Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Dem Angebot muss (als Mindestkriterium) der beigefügte Vertragsentwurf einschließlich der Leistungsbeschreibung unverändert zugrunde gelegt werden. Ebenso gelten sämtliche im Leitfaden aufgeführten Bewerbungsbedingungen sowie die Bedingungen und Strukturen des Angebotsformulars (z. B. bzgl. der Entgeltstruktur oder Preisanpassung).
Nicht berücksichtigt werden Angebote, deren Bieter und/oder vorgesehene Unterauftragnehmer nicht die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderliche Eignung besitzen (§ 42 VgV) bzw. nicht die im Angebotsformular geforderten Mindestbedingungen erfüllen.
Die Prüfung der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen erfolgt u.a. aufgrund von Unterlagen (Eigenerklärungen und beizubringende Dokumente) hinsichtlich
- des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen,
- der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,
- der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit
sowie
- der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit.
Im Falle eines Angebots als Bietergemeinschaft sind die Gliederungspunkte 2.2 bis 2.4 zu kopieren und von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert auszufüllen.
Soweit der Bieter oder die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt (sog. „Eignungsleihe“), muss mit Abgabe des Angebotes nachgewiesen werden, dass die für den Auftrag erforderlichen Kapazitäten zur Verfügung stehen, indem der Bieter / die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung des betreffenden Unternehmens vorlegt.
Für den Fall, dass der Bieter sich Unterauftragnehmer bedient, muss der Bieter in der Lage sein, auf Verlangen der Vergabestelle innerhalb einer gesetzten Frist, auch vom Unterauftragnehmer eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen entsprechend Ziffer 2.2 beizubringen.
Das Ausstellungsdatum der Dokumente zum Nachweis der persönlichen Lage/ Berufs- und Handelsregister soll nicht vor dem 01.01.2022 liegen. Ein früheres Ausstellungsdatum ist unschädlich, wenn sich dem jeweiligen Nachweis entnehmen lässt, dass dieser noch bis zum Termin der Angebotsabgabe gültig ist. Ebenso müssen die als Nachweis zur technischen Leistungsfähigkeit geforderten Zertifizierungen zum Entsorgungsfachbetrieb gemäß Ziffer 2.4 zum Termin der Angebotsabgabe gültig sein. Auf Verlangen der Vergabestelle sind die Bieter verpflichtet, die o.g. Dokumente innerhalb einer gesetzten Frist in aktueller Fassung nachzureichen.
Kann ein Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibringen, so sind gleichwertige Nachweise beizufügen. Die Gleichwertigkeit ist vom Bieter auf Verlangen der Vergabestelle darzulegen bzw. die Bieter sind verpflichtet, auf Anforderung die Berechtigung der Gründe zu benennen.