Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Zu III.1.3)1:
Eine Referenz über Leistungen des vorgesehenen Objektplaners ist vergleichbar, wenn sie die folgenden Mindestkriterien erfüllt:
1. Planung eines Büro- oder Verwaltungsgebäudes
2. Bruttogeschossfläche (BGF) von mindestens 3.000 m²
3. mindestens die Leistungsphasen 2-4 gem. § 34 HOAI erbracht
4. Bearbeitung der Leistungsphasen 2-4 gem. § 34 HOAI nach dem 01.01.2014
Das bedeutet, dass entweder der Auftragsbeginn vor diesem Stichtag liegt und der Ausführungszeitraum sich mit dem Referenzzeitraum überschneidet, oder der Auftragsbeginn fällt in den Zeitraum ab diesem Stichtag. In jedem Fall muss der Abschluss der Planungsleistungen der Leistungsphasen 2-4 nach dem 01.01.2014 erfolgt sein.
Die Vorlage einer Referenz, die die vorgenannten Kriterien erfüllt, ist ein Mindestkriterium. Kann der Bewerber für den Objektplaner keine solche Referenz vorlegen, wird der Teilnahmeantrag vom Verfahren ausgeschlossen.
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Zu III.1.3)2)
Eine Referenz über Leistungen des vorgesehenen Projektentwicklers ist vergleichbar, wenn sie die folgenden Mindestkriterien erfüllt:
1. BGF mind. 3.000 m²
2. Nutzungsart: gewerbliche oder behördliche Nutzung, z.B. Büro- oder Verwaltungsgebäude
3. Neubau inkl. Standortbeschaffung oder umgebauter Bestand eines im Eigentum befindlichen Gebäudes.
4. Im Rahmen des Projektes müssen die Leistungsbereiche Projektentwicklung, Planung und Koordination der Ausführung durchgeführt worden sein.
5. Fertigstellung (= rechtsgeschäftliche Abnahme) des Gebäudes nach dem 01.01.2013.
Die Vorlage einer Referenz, die die vorgenannten Kriterien erfüllt, ist ein Mindestkriterium. Kann der Bewerber für den Projektentwickler keine solche Referenz vorlegen, wird der Teilnahmeantrag vom Verfahren ausgeschlossen.
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Zu III.1.3) 3):
Mindestanforderungen an das Grundstück und die Darstellung im Konzept:
a)
Das Grundstück muss innerhalb der Gebietsgrenzen zur Standortwahl liegen ("Lagenachweis"). Ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit eindeutiger Darstellung der Grundstücksgrenzen sowie Kennzeichnung der fußläufigen/verkehrlichen Erschließung ist vorzulegen.
b)
Durch den Bewerber muss plausibel dargestellt werden, ob eine straßenseitige Bebauung des Grundstücks im planungs- und bauordnungsrechtlichen Rahmen und unter Beachtung raumprogrammatischer und funktionaler Anforderungen des Auftraggebers möglich ist. Ein überschlägiger geometrisch-räumlicher Nachweis der grundsätzlichen Machbarkeit ist zu führen ("Machbarkeitsnachweis"), eine planerische Darstellung ist hierfür ausreichend.
c)
Der Bewerber muss durch Unterzeichnung des Vordruckes 2 - Grundstückserklärung erklären, dass er im Falle der Projektrealisierung über das Grundstück verfügen kann und hat hierfür einen entsprechenden Grundbuchauszug vorzulegen. Aus dem vorgelegten Grundbuchauszug muss sich ergeben, dass
- der Bewerber Eigentümer des Grundstückes ist oder
- ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft Eigentümer ist oder
- ein Nachunternehmer Eigentümer des Grundstücks ist.
Der Nachweis, dass der Bewerber über das Grundstück verfügt, kann auch dadurch geführt werden, dass der aktuelle Eigentümer des Grundstückes sich durch Abgabe des Vordruckes 2 - Grundstückserklärung unter Angabe des Namens des Erklärenden (Textform) bereit erklärt, im Falle der Projektrealisierung das Grundstück an den Bewerber, die Bewerbergemeinschaft oder einen Nachunternehmer zu übereignen oder zur Bebauung und Nutzung über die Laufzeit des Mietvertrages zur Verfügung zu stellen, wobei die Zurverfügungstellung durch ein dingliches Recht abgesichert sein muss.
Der Grundbuchauszug und die Grundstückserklärung gemäß Vordruck 2 müssen in diesem Verfahrensstadium nicht notariell beglaubigt sein.
d)
Der Bewerber hat im Rahmen des Vordruckes 2 - Grundstückserklärung zu erklären, dass keines der folgenden Ausschlusskriterien erfüllt ist:
da) das Grundstück ist nicht über eine öffentliche Straße mit mindestens zwei Richtungsfahrbahnen erreichbar
db) das Grundstück verfügt nicht über mindestens eine zweispurige Grundstücksein- und -ausfahrt und über eine mindestens einspurige Notausfahrt, wo bei beide bzw. mindestens zwei Zufahrten zur Grundstücksein- und -ausfahrt zugelassen sein bzw. werden müssen
dc) Lage ausschließlich innerhalb einer verkehrsberuhigten Zone oder Fußgängerzone, so dass die geforderten Grundstücksein- und -ausfahrten von dem angebotenen Grundstück in eine verkehrsberuhigte Zone und/oder Fußgängerzone führen
dd) Lage ausschließlich in einer Sackgasse, so dass eine oder beide geforderten Grundstücksein- und -ausfahrten von dem angebotenen Grundstück in eine Sackgasse führen
de) Lage, bei der die geforderten Grundstücksein- und -ausfahrten ausschließlich über ein Gelände führen, das Zugangsbeschränkungen aufweist oder zukünftig aufweisen kann (z. B. Privatgelände)
df) Lage, bei der eine oder beide geforderten Grundstücksein- und -ausfahrten durch Gegebenheiten im Verkehrsraum die Erreichbarkeit der nächsten Haupterschließungsstraße nachhaltig behindern könnte (Schienenquerverkehr, Zugbrücke o. ä.).