Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Im Rahmen der Interessenbekundung weist der CarSharing-Anbieter seine Eignung und Zuverlässigkeit nach. Um seine Eignung zu belegen muss der Anbieter nachweisen, dass er den Kriterien nach Ziffer 3 des Umweltzeichens „Blauer Engel“ (DE-UZ 100, Ausgabe Januar 2018) und an den im Folgenden aufgeführten „Allgemeinen Anforderungen an das Angebot an die Fahrzeugflotte“ (Anlage zu §5 Abs. 4 (3) Teil 1 CsgG) genügt. Im Detail sind die einzelnen Kriterien und Anforderungen in der Anlage 3 aufgeführt.
a. CarSharing-Anbieter gewähren im Rahmen der vorhandenen Kapazität grundsätzlich jeder
volljährigen Person mit einer für das entsprechende Kraftfahrzeug gültigen und vorgelegten
Fahrerlaubnis diskriminierungsfrei eine Teilnahmeberechtigung. Einschränkungen hinsichtlich der
Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis, des Mindestalters sowie einer Bonitätsprüfung sind möglich.
b. CarSharing-Anbieter bieten ihren Kunden folgenden Mindestleistungsumfang:
i. Die Fahrzeugbuchung, -abholung und -rückgabe ist an 24 Stunden täglich möglich.
ii. Kurzzeitnutzungen ab einer Stunde sind möglich, der Stundentarif darf 20 Prozent des Tagespreises
nicht überschreiten.
iii. Die Wartung der Fahrzeuge wird regelmäßig, entsprechend den Herstellerempfehlungen
durchgeführt. Auch eine Reinigung der Fahrzeuge findet in wöchentlichen Abständen statt.
iv. Der CarSharing-Anbieter bietet eine "Mobilitätsgarantie" (im Falle einer Panne/Fahrzeugausfall) und
stellt einen Kundenservice für Notfälle zur Verfügung.
v. Den Kund*innen sollen Informationen über eine umweltschonende und eine lärmarme Fahrweise zur
Verfügung gestellt werden.
vi. Die Reservierung und Buchung ist per App (Mobiltelefon), im Internet (Plattform) oder per Telefon
möglich. Die Kund*innen erhalten zudem Informationen zu dem Gebiet in dem das Fahrzeug abgestellt
werden darf.
vii. Inhabern von Dauer- oder Vergünstigungskarten des Öffentlichen Personenverkehrs sollen
Vergünstigungen gewährt werden.
c. Die Bereitstellung von Verfügbarkeits- und Auslastungsdaten soll über eine standardisierte
Programmierschnittstelle (API) an die Stadt Solingen ermöglicht werden.
d. Der CarSharing-Anbieter beteiligt sich finanziell an den Materialkosten zur Einrichtung der
stationsbasierten Beschilderung, Markierung und bei Bedarf auch an Sperrvorrichtungen.
e. CarSharing-Anbieter mit einer Flottengröße von mehr als 20 Fahrzeugen stellen einen Anteil von
mind. 5% der Fahrzeugflotte zur Förderung der Elektromobilität rein batteriebetrieben oder als
Brennstoffzellenfahrzeug bereit.
f. Das CarSharing-Fahrzeug ist nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 und 2 CsgG, sowie § 39 Absatz
11 StVO mit einer Plakette zu kennzeichnen.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit muss der CarSharing Anbieter versichern, dass er keine schwerwiegenden Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung begangen hat sowie keine Ausschlussgründe nach § 123 GWB vorliegen.