Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
a) Örtliche Bauüberwachung im konstruktiven Ingenieurbau:
Mindestens zwei Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Bauingenieur oder vergleichbar
und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung sowie Erfahrungen bei der Bauüberwachung von
Brückenbauwerken.
b) SiGeKo während der Bauausführung:
Mindestens ein Mitarbeiter mit abgeschlossener Ausbildung als Bauingenieur oder vergleichbar
sowie einer entsprechenden Weiterbildung bzgl. SiGeKo und mindestens fünf Jahren
Berufserfahrung.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung ver-gleichbar sind.
Der Bewerber muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
Der Bewerber muss mindestens eine vergleichbare Leistung erbracht haben.
Eine Referenz (Leistungszeitraum 2017-2021) wird als vergleichbar gewertet, wenn mindestens
folgende Kriterien eingehalten sind:
a) Örtliche Bauüberwachung Konstruktiver Ingenieurbau:
- Mindestens eine Stahlverbundbrücke
- Mindestens eine Straßenbrücke mit darunter liegendem Verkehrsweg
b) SiGeKo während der Bauausführung:
- Mindestens eine Brücke mit einer Mindeststützweite von 20 m im Zuständigkeitsbereich der Autobahn
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Projektleiter (Berufserfahrungen des Projektleiters > 5 Jahre) und stellvertretender Projektleiter
haben in Summe mindestens:
In leitender Funktion für die örtliche Bauüberwachung und SiGe-Koordination
- einer Stahlverbundbrücke
- eines Autobahnknotenpunktes
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
MS Office ab Version 2016 oder höher, Ausschreibungs- und Bauabrechnungssoftware mit
Datenschnittstellen zu/von ITWO, Software zur Bauablaufplanung.
Die zur Verfügung stehende Software ist aufzuzählen bzw. zu benennen.
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Der Bewerber muss mindestens über ein eigenes Q/M-System verfügen:
Qualität wird durch Schlusszeichnung einer Führungsposition, Mehraugenprinzip o.ä. gewährleistet.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.
Der Bewerber ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.