Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 45 (4) Nr. 4 VgV:
Mindestjahresumsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
Der Bewerber muss mindestens folgende Umsätze aufweisen:
500.000,-€
§ 46 (3) Nr. 1 VgV
Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Bewerber muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
Eine Referenz für ein vergleichbares Straßenbauvorhaben der LPH 1 und 2 der HOAI, inklusive Variantenuntersuchungen und -abwägungen auf dem Gebiet der Objektplanung Verkehrsanlagen eines min. 4 km langen Neubauvorhabens einer Autobahn-, Bundes- oder Landesstraße in Deutschland. In den Referenzen müssen die Ansprechpartner des Auftraggebers benannt sein.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Der Hauptbearbeiter*in und ein Vertreter*in müssen mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Objektplanung Verkehrsanlagen.
Hauptbearbeiter*in und Vertreter*in sind namentlich zu benennen. Technische Fachkräfte (Hauptbearbeiter/in und Vertreter/in) mit mindestens einer Objektplanung Verkehrsanlagen eines vergleichbaren (mind. 4 km lange Neubaustrecke) Neubauvorhabens einer Autobahn-, Bundes- oder Landesstraße in Deutschland in den LPH 1 – 2 der HOAI. Diese sind personenbezogen nachzuweisen.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder vergleichbar und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung (davon mind. 2 Jahre einer Leitungsposition) auf dem Gebiet der Objektplanung Verkehrsanlagen.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
Geeignete Software zur Erstellung barrierefreier PDF-Dateien, CAD Software, aktuelle Verkehrsplanungssoftware, verlustfreie Umwandlung über OKSTRA-Schnittstelle in VESTRA (aktuelle Version), GIS-Kompatibilität, AKVS-konforme Kostenermittlung
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.