Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und
bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber
dem öffentlichen Auftraggeber, d.h. hier gegenüber der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung (BAM).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der BAM zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr.
1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen -GWB-).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen
erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der BAM
gerügt werden (§ 160 Abs. 3 GWB).
Teilt die BAM dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so
besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung
einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S.
1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen,
werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag
darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die BAM
geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege
beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der
Information durch die BAM.