Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Anzahl von Bewerbern
Sollte die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs ergeben, dass mehr Bewerber grundsätzlich geeignet sind, als zur Abgabe eines Angebots aufgefordert
werden sollen, so wird der Auftraggeber die Bewerber auswählen, welche die nachfolgend aufgeführten Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Um
dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber die nachfolgend beschriebene Bewertung vornehmen. Der Auftraggeber wird eine Bewertungsmatrix verwenden, bei
der ein Bewerber maximal 1.000 Punkte erreichen kann. Von diesen 1.000 Punkten entfallen
- maximal 900 Punkte auf die Unterlagen gemäß Ziffer III.1.3),
wobei hiervon maximal 600 Punkte auf die Unterlagen zu den Referenzangaben nach Ziffer III.1.3 c) entfallen.
- maximal 100 Punkte entfallen auf die Unterlagen gemäß Ziffer III.1.2).
Bei der Bewertung der Referenzangaben werden bewertet:
- Vergleichbarkeit der Art der Leistungen
- Vergleichbarkeit des Umfangs der erbrachten Leistungen
- Umfang der vom Bewerber selbst erbrachten Leistungen
Im Rahmen der vorgenannten Gewichtung werden die vorgenannten Unterlagen
bewertet. Die Bewertung der benannten Unterlagen wird anhand des nachfolgenden
Bewertungsmaßstabes erfolgen:
5 Punkte: Der Bewerber erfüllt das jeweilige Merkmal vollständig und uneingeschränkt;
4 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum
jeweiligen Merkmal vereinzelt bzw. geringfügige Defizite und Schwächen aufweisen;
3 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum
jeweiligen Merkmal mehrere bzw. nicht lediglich geringe Defizite und Schwächen
aufweisen;
2 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum
jeweiligen Merkmal weiterreichende bzw. gewichtige Defizite und Schwächen
aufweisen oder: Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen
Merkmal nur wenige wertungsfähige Aussagen;
1 Punkt: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen
Merkmal insgesamt bzw. schwerwiegende Defizite und Schwächen aufweisen;
0 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum
jeweiligen Merkmal in allen Belangen ungenügend bzw. unzureichend sind, oder:
Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal
keine wertungsfähigen Angaben.
Der Auftraggeber wird Teilnahmeanträge unberücksichtigt lassen, die bei einer Bewertung weniger als 600 Punkte erreichen. Die Entscheidungen erfolgen nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze.
Die Ermittlung des Punkteergebnisses für jede Unterlage erfolgt durch die Verwendung eines Gewichtungsfaktors, mit dem bei einer Bewertung mit 5 Punkten
die jeweilige maximale Punktezahl entsprechend der prozentualen Gewichtung
erzielt werden kann.
Sollte sich aufgrund der Bewertung ergeben, dass durch eine mehrfache Belegung einer Rangstelle die vorgenannte Höchstzahl der zur Angebotsabgabe zuzulassenden
Bewerber überschritten wird, wird der Auftraggeber alle Bewerber mit einer erfolgreichen Rangstelle berücksichtigen.