Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
A) Zwingende Ausschlussgründe des § 123 Abs. 1-3 GWB
Eigenerklärung (gem. § 123 Abs. 1-3 GWB), dass keine
Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist,
rechtskräftig verurteilt, oder gegen das Unternehmen eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist, jeweils wegen einer Straftat
nach:
— § 129 des Strafgesetzbuchs StGB (Bildung krimineller
Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer
Vereinigungen) oder § 129b StGB (Kriminelle und terroristische
Vereinigungen im Ausland),
— § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der
Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung
oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass
diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet
werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a
Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen,
— § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig
erlangter Vermögenswerte),
— § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den
Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte
richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
verwaltet werden,
— § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen
Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in
ihrem Auftrag verwaltet werden,
— § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im
geschäftlichen Verkehr),
— § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von
Mandatsträgern),
— den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und
Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a
StGB(Ausländische und internationale Bedienstete),
— Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler
Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im
Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
— den §§ 232 und 233 StGB (Menschenhandel) oder § 233a
StGB (Förderung des Menschenhandels).
B) Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung
Eigenerklärung, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung
zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur
Sozialversicherung nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 GWB).
C) Fakultative Ausschlussgründe des § 124 GWB
Eigenerklärung (gemäß § 124 GWB), dass:
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten
dem Unternehmen zuzurechnen ist, bei der Ausführung
öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oder
arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
— das Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist/sind, über das
Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse nicht
abgelehnt worden ist, und sich das Unternehmen nicht im
Verfahrender Liquidation befindet oder seine Tätigkeit
eingestellt hat,
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten
dem Unternehmen zuzurechnen ist, im Rahmender beruflichen
Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die
Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird,
— weder das Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten
dem Unternehmen zuzurechnen ist, eine Vereinbarung mit
anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken
oder bewirken,
— das Unternehmen nicht eine wesentliche Anforderung bei
der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder
Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft
erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu
Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge
geführt hat.
D) Erklärung zu den Ausschlussgründen Die Erklärung über
das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist für den Bieter,
jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden
Unterauftragnehmer gesondert als Bestandteil des Angebots
ausgefüllt einzureichen.