Beschreibung der Beschaffung
Die Rahmenvereinbarung hat eine Mindestlaufzeit von drei Jahren. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Laufzeit der Rahmenvereinbarung einmalig um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Rahmenvereinbarung hat somit eine Maximallaufzeit von vier Jahren.
Im Hinblick auf die Rahmenvereinbarung werden keine Mindestabnahmemengen vereinbart.
Nach Rechtsprechung des EuGH vom 17.06.2021 _ RS C - 23/20 - ist der Auftraggeber zur Sicherung der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit im Wettbewerb dazu verpflichtet, eine Höchstmenge anzugeben.
Eine Abrufverpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden.
Der Auftraggeber schätzt, dass über die gesamte Vertragslaufzeit der wie folgt bezifferte Bedarf besteht:
- 15.000 PBSW, vollständig, gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffern 1.1 und 1.2
- 9.000 USW (PBSW ohne ATH und Multifunktionstaschen), gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffern 2.1 und 2.2
- 2.000 Unterziehwechselhüllen gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffer 3.1
- 6.000 ATH gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffer 3.2
- 4.400 Multifunktionstaschen gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffer 3.3
- 4.400 Multifunktionstaschen gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffer 3.4
Die Höchstmenge der anliegenden Rahmenvereinbarung wird wie folgt beziffert:
- 22.500 PBSW, vollständig, gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffern 1.1 und 1.2
- 11.700 USW (PBSW ohne ATH und Multifunktionstaschen), gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffern 2.1 und 2.2
- 2.600 Unterziehwechselhüllen gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffer 3.1
- 7.800 ATH gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffer 3.2
- 5.720 Multifunktionstaschen gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffer 3.3
- 5.720 Multifunktionstaschen gem. Kapitel D - Preisblatt, Ziffer 3.4
Die Rahmenvereinbarung endet ohne dass es einer Kündigung bedarf, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, mit dem Ablauf der Laufzeit der Rahmenvereinbarung (Mindestlaufzeit bei Betätigung des Kündigungsrechts durch den Auftraggeber, oder Maximallaufzeit bei fehlender Kündigung des Auftraggebers) oder bei Erreichen der Höchstmenge.