Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Zivile Atemschutzfilter CBRN
B 20.15 - 0161/19/VV : 1
Produkte/Dienstleistungen: Gasmasken📦
Kurze Beschreibung: Atemschutzfilter CBRN
Rahmenvereinbarung für das Kaufhaus der Bundes
Geschätzter Wert ohne MwSt: EUR 7 294 118 💰
1️⃣
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Atemschutzgeräte📦
Ort der Leistung: Bonn, Kreisfreie Stadt🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“1. Einzelabrufe aus dem Kaufhaus des Bundes deutschlandweit an verschiedene Adressen;
2. 4-5 Auslieferorte für die Bundesreserve innerhalb Deutschlands -...”
Hauptstandort oder Erfüllungsort
1. Einzelabrufe aus dem Kaufhaus des Bundes deutschlandweit an verschiedene Adressen;
2. 4-5 Auslieferorte für die Bundesreserve innerhalb Deutschlands - sie werden bei Beauftragung bekanntgegeben.
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Beschreibung der Beschaffung:
“Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zivilen Atemschutzfiltern CBRN
Geschätzter Gesamtbedarf: 140.000 Stück
Der geschätzte Gesamtbedarf entspricht der...”
Beschreibung der Beschaffung
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zivilen Atemschutzfiltern CBRN
Geschätzter Gesamtbedarf: 140.000 Stück
Der geschätzte Gesamtbedarf entspricht der Höchstmenge der Rahmenvereinbarung.
1.) 100.000 Stück Einzelabrufe aus dem Kaufhaus des Bundes / Laufzeit 4 Jahre / Mindestabnahme 10.000 Stück
2.) 40.000 Stück Paketabnahmen für die Bundesreserve von 2500 Stück pro Abnahme /in den Jahren 2021 und 2022/ Mindestabnahme 10.000 Stück
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Preis
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 48
Zusätzliche Informationen:
“Die Beauftragung der Bundereserve ist nur für die Jahre 2021 und 2022 geplant.
Danach wird keine Abnahme mehr aus diesem Teil der Rahmenvereinbarung stattfinden.”
Zusätzliche Informationen
Die Beauftragung der Bundereserve ist nur für die Jahre 2021 und 2022 geplant.
Danach wird keine Abnahme mehr aus diesem Teil der Rahmenvereinbarung stattfinden.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Technische und berufliche Fähigkeiten
Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien:
“In diesem Verfahren muss die Eignung nicht nachgewiesen werden. Ihre Fachkunde und Leistungsfähigkeit werden als gegeben angesehen.”
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Informationen über eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem
Rahmenvertrag mit einem einzigen Betreiber
Administrative Informationen
Frist für den Eingang von Angeboten oder Teilnahmeanträgen: 2021-11-10
11:30 📅
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können: Deutsch 🗣️
Das Angebot muss gültig sein bis: 2021-12-20 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote: 2021-11-10
11:30 📅
Bedingungen für die Öffnung der Angebote (Informationen über die befugten Personen und das Öffnungsverfahren): entfällt
Ergänzende Informationen Informationen über elektronische Arbeitsabläufe
Die elektronische Bestellung wird verwendet
Die elektronische Rechnungsstellung wird akzeptiert
Elektronische Zahlung wird verwendet
Zusätzliche Informationen
“Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter...”
Die 'Anlage Unternehmensdaten' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen.
Die 'Anlage Eigenerklaerung-Ausschlussgruende' ist vom Bieter auszufüllen und dem Angebot beizufügen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle eine Gewerbezentralregisterauskunft eingeholt. Für einen Zuschlag kommt nur ein Bieter in Frage, der keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt.
Bestellberechtigte Behörden:
- Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
- Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA)
- Die im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung für den Bund handelnden und zum Ab-ruf aus dem KdB berechtigten Katastrophenschutzbehörden der Länder. Dies sind im Einzelnen:
• Die Katastrophenschutzbehörden Baden-Württembergs,
das sind gem. § 4 LKatSG BW:
die unteren Verwaltungsbehörden als untere Katastrophenschutzbehörden
(Bürgermeisterämter der Stadtkreise und Landratsämter);
die Regierungspräsidien als höhere Katastrophenschutzbehörden;
das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
• Die Katastrophenschutzbehörden Bayerns,
das sind gem. § 2 Abs. 1 BayKSG:
die Kreisverwaltungsbehörden, die Regierungen und das Staatsministerium des
Innern, für Bau und Verkehr.
• Die Katastrophenschutzbehörden Berlins,
das sind gem. § 3 KatSG Berlin:
die Ordnungsbehörden, die nachgeordneten Ordnungsbehörden und die
Sonderbehörden, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind, sowie die Polizei.
