Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Nachfolgendes ist anzugeben:
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse des interessierten Unternehmens, Name/n der vertretungsberechtigten Person/en:
Die eingereichten Nachweise sind so zu wählen, dass die vollumfängliche Erfüllung der jeweiligen Anforderung eindeutig aus dem Nachweis hervorgeht.
1. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gem. Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen), insbesondere Anlage 1 der Zentrums-Regelungen in der jeweils geltenden Fassung und Ausweisung als „Zentrum für seltene Erkrankungen“ im Krankenhausplan entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 4 KHEntgG,
2. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Anforderungskatalog an Typ A Zentren (Referenzzentren für Seltene Erkrankungen) des Nationalen Aktionsbündnisses für Menschen mit Seltenen (NAMSE) Erkrankungen in der jeweils geltenden Fassung,
3. Nachweis über die Erfüllung koordinierender Aufgaben zur Diagnosestellung von Versicherten mit ungeklärten seltenen Erkrankungen,
4. Nachweis über die Implementierung der Fachabteilungen und Institute mit Expertise zur Diagnosestellung von seltenen Erkrankungen aus den Bereichen: Humangenetik, Pädiatrie (einschließlich Mitarbeiter mit Zusatzbezeichnung Neuropädiatrie), Neurologie und Innere Medizin,
5. Nachweis über internationale Vernetzungen der Fachexperten durch eine dokumentierte Teilnahme an Europäischen Referenz-Netzwerken (ERN),
6. Nachweis über Implementierung einer fachärztlichen Spezialsprechstunde für klinische Genetik mindestens dreimal wöchentlich. Die Sprechstunden und Ansprechpartner sind im Internet veröffentlicht,
7. Nachweis über Erfahrung von mindestens 50 Fallkonferenzen zur fallbezogenen Besprechung unklarer molekulargenetischer Befunde und von Varianten unklarer Signifikanz (VUS) zu seltenen Erkrankungen aus Exomsequenzierungen,
8. Nachweis über die Implementierung der Erfüllung aller Anforderungen dieses Vertrags einschließlich der Anlagen in standardisierte Vorgehensweise (SOP),
9. Nachweis über eine eigene klinisch-humangenetische Einrichtung mit Expertise in Next-Generation-Sequencing (NGS) sowie wissenschaftlicher, molekulargenetischer und bioinformatischer Expertise in der humangenetischen Diagnostik und ihrer Weiterentwicklung,
10. Nachweis über die wissenschaftliche Aktivität, nachgewiesen durch mindestens 5 einschlägige Publikationen pro Jahr in Zeitschriften mit Peer Review,
11. Die teilnehmenden Labore der „Zentren für seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ haben eine Akkreditierung nach DIN EN ISO 15189. Diese Anforderung ist mit einer Übergangsfrist von 1 Quartal nach Beitritt zu erfüllen,
12. Nachweis der teilnehmenden Labore der „Zentren für seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ über die Implementierung eines internes Qualitätsmanagementsystems, welches insbesondere Maßnahmen des Fehler- und Risikomanagements und der Weiterentwicklung unter Berücksichtigung der Anforderungen bei Anwendung von genomweiten Analysen detailliert abbildet,
13. Nachweis der Labore der teilnehmenden „Zentren für seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ über die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung in der humangenetischen Diagnostik, Befundung und Bewertung. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen zur Qualitätssicherung von Genanalysen insbesondere in den 2 Jahren vor Vertragsteilnahme,
14. Namentliche Nennung der ärztlichen Leitung und einer stellvertretenden Leitung für den Bereich klinische Genommedizin,
15. Nachweis über die Aufgaben der Leitung des Bereichs klinische Genommedizin- insbesondere der Koordination und Verantwortung der diagnostischen Leistungen am Zentrum sowie der fachlichen Aufsicht über andere in die interdisziplinäre Diagnostik und Beratung eingebundenen Ärzte sowie Nicht-Ärzte und Molekularbiologen. Nachweis über die Verantwortung der Leitung des Bereichs klinische Genommedizin für die Überprüfung der Einhaltung der definierten Qualitätsstandards, die Zusammenarbeit mit anderen „Zentren für Seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ und den Kontakt mit relevanten Dritten, z. B. Kooperationspartnern,
16. Nachweis über die Qualifikation als Facharzt für Humangenetik der ärztlichen Leitung des Bereichs klinische Genommedizin sowie der Stellvertretung über eine Qualifikation als Facharzt für Humangenetik oder eine Qualifikation als Fachhumangenetiker,
17. Nachweis der ärztlichen Leitung, ihrer Stellvertretung und der Mitarbeiter über jeweils umfassende persönliche Erfahrung in der Durchführung der NGS-Diagnostik von seltenen genetischen Erkrankungen. Nachweis der ärztlichen Leitung und ihrer Stellvertretung über die persönliche Erfahrung in der genetischen Untersuchung von seltenen Erkrankungen mittels exomweiter Sequenzierung von jeweils mindestens 500 Familien mit seltenen genetischen Erkrankungen. Nachweis der fortlaufenden Einbindung der Leitung in die Diagnostik der Ratsuchenden,
