Beschreibung der Beschaffung
Aufgaben der arbeitsmedizinischen/ betriebsärztlichen Betreuung
5.1 Die arbeitsmedizinische/ betriebsärztliche Betreuung umfasst grundsätzlich alle Aufgaben, die sich aus Tz. 7.1 der ThürRL Arbeitssicherheit ergeben, insbesondere die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 und Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 der Unfallkasse Thüringen sowie alle Aufgaben, die sich aus der ArbMedVV für den Betriebsarzt ergeben.
5.2Die Bediensteten im Geschäftsbereich des Thüringer Finanzministeriums arbeiten überwiegend an Bildschirmarbeitsplätzen. Davon sind einige Bedienstete im Außendienst tätig, wie z. B. Prüfdienste, Steuerfahnder, landwirtschaftliche Sachverständige und Bausachverständige. Des Weiteren müssen die Kraftfahrer (Personen- und Kurierfahrer) arbeitsmedizinisch betreut werden.
Insofern müssen für die arbeitsmedizinische/ betriebsärztliche Betreuung der Bediensteten des Geschäftsbereiches des Thüringer Finanzministeriums insbesondere nachfolgende Leistungen erbracht werden.
5.2.1Es sind Beratungsleistungen zu erbringen wie z. B. Beratung der Dienststellenleiter oder deren Beauftragten, Beratung der Bediensteten, der Personalvertretungen etc. (siehe dazu auch Tz. 3 der Anlage 3).
5.2.2Die Bediensteten sind gemäß ArbMedVV zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten (siehe Anlage 3 Tz. 1 und 2).
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge an Bildschirmgeräten sind die „Gemeinsamen Hinweise des Thüringer Innenministeriums, des Thüringer Finanzministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Kostenübernahme für eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmarbeitsplatzbrille) und die augenärztlichen Maßnahmen“ (Anlage 5) zu beachten.
5.2.3Die Arbeitsstätten sind zu begehen und festgestellte Mängel den jeweiligen Dienststellenleiter oder deren Beauftragten mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel mitzuteilen (siehe Anlage 3 Tz. 4).
5.2.4Es ist darauf hinzuwirken, dass sich alle Bediensteten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren, zu beraten siehe Anlage 3 Tz. 3).
5.2.5Die Betriebsärzte müssen an den Arbeitsschutzausschusssitzungen in den einzelnen Dienststellen teilnehmen (siehe Anlage 3 Tz. 3).
5.2.6Die Betriebsärzte sollen die Dienststellen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen insbesondere die der psychischen Gefährdungen unterstützen. Bei Bedarf sollen Gefährdungsbeurteilungen in Abstimmungen mit den jeweiligen Dienststellen erstellt werden. (siehe Anlage 3 Tz. 3).
5.2.7Bedienstete mit besonderen Gefährdungen sollen geimpft und die notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden. Dabei handelt es sich nach dem jetzigen Kenntnisstand insbesondere um Hepatitis Impfungen für Steuerfahnder und um Zeckenimpfungen für die landwirtschaftlichen Sachverständigen der Finanzämter (siehe Anlage 3 Tz.5).
5.2.8Es ist die Zusammenarbeit mit den Personalvertretungen und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zu gewährleisten (siehe Anlage 3 Tz. 3).
5.2.9Der Auftragnehmer sollte bei Gesundheitstagen mitwirken und bei Bedarf des Auftraggebers auch Leistungen im Rahmen der Betrieblichen Gesundheitsmanagement sowie weitere Leistungen wie Vorträge, Stellungnahmen etc. (siehe Anlage 3 Tz. 6) erbringen.
Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen
Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen haben dem jeweiligen Stand von Arbeitsmedizin und Hygiene zu entsprechen. Die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gemäß der ArbMedVV müssen angewendet werden. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass vorwiegend Angebotsuntersuchungen der Augen gemäß Teil 4 Absatz 2 Nr.1 Arbmed.VV sowie die Pflichtuntersuchungen gemäß Teil 2 Absatz 1 Nr. 3 Bst. m und g ArbmedVV(Steuerfahndung - Hepatitisschutz) und ggf. Pflichtuntersuchungen gemäß Teil 2 ArbmedVV bei Kontakt von Bediensteten mit Schimmel in Archiven vorgenommen werden müssen.
Bei den in der Anlage 3 zur LB aufgeführten handelt es sich um die Leistungen die überwiegend zu erbringen sind.
Eine ausführliche Leistungsbeschreibung ist den Vergabeunterlagen beigefügt.