Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
Zu III.1.3)1:
Vergleichbar sind Referenzen, die folgende Mindestkriterien erfüllen:
a) Planung eines Büro- oder Verwaltungsgebäudes
b) Bruttogeschossfläche (BGF) von mindestens 1.500 m²
c) Es wurden mindestens die Leistungsphasen 2-4 gem. § 34 HOAI erbracht
d) Bearbeitung der Leistungsphasen 2-4 gem. § 34 HOAI nach dem 1. Januar 2016. Das bedeutet, dass entweder der Auftragsbeginn vor diesem Stichtag liegt und der Ausführungszeitraum sich mit dem Referenzzeitraum überschneidet. Alternativ kann der Auftragsbeginn in den Zeitraum ab diesem Stichtag fallen. In jedem Fall muss der Abschluss der Planungsleistungen der Leistungsphasen 2-4 nach dem 1. Januar 2016 erfolgt sein
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Die Vorlage einer Referenz, die die vorgenannten Kriterien erfüllt, ist ein Mindestkriterium. Kann der Bewerber für den Objektplaner keine solche Referenz vorlegen, wird der Teilnahmeantrag vom Verfahren ausgeschlossen.
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Zu III.1.3)2:
Vergleichbar sind Referenzen, die folgende Mindestkriterien erfüllen:
a) Bruttogeschossfläche (BGF) von mindestens 1.500 m²
b) Nutzungsart: gewerbliche oder behördliche Nutzung, z.B. Büro- oder Verwaltungsgebäude
c) Neubau inkl. Standortbeschaffung oder umgebauter Bestand eines im Eigentum befindlichen Gebäudes
d) Im Rahmen des Projektes müssen die Leistungsbereiche Projektentwicklung, Planung und Koordination der Ausführung durchgeführt worden sein.
e) Fertigstellung (= rechtsgeschäftliche Abnahme) des Gebäudes nach dem 01.01.2016.
Eine Referenz, die diese Kriterien nicht erfüllt, wird im Rahmen der Wertung nicht berücksichtigt.
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Zu III.1.3)
Mindestanforderungen an das Grundstück und die Darstellung im Konzept:
a) Das Grundstück muss innerhalb der Gebietsgrenzen zur Standortwahl (gemäß den Vorgaben in der Anlage 1 - Auswahlgebiet) liegen ("Lagenachweis"). Ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit eindeutiger Darstellung der Grundstücksgrenzen sowie Kennzeichnung der fußläufigen/verkehrlichen Erschließung ist vorzulegen.
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b) Durch den Bewerber muss plausibel dargestellt werden, dass eine Bebauung des Grundstücks im planungs- und bauordnungsrechtlichen Rahmen grundsätzlich möglich erscheint und der Nutzerbedarf unter Beachtung raumpro-grammatischer und funktionaler Anforderungen des Auftraggebers grundsätzlich auf dem angebotenen Grundstück realisiert werden kann. Ein überschlägiger geometrisch-räumlicher Nachweis der grundsätzlichen Machbarkeit ist zu führen ("Machbarkeitsnachweis"), eine planerische Darstellung ist hierfür ausreichend.
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c) - Der Bewerber muss durch Unterzeichnung des Vordruckes 2 - Grundstückserklärung erklären, dass er im Falle der Projektrealisierung über das Grundstück verfügen kann und hat hierfür einen entsprechenden Grundbuchauszug vorzulegen. Aus dem vorgelegten Grundbuchauszug muss sich ergeben, dass
- der Bewerber Eigentümer des Grundstückes ist oder
- ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft Eigentümer ist oder
- ein Nachunternehmer Eigentümer des Grundstücks ist.
Der Nachweis, dass der Bewerber über das Grundstück verfügt, kann auch dadurch geführt werden, dass der aktuelle Eigentümer des Grundstückes sich durch Abgabe des Vordruckes 2 - Grundstückserklärung unter Angabe des Namens des Erklärenden (Textform) bereit erklärt, im Falle der Projektrealisierung das Grundstück an den Bewerber, die Bewerbergemeinschaft oder einen Nachunternehmer zu übereignen oder zur Bebauung und Nutzung über die Laufzeit des Mietvertrages zur Verfügung zu stellen, wobei die Zurverfügungstellung durch ein dingliches Recht abgesichert sein muss.
Der Grundbuchauszug und die Grundstückserklärung gemäß Vordruck 2 müssen im Teilnahmewettbewerb nicht notariell beglaubigt sein.
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d) Der Bewerber hat im Rahmen des Vordruckes 2 - Grundstückserklärung zu erklären, dass keines der folgenden Ausschlusskriterien erfüllt ist:
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da) das Grundstück verfügt nicht über eine zweispurige Grundstücksein- oder -ausfahrt in mindestens zwei Richtungen und nicht über eine mindestens einspurige Notausfahrt
db) Lage ausschließlich innerhalb einer verkehrsberuhigten Zone oder Fußgängerzone, so dass die geforderten Grundstücksein- und -ausfahrten von dem angebotenen Grundstück in eine verkehrsberuhigte Zone und/oder Fußgängerzone führen
dc) Lage ausschließlich in einer Sackgasse, so dass beide geforderten Grundstücksein- oder -ausfahrten von dem angebotenen Grundstück in eine Sackgasse führen
dd) Lage, bei der die geforderten Grundstücksein- oder -ausfahrten ausschließlich über ein Gelände führen, das Zugangsbeschränkungen aufweist oder zukünftig aufweisen kann (z. B. Privatgelände)
de) Lage, bei der beide geforderten Grundstücksein- und -ausfahrten durch Gegebenheiten im Verkehrsraum die Erreichbarkeit der nächsten Haupterschließungsstraße nachhaltig behindern könnte (Schienenquerverkehr, o. ä.).
df) das neue Polizeidienstgebäude kann nicht straßenseitig auf dem Grundstück, sondern nur in zweiter Reihe errichtet werden, so dass sich zwischen dem Polizeidienstgebäude und der Straße ein weiteres Gebäude befindet.
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