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III.1.4) Prüfung der Teilnahmeanträge Die Teilnahmeanträge werden auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit geprüft.
Der Auftraggeber (AG) kann Bewerber unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen.
Die Unterlagen sind vom Bewerber nach Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen.
Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden Anhand der in der Bewertungsmatrix genannten Punkteverteilung wird der Auftraggeber 3-5 Bewerber auswählen, die er für das Verhandlungsverfahren auf Basis der Vergabeunterlagen zur Abgabe von Erstangeboten auffordert.
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:
Die 3-5 (je nach Festlegung des AG) Bewerber, die alle Mindestanforderungen nach vorstehender Bewertungsmatrix erfüllen und die die 3-5 (je nach Festlegung des AG) höchsten Gesamtpunktzahlen nach der in vorstehender Bewertungsmatrix genannten Punkteverteilung erreichen, werden zur Abgabe eines Erstangebots aufgefordert: Ergeben sich auf Basis dieser Punkteverteilung keine 3-5 (je nach Festlegung des AG) Bewerber, die mehr Punkte haben als die anderen Bewerber (z. B. weil es – im Falle der Festlegung auf 5 Bewerber – auf Platz 5 zwei Bewerber mit gleicher Punktzahl gibt, es also keinen 6. Platz gibt), erfolgt die Auswahl der Bewerber aus dieser mit gleicher Punktzahl bepunkteten Gruppe durch Losentscheid (Beispiel: der AG will 5 Teilnehmer auswählen, 3 Teilnehmer ab Platz 5 haben gleiche Punktzahl, es gibt also dreimal Platz 5 und dann erst wieder Platz 8: der Platz 5 wird dann zwischen diesen 3 punktgleichen Bewerbern ausgelost).
Die Festlegung, ob bei entsprechender Anzahl geeigneter Bewerber 3, 4 oder 5 Teilnehmer zur Erstangebotsabgabe aufgefordert werden, trifft der AG nach sachgerechten Gründen. Ein sachgerechter Grund für eine Festlegung auf 3 Bewerber könnte es z. B. sein (ohne dass sich der AG hierauf festlegt), wenn es einen größeren (Punkt-) Unterschied zwischen zwei Bewerbern auf den Plätzen 3 und 4 gibt.
Liegen weniger als 3 geeignete Bewerber vor, behält sich der Auftraggeber vor, das Verhandlungsverfahren mit den geeigneten Teilnehmern durchzuführen.
Anforderungen an Angebote, Verfahrensablauf Nur diejenigen (bis zu) 3-5 (je nach Festlegung des AG) Bewerber, die der Auftraggeber anhand der genannten Kriterien im Teilnahmewettbewerb ausgewählt hat, werden vom Auftraggeber zur Abgabe eines Erstangebotes aufgefordert.
III.1.5) Sonstiges Bei den in Rede stehenden Angaben handelt es sich um keine Mindestbedingungen für den Nachweis der Eignung; es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet. Der Auftraggeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB auf Grundlage der mit dem Teilnahmeantrag übersandten Nachweise und Erklärungen.
Bewerber können sich nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VgV zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen sowie ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, wenn sie mit der Abgabe des Teilnahmeantrags nachweisen, dass die entsprechenden Kapazitäten dem Bewerber während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis hierüber ist durch eine Vereinbarung mit dem Dritten, auf dessen Kapazitäten der Bewerber sich beruft, oder durch eine Verpflichtungserklärung des Dritten zu erbringen, aus der hervorgeht, dass dem Bewerber tatsächlich die für den Auftrag erforderlichen Mittel des Dritten zur Verfügung stehen werden (soweit die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Rede steht) bzw. dass der Bewerber tatsächlich über die Fachkunde und die Erfahrungen des Dritten verfügen kann (soweit es um die technische und berufliche Leistungsfähigkeit geht). Soweit ein Bewerber sich im Hinblick auf die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit oder die einschlägige berufliche Erfahrung auf Kapazitäten Dritter beruft, muss in der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zudem geregelt sein, dass das Personal des Dritten, das über die mit den für diesen vorzulegenden Referenzen erlangte Erfahrung verfügt, bei der hiesigen Leistung eingesetzt wird. Die Vereinbarung bzw. die Verpflichtungserklärung darf von dem Dritten nicht einseitig aufgelöst/widerrufen werden können. Dies muss dem Wortlaut der Vereinbarung bzw. der Verpflichtungserklärung zu entnehmen sein. Wenn sich Bewerber zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten Dritter berufen, hat sich der Dritte zudem zu Gunsten des Auftraggebers in einer gesonderten und ebenfalls unwiderruflichen Verpflichtungserklärung zu einer Haftung für die Auftragsausführung gemeinsam mit dem Bewerber in dem Umfang bereit zu erklären, in dem er dem Bewerber die für den Auftrag erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Auch diese Erklärung ist dem Teilnahmeantrag beizufügen.
Hat der Bewerber sich zum Beleg seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten berufen, überprüft der Auftraggeber im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe für diese Unternehmen vorliegen. Die entsprechenden Nachweise und Erklärungen entsprechend der Vordrucke sind dem Teilnahmeantrag in diesem Fall auch für den jeweiligen Dritten beizufügen. Erfüllt ein Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium nicht oder liegen zwingende oder fakultative Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123 und 124 GWB für dieses Unternehmen vor, hat der Bewerber dieses Unternehmen innerhalb einer ihm hierfür vom Auftraggeber zu setzenden Frist zu ersetzen.
Bei Teilnahmeanträgen von Bewerbergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Unterlagen (Vordruck 3) sowie der geforderte Auszug aus dem Handelsregister für jedes sowie die entsprechenden Unterlagen Referenzen für mindestens ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorgelegt werden. Soweit nicht für alle Mitglieder der Bewerbergemeinschaft die nachzuweisenden Referenzen vorgelegt werden, hat die Bewerbergemeinschaft bei der hiesigen Leistung das Personal der die Referenzen vorlegenden Mitglieder der Bewerbergemeinschaft einzusetzen, das über die mit den vorgelegten Referenzen erlangte Erfahrung verfügt.
Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen akzeptiert der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 VgV.