Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Durch den Wirtschaftsteilnehmer sind als Teilnahmebedingung neben den unter
III.1.1 bis III.1.3 genannten
Erklärungen/Nachweisen folgende weitere Erklärungen/Nachweise erforderlich: Ab dem
19.04.2017 ist bei Vergaben gemäß SektVO
sowie größer 50.000 Euro nur noch die Übermittlung von Angeboten/Teilnahmeanträgen
über das Vergabeportal der Deutschen
Bahn AG zulässig.
Erklärung, dass der Bewerber/Bieter den DB-Verhaltenskodex für
Geschäftspartner (
https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/v
erhaltenskodex-1191674 ) oder die BME-Verhaltensrichtlinie
(
https://www.bme.de/initiativen/compliance/bme-compliance-initiative/) oder einen
eigenen Verhaltenskodex, der im Wesentlichen
vergleichbare Prinzipien verbindlich für ihn festlegt, einhalten wird.
Erklärung, ob und in
wieweit wir mit dem/den unten genannten
weiteren vom AG für dieses Projekt beauftragten Unternehmen verbunden
(gesellschaftsrechtlich verbunden im Sinne § 18 AktG / verwandtschaftlich) oder
wirtschaftlich abhängig sind. Bei Bietergemeinschaften gilt diese Verpflichtung bezogen auf
jedes einzelne Gemeinschaftsmitglied.___ ____ _______ _______ Der Auftraggeber behält
sich vor, Angebote von Bietern auszuschließen, die
unter Mitwirkung eines vom Auftraggeber beauftragten Ingenieurbüros erstellt wurden.
Gleiches gilt, wenn zwischen Bieter und
beauftragtem Ingenieurbüro eine gesellschaftsrechtliche/verwandtschaftliche Verbundenheit
oder wirtschaftliche Abhängigkeit
besteht.
Erklärung zur Kartellrechtlichen Compliance- und Korruptionsprävention Erklärung,
dass er nicht durch die Deutsche Bahn AG wegen Verfehlungen gesperrt und vom
Wettbewerb ausgeschlossen ist. Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in
einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG oder eines mit ihr gemäߧ§ 15 ff. AktG
verbundenen Unternehmens
a) versucht hat,
die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zubeeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die
es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) irreführende
Informationen übermittelt hat, die
die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat.