Bedingungen für die Teilnahme (technische und berufliche Fähigkeiten)
§ 46 (3) Nr. 2 VgV :
Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Insgesamt sind zwei dauerhaft vorgesehene örtliche Bauüberwacher und eine Bauoberleitung für die Leistung einzusetzen. Davon müssen:
mind. ein vorgesehener örtlicher Bauüberwacher (Ingenieur):
- der Ingenieur muss jeweils über ein abgeschlossenes Studium (Universität, Technische Hochschule oder Fachhochschule) des Bauingenieurwesens mit der Vertiefungsrichtung Tief- und Straßenbau verfügen sowie über Erfahrungen mit schwierigem Baugrund (Bodenaustausch, weiche Bodenschichten). Falls die Vertiefungsrichtung Tief- und Straßenbau nicht vorliegt, sind mind. 5 Jahre Erfahrung im Tief- und Straßenbau notwendig.
- der Ingenieur muss mind. 5 Jahre Berufserfahrung im Bereich der örtlichen Bauüberwachung/ Bauoberleitung vorweisen
mind. ein vorgesehener örtlicher Bauüberwacher (Techniker):
- der Techniker muss jeweils über eine abgeschlossene Ausbildung zum Techniker oder höhere Qualifikation verfügen
- der Techniker muss mind. 5 Jahre Berufserfahrung im Bereich der örtlichen Bauüberwachung/ Bauoberleitung
mind. eine Bauoberleitung (Ingenieur):
- der Ingenieur muss jeweils über ein abgeschlossenes Studium (Universität, Technische Hochschule oder Fachhochschule) des Bauingenieurwesens mit der Vertiefungsrichtung Tief- und Straßenbau verfügen sowie über Erfahrungen mit schwierigem Baugrund (Bodenaustausch, weiche Bodenschichten). Falls die Vertiefungsrichtung Tief- und Straßenbau nicht vorliegt, sind mind. 10 Jahre Erfahrung im Tief- und Straßenbau notwendig.
- der Ingenieur muss mind. 10 Jahre Berufserfahrung im Bereich der örtlichen Bauüberwachung/ Bauoberleitung vorweisen
Die Bauoberleitung kann vom örtlichen Bauüberwacher (Ingenieur) oder technischen Leiter/Koordinator wahrgenommen werden. Dieser muss ebenfalls über mind. 10 Jahre Berufserfahrung im Bereich der örtlichen Bauüberwachung/ Bauoberleitung vorweisen
Hinweis: siehe Vergabeunterlagen
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:
Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind.
Der Bewerber muss mindestens folgende Leistungen erbracht haben:
Eine bis maximal vier Unternehmensreferenzen (Örtliche Bauüberwachung) der Leistungsphase 8 HOAI. Mindestens eine Referenz mit Bauoberleitung.
Dabei soll die Dauer der Bauüberwachung mind. 10 Monate betragen haben und die zu überwachenden Leistungen im Rahmen von Neu-, Um-und Ausbaumaßnahmen im Straßenbau oder von Straßenerhaltungsmaßnahmen erbracht worden sein.
§ 46 (3) Nr. 6 VgV:
Leistungsfähigkeit der Führungskräfte des Unternehmens, die die technische Leitung innehaben inkl. berufliche Befähigung.
Der Bewerber muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:
Technischer Leiter:
- abgeschlossenes Studium des Bauingenieurwesens an einer Universität, Technische Hochschule oder Fachhochschule
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:
Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.
Der Bewerber muss mindestens
5 Bauingenieure nachweisen
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:
Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:
Mobile PC Hardware mit mind. folgender Software: MS Office kompatible Textverarbeitung und RIB ITWO kompatible AVA Software, sowie mobilen Interzugang mit unbegrenztem Datenvolumen. Vermessungsequipment
§ 46 (3) Nr. 3 VgV:
Maßnahmen des Bewerbers, zur Gewährleistung der Qualität und seiner Untersuchungsmöglichkeiten.
Der Bewerber muss mindestens
über ein eigenes Qualitätsmanagementsystem verfügen.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:
Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bewerber vergeben werden sollen.