Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Bewerber /Bieter, deren Bewerbungen /Angebote nicht
berücksichtigt
werden sollen, werden nach Abschluss des
Bewerbungsverfahrens
oder vor Zuschlagserteilung gemäß § 134
GWB informiert. Ein Bewerber /Bieter kann seine
Nichtberücksichtigung
im Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer
überprüfen lassen. Voraussetzung für ein
Nachprüfungsverfahren
ist, dass der Verstoß gegenüber der Vergabestelle gerügt
wird. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den
gerügten
Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb
einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Nr. 1
GWB),
[...], mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB). Nach Ablauf dieser Frist ist
gegen
diese Entscheidung kein Rechtsmittel mehr möglich. Der
Antrag auf Nachprüfung ist an die Vergabekammer des
Bundes
beim Bundeskartellamt, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn,
zu richten.