Aufgrund der Zeit- und Terminvorgaben zur Erreichung des Projektziels ist es erforderlich, dass Vergabeverfahren ohne Vorliegen einer Baugenehmigung zu starten. Unter Berücksichtigung, dass die Baugenehmigung so rechtzeitig beantragt wurde, dass sie vor Vertragsbeginn zu erwarten ist, werden die Leistungen jetzt ausgeschrieben. Die Durchführung des Vergabeverfahrens und die Zuschlagserteilung stehen unterm dem Vorbehalt, dass die Baugenehmigung entsprechend erteilt wird und rechtskräftig ist. Im Falle der Nichterteilung bzw. fehlender Rechtskraft bis zum 28.2.2021 besteht ein schwerwiegender Grund für eine Aufhebung des Verfahrens. Etwaige Ansprüche hieraus stehen den Bieter im Falle der Aufhebung nicht zu. Gleichwohl prüft der Auftraggeber vor einer Aufhebung das Vorliegen milderer Mittel.