Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 45 (4) Nr. 4 VgV:
Mindestjahresumsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
Der Bewerber muss mindestens folgende Umsätze aufweisen:
500.000,-€
§ 46 (3) Nr. 1 VgV
Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Bewerber muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
Eine Referenz für ein abgeschlossenes und vergleichbares Straßenbauvorhaben der LPH 1 und 2 der HOAI, inklusive Variantenuntersuchungen und -abwägungen auf dem Gebiet der Objektplanung Verkehrsanlagen eines Neubauvorhabens einer Autobahn-, Bundes- oder Landesstraße in Deutschland von min. 4,0 km Länge inkl. Bauwerken. In den Referenzen müssen die Ansprechpartner des Auftraggebers benannt sein.
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder vergleichbar und mindestens 3 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Objektplanung Verkehrsanlagen LPH 1 und 2 der HOAI, inklusive Variantenuntersuchungen und -abwägungen eines Neubauvorhabens einer Autobahn-, Bundes- oder Landes-straße in Deutschland von min. 4,0 km Länge inkl. Bauwerken. Projektleiter und Hauptbearbeiter (Bauingenieur oder vergleichbar) mit mindestens einer Objektplanung mit den o.g. Referenzen und Erfahrungen und restliches Team mindestens eine Objektplanung mit den o.g. Referenzen und Erfahrungen.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder vergleichbar und mindestens 5 Jahre Berufserfahrung (davon mind. 2 Jahre einer Leitungsposition) auf dem Gebiet der Objektplanung Verkehrsanlagen.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:
Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.
Der Bewerber muss mindestens
durchschnittlich zwölf technische Fachkräfte im Bereich der Objektplanung Verkehrsanlagen und zwei Führungskräfte beschäftigt haben.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
MS Office ab Version 2016 oder höher (Erstellung barrierefreier pdf-Dateien), CAD Software, aktuelle Verkehrsplanungssoftware, verlustfreie Umwandlung über OKSTRA-Schnittstelle in VESTRA (aktuelle Version), GIS-Kompatibilität, AKVS-konforme Kostenermittlung
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.