Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung (Abschnitt II.1.7) bzw. der Wert des Auftrages (Abschnitt V.2.4) entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird entsprechend § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S.2 GWB nicht zwingend bekannt zu machen ist. Da es sich technisch um ein Pflichtfeld handelt, wird der Betrag 1.00 Euro eingegeben.