• Die Katastrophenschutzbehörden Brandenburgs,
das sind gem. § 2 BbgBKG:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden Bremens,
das sind gem. VwV KatS-Org Bremen:
Der Senator für Inneres als Landeskatastrophenschutzbehörde und als
Ortskatastrophenschutzbehörden der Stadtgemeinde Bremen sowie der
Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven als Ortskatastrophenschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven.
• Die Katastrophenschutzbehörden Hamburgs,
das ist gem. § 2 HmbKatSG:
Die Freie und Hansestadt Hamburg.
• Die Katastrophenschutzbehörden Hessens,
das sind gem. § 2 HBKG Hessen:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden Mecklenburg-Vorpommerns,
das sind gem. § 2 Abs. 1 LKatSG M-V:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden Niedersachsens,
das sind gem. § 2 Abs. 1 NKatSG:
die Landkreise und kreisfreien Städten sowie die Städte Cuxhaven und
Hildesheim.
• Die Katastrophenschutzbehörden Nordrhein-Westfalens,
das sind gem. § 2 BHKG NRW:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden von Rheinland-Pfalz,
das sind gem. § 2 Abs. 1 LBKG Rh-Pf:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden des Saarlands,
das sind gem. § 2 Abs. 2 SBKG:
die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und das Land.
• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Sachsen,
das sind gem. § 3 SächsBRKG:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und der Freistaat Sachsen.
• Die Katastrophenschutzbehörden Sachsen-Anhalts,
das sind gem. § 2 KatSG-LSA:
die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Katastrophenschutzbehörden;
das Landesverwaltungsamt als obere Katastrophenschutzbehörden;
das Ministerium des Innern als oberste Katastrophenschutzbehörde.
• Die Katastrophenschutzbehörden von Schleswig-Holstein,
das sind gem. § 3 LKatSG:
die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Bürgermeisterin oder der
Bürgermeister der Gemeinde Helgoland als untere Katastrophenschutzbehörde;
das Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde.
• Die Katastrophenschutzbehörden des Freistaates Thüringen,
das sind gem. § 2 Abs. 1 ThürBKG:
die Landkreise, die kreisfreien Städte und das Land.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 2289499-0📞
E-Mail: vk@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 2289499-163 📠
URL: http://www.bundeskartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern (BeschA).
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabe-vorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber dem BeschA zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber dem BeschA gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt das BeschA dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das BeschA geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das BeschA.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn zu richten.
Hinweis: Das BeschA ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
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Quelle: OJS 2021/S 191-494498 (2021-09-28)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2022-01-11) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 0.01 💰
Beschreibung
Zusätzliche Produkte/Dienstleistungen: Gasfilter📦
Beschreibung der Beschaffung:
“Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zivilen Atemschutzfiltern CBRN Geschätzter Gesamtbedarf: 140.000 Stück Der geschätzte Gesamtbedarf entspricht der...”
Beschreibung der Beschaffung
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von zivilen Atemschutzfiltern CBRN Geschätzter Gesamtbedarf: 140.000 Stück Der geschätzte Gesamtbedarf entspricht der Höchstmenge der Rahmenvereinbarung. 1.) 100.000 Stück Einzelabrufe aus dem Kaufhaus des Bundes / Laufzeit 4 Jahre / Mindestabnahme 10.000 Stück 2.) 40.000 Stück Paketabnahmen für die Bundesreserve von 2500 Stück pro Abnahme /in den Jahren 2021 und 2022/ Mindestabnahme 10.000 Stück
Verfahren Informationen zur Rahmenvereinbarung
Die Beschaffung umfasst die Erstellung einer Rahmenvereinbarung
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2021/S 191-494498
Auftragsvergabe
1️⃣
Vertragsnummer: 1
Titel: Zivile Atemschutzfilter CBRN
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-12-09 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der auf elektronischem Wege eingegangenen Angebote: 1
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Dräger Safety AG & Co. KGaA
Postanschrift: Kimplerstraße 284
Postort: Krefeld
Postleitzahl: 47807
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 2151373525📞
E-Mail: kirsten.schallenberg@draeger.com📧
Region: Krefeld, Kreisfreie Stadt🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 0.01 💰
“Systembedingt werden veraltete Kontaktdaten der Auftragnehmerin angezeigt. Die neue Adresse ist:
Dräger Safety AG & Co.KGaA
Europark Fichtenhain B5
47807...”
Systembedingt werden veraltete Kontaktdaten der Auftragnehmerin angezeigt. Die neue Adresse ist:
Dräger Safety AG & Co.KGaA
Europark Fichtenhain B5
47807 Krefeld
info@draeger.com
Mehr anzeigen Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Antrag auf Nachprüfung kann schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gerichtet werden....”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Antrag auf Nachprüfung kann schriftlich an die Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, gerichtet werden. Die Unwirksamkeit des Vertrages gemäß § 135 GWB kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union geltend gemacht werden.
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Quelle: OJS 2022/S 010-018991 (2022-01-11)