Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Nachweis der Eignung durch:
- Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten bis zu fünf abgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
- Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Auf gesondertes Verlangen sind einzureichen:
- Für die wichtigsten v. g. Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis.
- Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie seinem Unternehmen angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und derjenigen, über die der Unternehmer für die Errichtung des Bauwerks verfügt;
Mit dem Angebot vorzulegen:
1. Referenznachweise Erkundungsarbeiten mit nachfolgenden Anforderungen:
1.1 Aufschlussarbeiten in umwelttechnisch anspruchsvollem Umfeld (Landschaftsschutzgebiet) mit Nennung des Projektes, Auftraggeber und Umfang
1.2 Referenznachweis Erkundungsarbeiten mit Aufschlusstiefen von bis zu 30 m und durchgehender Gewinnung gekernter Bodenproben durch Übergabe von mind. 3 Bohrprofilen.
2. Nachweise Gerätelisten mit Erklärungen über:
2.1 die gleichzeitige Verfügbarkeit von mind. 2 Bohrgeräten, davon 1 Gerät auf Raupenfahrwerk
3. Vorlage Unterlagen zum Nachweis qualitätsgerechter Durchführung der Aufschlussarbeiten und der Dokumentation:
3.1 Referenzen Bohrkernfotos (in Farbe, Format 9x13, 4 lfdm Bohrkern pro Bild mit eindeutiger Beschriftung, Grau- und Farbskala, Vergleichsmaßstab, verzerrungsfrei, Maßstab 1:10)
3.2 Referenzen Schichtenverzeichnissen
4. Gültige Präqualifikationsnachweise (PQ VOB) für die unter Pkt. Mindeststandards genannten PQ-Leistungsbereiche. Sofern der Bieter/die Bietergemeinschaft für einzelne der vorgenannten Leistungsbereiche nicht präqualifiziert ist, sind Eigenerklärungen gem. Formblatt HVA B-StB "Eigenerklärung Eignung" einschließlich aller darin genannten Unterlagen mit dem Angebot vorzulegen.
Die Nachweise zu v. g. Nrn. 1. - 4. gelten auch für den vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern.