dem Gelände Alt-Marienfelde 17-21 stehen zum Teil unter Denkmalschutz. Die Gebäude auf dem Gelände Diedersdorfer Weg wurden seit 1980 errichtet.
Als Zeitintervall der Verfügbarkeit der Gefahrenmeldeanlage gemäß DIN 31051 gilt die Laufzeit dieses Vertrages als vereinbart.
Die Leistungen der Inspektion umfassen alle Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Betrachtungseinheit (hier BMA/SAA) und deren Einrichtungen und Geräte gemäß DIN 31051. Dazu gehören die Bestimmung der Ursachen der Abnutzung und das Ableiten der notwendigen Konsequenzen für die künftige Nutzung.
Der AN führt die Inspektion der BMA/SAA und deren Einrichtungen und Geräte 4 mal jährlich, für Teile gemäß DIN VDE 0833-1 Punkt 5.3.2.1 und soweit zutreffend, gemäß DIN VDE 0833-4, Anhang J 2, durch.
Wenn für den fehlerhaften Teil der BMA/SAA oder deren Einrichtungen und Geräte Instandsetzung vereinbart ist, hat der AN, in der festgelegten Reaktionszeit die Instandsetzung einzuleiten.
Inspektionszeiträume: Mo.- Do. von 7.00 Uhr-15.30 Uhr, Fr. von 7.00 Uhr-14.00 Uhr.
Die Wartung erfolgt mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik.
Die Leistungen der Wartung umfassen die regelmäßigen Maßnahmen zur Erhaltung des einwandfreien Zustands und der Funktion der Betrachtungseinheit (hier BMA/SAA) und deren Einrichtungen und Geräte nach der Arbeitsanweisung des Herstellers und gemäß DIN 31051.
Der AN führt die Wartung der BMA/SAA und deren Einrichtungen und Geräten 1 mal jährlich gemäß DIN VDE 0833-1 Punkt 5.3.3 und soweit zutreffend gemäß DIN VDE 0833-4, Anhang J 3, durch.
Alle Leistungen sind in einem Leistungsnachweis und dem Betriebsbuch entsprechend den VdS-Richtlinien zu dokumentieren. Werden bei der Wartung Fehler festgestellt, ist die AG unverzüglich zu unterrichten und der AN hat entsprechend der festgelegten Reaktionszeit die Instandsetzung einzuleiten.
Verknüpfungen und Abhängigkeiten zwischen den Gefahrenmeldeanlagen sind zu prüfen und zu dokumentieren.
Wartungszeiträume: Mo.- Do. von 7.00 Uhr-15.30 Uhr, Fr. von 7.00 Uhr-14.00 Uhr.
Kleine Instandsetzungen erfolgen mindestens entsprechend den Vorgaben des Herstellers und gemäß allen gültigen und relevanten Gesetzen, Vorschriften, Normen, Richtlinien etc. sowie den anerkannten Regeln der Technik.
Der AN führt bis zu einer Wertgrenze von 3 000 EUR (netto) alle notwendigen Instandsetzungen durch. Dazu ist der AG ein gesondertes Angebot zur Prüfung einzureichen. Die Beauftragung durch die AG erfolgt auf Grundlage des eingereichten Angebotes. Auf die Übertragung dieser Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Der AN übernimmt dabei alle notwendigen Leistungen für die Instandsetzung der vertragsgegenständlichen Anlagen sowie sämtliche zur Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlagen erforderlichen Maßnahmen. Der AN führt die kleine Instandsetzung am Standort der BMA, erforderlichenfalls durch Verwendung von Ersatzbaugruppen/Austauschteilen durch.
Der Meldertausch ist rechtzeitig vorzunehmen, wenn die Notwendigkeit nachgewiesen wird. Beim Einsatz von Akkus und Batterien ist von einer Mindestbetriebszeit von 2 Jahren auszugehen. Kosten für den Wechsel werden nur extra vergütet, wenn die Mindestbetriebszeit erreicht wurde, es sei denn der AN weist nach, dass die verkürzte Betriebszeit nicht von ihm zu vertreten ist. Alle Leistungen sind in einem Leistungsnachweis und dem Betriebsbuch entsprechend den VdS-Richtlinien zu dokumentieren.
Die Leistungen sind im Zeitraum Mo.-Do. von 7.00 Uhr-15.30 Uhr, Fr. von 7.00 Uhr-14.00 Uhr durchzuführen.
Reaktionszeiten:
Die Einleitung qualifizierter Maßnahmen erfolgt innerhalb von 24 h für Fehler, die im Rahmen der Inspektion oder Wartung festgestellt wurden oder nach Störungsmeldung durch die AG innerhalb von 4 Stunden, bei Einsätzen mit besonderer Dringlichkeit, den Noteinsätzen.
Als Fernbetreuung werden Tätigkeiten, gemäß DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.1.4 und weitere Leistungen die aus der Ferne durchgeführt werden können, definiert.
Leistungen und Tätigkeiten dürfen, wenn die in DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.1.4 festgelegten Bedingungen und zusätzlich die Verschwiegenheitserklärung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, per Fernbetreuung durchgeführt werden.
Wenn Tätigkeiten per Fernbetreuung erfolgen, hat der AN nach Beendigung der Tätigkeiten der AG einen Nachweis gemäß DIN VDE 0833-1 Pkt. 5.4 zuzuleiten. Dieser Nachweis ist von der AG dem Betriebsbuch hinzuzufügen.
Pflichten des Auftragnehmers:
— alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z. B. Messgeräte, Werkzeuge), Hilfsstoffe (z. B. Schmier-, Reinigungs- und Prüfmittel) sowie auch geeignete Zugangstechnik (z. B. Leitern) usw. sind zu stellen bzw. zu liefern. Die Kosten sind, wenn nicht anders angegeben, mit den Einheitspreisen abgegolten,
— die Ausführung der einzelnen Leistungen sind unverzüglich in dem Betriebsbuch der GMA zu dokumentieren,
— die Leistungen sind so auszuführen, dass die Sicherheit der GMA erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist für die Dauer der Leistungen aufrechtzuerhalten, soweit dies möglich ist,
— die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die gesetzlichen Bestimmungen und Schutzvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, sind uu beachten,
— der AN hält einen ständig verfügbaren Instandhaltungsdienst vor. Er hat die Leistungen mit seinem Betrieb zu erbringen. Er darf Teile der Leistung mit Zustimmung der AG in Textform an Nachunternehmer übertragen. Er ist verpflichtet, Elektrofachkräfte GMA nach DIN VDE 0833-1 Pkt.3.1.27 einzusetzen,
— erkennt der AN, auch außerhalb seines Aufgabenbereichs, Fehler, welche die Betriebsbereitschaft oder Sicherheit an der GMA gefährden können, hat er die Annahmestelle der AG unverzüglich zu benachrichtigen und erforderlichenfalls bei Gefahr im Verzug die Außerbetriebnahme der GMA zu veranlassen,
— fernmündliche oder mündliche Mitteilungen sind in Textform zu bestätigen. Auf andere Fehler, die beseitigt werden müssen und deren Beseitigung nicht zu den vereinbarten Leistungen gehören, hat der AN die AG unverzüglich in Textform hinzuweisen,
— bei Erkennen, dass wegen Änderung der Nutzung oder Änderung der bestehenden Vorschriften andere Vereinbarungen zum Vertrag oder Änderungen an der GMA notwendig werden, hat er die AG in Textform darauf hinzuweisen und ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten,
— Sicherstellen, dass seine Mitarbeiter die Haus- und Sicherheitsregeln einhalten. Den Weisungen der Mitarbeiter des Betreibers ist Folge zu leisten. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Sicherheitsvorschriften kann der Zutritt für das jeweilige Personal des AN eingeschränkt und vorübergehend oder auf Dauer verwehrt werden,
— die ausgeführten Leistungen in der Arbeitskarte und den in diesem Zusammenhang festgestellten allgemeinen Anlagenzustand einschließlich etwaiger, in absehbarer Zeit notwendig werdender Instandsetzungsleistungen sowie die gegebenenfalls ausgewechselten Teile in einem Leistungsnachweis zu dokumentieren,
Der Zeitpunkt der Durchführung der Leistungen ist mit dem Beauftragten der AG rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
Der AN hat die Termine für die Ausführung der Leistungen für das laufende Geschäftsjahr im Vorfeld zu planen. Zu diesem Zweck erstellt der AN innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Zuschlagsschreibens bzw. bis zur 4. Kalenderwoche des laufenden Geschäftsjahres einen Wartungsplan. Die Wartungstermine sind unter Berücksichtigung der innerbetrieblichen Abläufe des Nutzers, mit dem Beauftragten der AG abzustimmen.
Sämtliche Verpflichtungen des AN aus diesem Vertrag gelten gleichermaßen auch für vom AN eingesetzte Unterauftragnehmer.
Die Vergütung wird nach erbrachter, vertragsgemäßer Leistungserbringung und Vorlage eines Leistungsnachweises vierteljährlich in der Mitte des Quartals gezahlt, mit Ausnahme: Bei Bedarfspositionen erfolgt die Vergütung nach erbrachter Leistung.
Die Vergütung ist für die Dauer von 24 Monaten ab Leistungsbeginn ein Festpreis. Die Fahrtkosten sind Bestandteil der Vergütung.
Nach Ablauf dieser Frist kann auf schriftliches Verlangen des AN die Vergütung angepasst werden. Eine Anpassung ist zulässig, wenn sich der maßgebliche Tarifvertrag ändert und/oder kostenrelevante gesetzlichen Änderungen eintreten.
Die Anpassung der Vergütung erfolgt nach den Eintragungen des AN im Vordruck Preisgleitklausel.
Die Zustellung von Rechnungen hat auf elektronischem Weg über das webbasierte Verwaltungsportal des Bundes für den Zentralen Rechnungseingang (ZRE) im sog. XRechnungsformat zu erfolgen. Den ZRE erreichen Sie unter xrechnung.bund.de.
Zu beachten sind Vorgaben bei der Nutzung des Verwaltungsportals des Bundes für den zentralen Rechnungseingang, zur Rechnungsstellung an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und Ausnahmen nach der E-RechV unter
https://www.e-rechnung-bund.de/rechnungssteller/?cli_action=1616406334.963
Werden im Zusammenhang mit der Erbringung von vereinbarten Leistungen Schäden an den GMA und deren Einrichtungen/Geräten verursacht, hat der AN die Schäden unverzüglich zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft.
Der AN hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die Schäden in folgender Höhe abdeckt:
— Sachschäden auf 1 000 000 EUR je Schadensfall, höchstens aber 2 000 000 EUR insgesamt,
— Vermögensschäden auf 500 000 EUR je Schadensfall, höchstens aber 1 000 000 EUR insgesamt,
— Personenschäden auf 1 500 000 EUR je Schadensfall, höchstens aber 3 000 000 EUR insgesamt.
Der AN verpflichtet sein Personal zur Verschwiegenheit und legt für dieses vor dem erstmaligen Arbeitseinsatz eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung vor.