18. Nachweis über die spezialisierte Erfahrung in der Diagnostik und klinisch-genetischen Beratung von Familien mit unklaren Diagnosen und seltenen genetischen Erkrankungen mit mindestens 300 Fällen pro Jahr,
19. Nachweis über die Datenspeicherung an den datengenerierenden Zentren,
20. Nachweis über die fallbezogene Dokumentation in einer lokalen Datenbank zur EDV-gestützten Datenauswertung am Zentrum. Nachweis über die Implementierung eines systematischen elektronischen Dateninformationssystem mit Dokumentationskonzept zur Beantwortung klinisch-wissenschaftlicher Fragestellungen und Zielsetzungen. Nachweis über das Vorhandensein eines systematischen Konzeptes über die kontinuierliche Evaluation anhand definierter Qualitätsindikatoren, ihrer Überprüfung und Auswertung, einschließlich der Maßnahmen in der Bewertung von Evaluationsergebnissen und der schriftlichen Dokumentation,
21. Nachweis oder Bestätigung des Datenbankbetreibers oder Datenbankverantwortlichen über Umfang, Vollständigkeit und Datenqualität der regelmäßigen Datenlieferungen und die Vorlage des Dokumentations- und Evaluationskonzepts (sowie deren Ergebnisse),
22. Nachweis (SOP) über die Festlegung und Einhaltung einheitlicher, standardisierter und systematischer Abläufe auf der Basis des jeweils aktuellen Stands der Wissenschaft und klinischen Versorgung,
23. Nachweis über die Teilnahme des Zentrums an Studien mit Ethikvotum oder an translationalen Forschungsprojekten,
24. Nachweis über zentrumsübergreifende Datenbankabfragen für Befunde „ungelöster“ Fälle und „unklarer“ Fälle. Nachweis der Teilnahme an nationalen und internationalen Forschungsprojekten zum Einschleusen der Versicherten,
25. Nachweis der molekulargenetischen und klinisch-wissenschaftlichen Kompetenz in der Exomsequenzierung. Hierfür erhalten die Zentren eine DNA Probe und den zugehörigen klinischen Fall zur Verfügung der gelöst werden kann. Diese Probe wird prozessiert und einschließlich der Fallkonferenzen analysiert und ein Befund erstellt, der an das federführende Labor zurückgeschickt wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine 90 %ige Übereinstimmung in den identifizierten Varianten zum Referenzlabor erreicht und der Fall korrekt gelöst wurde,
26. Nachweis über die Implementierung eines „recall“-System durch das „Zentrum für seltene Erkrankung und klinische Genommedizin“, um im Falle der klinisch relevanten Neubewertung einer Variante Ratsuchende/Versicherte mit dieser Variante über die Neubewertung informieren zu können,
27. Nachweis über die Fähigkeit der Erbringung erweiterter humangenetischer Analysen. Nachweis über eine systematische, wissenschaftlich gestützte und standardisierte Vorgehensweisen der Analyse und Bewertung im Umgang mit genomweiten Analysen einschließlich ihrer Validierung und Einordnung hinsichtlich genotypisch-phänotypischer, molekulargenetischer bzw. klinischer Besonderheiten, sowie in der Abklärung und Bewertung von unklaren Befunden und Varianten unklarer Signifikanz,
28 Nachweis über die Implementierung eines Datenschutzkonzeptes, welches Verfahrensanweisungen und technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß EU-DSGVO sowie Anforderungen zur Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen nach GenDG berücksichtigt.
a) Datenspeicherung:
Nachweis über Speicherung der Sequenzierrohdaten (FASTQ) und Auswerteergebnisse (vcf und Befund) nach geltenden gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Definition des Patienten-Phänotyp über Human Phenotype Ontology (HPO) terms und Speicherung mit den Auswerteergebnissen.
b) Datensicherheit:
Nachweis der Speicherung aller Daten in den jeweiligen „Zentren für seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ bzw. einem zertifizierten Rechenzentrum, welches Teil des Zentrums ist, gemäß EU-DSGVO. Der Datenzugriff ist auf die Mitarbeiter der „Zentren für Seltene Erkrankungen und klinische Genommedizin“ beschränkt.
c) Nachweis, dass das Datenschutzkonzept eine abgestufte Weitergabe von Daten zwischen den Zentren ermöglicht. Dazu gehören Frequenzdaten (vcf-Files) von allen zur Verfügung stehenden genomweiten Varianten, eine Auswahl von Kandidatenvarianten im Zusammenhang mit einer Auswahl phänotypischer Informationen für die gemeinsame Analyse unklarer (Kategorie 2) und ungelöster (Kategorie 3) Fälle mit erweiterten Auswerte- und Befundungsoptionen. Nachweis der Übertragung von Genotyp- und Phänotypdaten über gesicherte FTP-Server, die eine gemeinsame Auswertung pseudonymisierter Daten durch die teilnehmenden Zentren ermöglicht.
29) Nachweis über die Erfassung des Versicherten-Phänotyps durch klinisch geschultes Personal und Dokumentation mittels Human Phenotype Ontology (HPO).