Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Der Bewerber oder die Bewerbergemeinschaft hat zum Nachweis seiner oder ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Eignung) die nachfolgenden Anforderungen durch seine oder ihre unternehmensbezogenen Angaben und ggf. Nachweise zu erbringen.
a) Angaben zu erbrachten vergleichbaren Leistungen:
Die Leistungserbringung muss nicht die Bauherrenleistungen beinhalten.
Die geforderten vergleichbaren Leistungen, Referenzen 1 und 2 in allen Definitionen, sind jeweils vollständig und komplett im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.07.2021 nachzuweisen.
a1) Referenz 1
Definition 1
Eine Fachplanung der Tragwerksplanung für die Leistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe sowie die Besonderen Leistungen bei der Mitwirkung bei der Vergabe und für die Objektüberwachung für den Neubau eines Gebäudes.
Die Schwierigkeit der Tragwerksplanung sollte mindestens einer durchschnittlichen planerischen Anforderung entsprechen.
Die vergleichbare erbrachte Leistung (Tragwerksplanung) sollte insbesondere für schwierige statisch bestimmte und / oder statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und ohne Gesamtstabilitätsuntersuchung, äquivalent der Honorarzone III nach § 52 HOAI entsprechen und für den Neubau eines Gebäudes mit folgenden Kriterien geplant sein:
- mit mindestens 4 Vollgeschossen
- in Massivbauweise oder in Element-/Modulbauweise
- mit mindestens 5.750 m² Bruttogeschossfläche (BGF)
oder
Definition 2
Eine Fachplanung der Tragwerksplanung wie in Definition 1 (Ref. 1) beschrieben, jedoch
- mit mindestens 4 Vollgeschossen
- in Massivbauweise oder in Element-/Modulbauweise
- mit mindestens 4.500 m² Bruttogeschossfläche (BGF)
oder
Definition 3 Mindestdefinition
Eine Fachplanung der Tragwerksplanung wie in Definition 1 (Ref. 1) beschrieben, jedoch
- mit mindestens 3 Vollgeschossen
- in Massivbauweise oder in Element-/Modulbauweise
- mit mindestens 3.000 m² Bruttogeschossfläche (BGF).
a2) Referenz 2 Dienstleistung Tragwerksplanung Gründung
Definition 1
Eine Fachplanung Tragwerksplanung für die Leistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe sowie die Besonderen Leistungen bei der Mitwirkung bei der Vergabe und der Objektüberwachung für eine Tiefer-gründung eines Gebäudes oder Gebäudeteilbereichs.
Die Schwierigkeit der Fachplanung der Tragwerksplanung sollte mindestens einer durchschnittlichen planerischen Anforderung mit einer ebenen oder räumlichen Pfahlgründung, äquivalent der Honorarzone III nach § 52 HOAI entsprechen.
oder
Definition 2
Eine Fachplanung der Tragwerksplanung wie in Definition 1 (Ref. 2) beschrieben, jedoch für die Leistungen Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe sowie die Besonderen Leistungen bei der Mitwirkung bei der Vergabe und der Objektüberwachung.
oder
Definition 3
Eine Fachplanung der Tragwerksplanung wie in Definition 1 (Ref. 2) beschrieben, jedoch nur für die Leistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung.
b) Angaben zur Personalstruktur
b1) Angabe der durchschnittlichen jährlichen Anzahl der Beschäftigten und der Führungskräfte in den letzten 3 Jahren gem. § 46 Abs. 3 Nr.8 VgV;
b2) Angaben zu den Fachkräften der Fachrichtung Tragwerksplanung oder gleichwertig, welche die Dienstleistung Tragwerksplanung Gebäude tatsächlich erbringen werden gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV in Verbindung mit § 75 Abs. 2 VgV;
b3) Angabe der Jahre an Berufserfahrung der vorgesehenen Führungskraft (der Projektleiterin oder des Projektleiters) in der Fachrichtung Tragwerksplanung oder gleichwertig gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 u. 6 VgV in Verbindung mit § 75 Abs. 2 VgV;
b4) Angabe der Jahre an Berufserfahrung der vorgesehenen stellvertretenden Führungskraft (stellv. Projektleiter oder stellv. Projektleiterin) in der Fachrichtung Tragwerksplanung oder gleichwertig gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 2 u. 6 VgV in Verbindung mit § 75 Abs. 2 VgV;
c) Sonstiges Bewertungskriterium
c1) Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität.