Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
- Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen
Sozialversicherung
- Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister für die ausgeschriebene Leistung
- Nichtvorliegen einer Freiheitsstrafe in den letzten drei Jahren von mehr als 3 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90
Tagessätzen oder Geldbuße von mehr als 2.500 Euro
- gemäß § 21 Arbeitnehmerentsendegesetz oder
- gemäß § 19 Mindestlohngesetz oder
- gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2 Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz
- Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung der angebotenen Leistung
- es wurde kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet, keine Eröffnung
beantragt und kein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt
- das Unternehmen befindet sich nicht in Liquidation
- es liegen keine weiteren Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vor
Oben aufgeführte Eigenerklärungen werden mit dem Angebotsvordruck abgegeben.
Darüber hinaus bestehen folgende Auflagen:
Hinweise zu oben genannten Eigenerklärung:
> Bei Bietern in der engeren Wahl können die Einzelnachweise zu oben genannten Eigenerklärungen innerhalb einer Frist von 6 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber nachgefordert werden, sofern die Bieter nicht präqualifiziert sind. Dies gilt ebenfalls für nicht im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegte Dokumente.
auf besonderes Verlangen des Auftraggebers:
- aktueller Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung durch Vorlage der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle ihres Sitzes oder Wohnsitzes
- aktuelle qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (mit Angabe der Arbeitsentgelte der aktuellen
Vorschüsse)
Bieter, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, die entsprechende Bescheinigung des zuständigen
Versicherungsträgers
Hinweise:
> Mittel der Nachweisführung, Verfahren entsprechend § 6b EU VOB/A
> Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Vorlagefrist einen aktuellen Stand ausweisen. Eine vom Aussteller bescheinigte oder in den Vergabeunterlagen geforderte Gültigkeitsdauer, darf nicht abgelaufen sein.