Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Zum Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit (Fachkunde), hat der Bieter u.a. Angaben über sein für die Fördermaßnahme zur Verfügung stehendes Beratungspersonal und dessen Qualifikation und Beratungserfahrung zu machen. Die entsprechenden Vordrucke "Angaben zur Firma und Firmenprofil", "Eigenerklärung des Beratungsanbieters", "Eigenerklärung der Beratungskraft" sowie "Beruflicher Werdegang der Beratungskraft" sind den Vergabeunterlagen beigefügt.
Der Bieter hat in dem Vordruck "Eigenerklärung Beratungsanbieter" verbindlich zu zusichern, dass die folgenden besonderen Anforderungen an den Beratungsanbieter (Auftragnehmer) während der gesamten Vertragslaufzeit erfüllt werden:
- Es wird vorausgesetzt, dass die zur ordnungsgemäßen Durchführung der angebotenen Beratungsdienstleistung notwendige Technik (EDV), Logistik (Fuhrpark) und Kapazitäten (Zeit und Personal) vorhanden sind.
- Der Beratungsanbieter hat zu versichern, dass nur das von ihm aufgelistete bzw. im Rahmen dieses Vergabeverfahrens anerkannte Beratungspersonal im Rahmen der Maßnahme eingesetzt wird. Für jede Beratungskraft ist den Bewerbungsunterlagen die "Eigenerklärung der Be-ratungskraft" sowie "Beruflicher Werdegang der Beratungskraft" ausgefüllt und unterschrie-ben und mit allen geforderten Qualifikationsnachweisen und Unterlagen beizufügen.
Diese Personen dürfen nicht an behördlichen Kontrollen im Agrarbereich beteiligt sein.
Im Ausnahmefall, z.B. bei späterer Anstellung einer im Sinne dieser Förderung geeigneten Beratungskraft, können Beratungskräfte durch den Beratungsanbieter schriftlich mit den notwendigen Unterlagen (s. zuvor genanntem) bei dem Auftraggeber des Vergabeverfahrens (ML) nachgemeldet werden. Erst nach Prüfung dieser Unterlagen und schriftlicher Mitteilung, dass die nachgemeldeten Beratungskräfte die Anforderungen erfüllen und anerkannt werden, sind deren Beratungen ab Datum des Anerkennungsschreibens förderfähig.
- Der Beratungsanbieter trägt dafür Sorge, dass das eingesetzte Beratungspersonal regelmäßig an im Rahmen dieser Maßnahme anerkannten Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt. Die Teilnahme ist für jede Beratungskraft, die in einem Bewilligungszeitraum eingesetzt wird, spätestens mit Abgabe des Verwendungsnachweises nachzuweisen. Für jeden Bewilligungszeit-raum, in dem die Beratungskraft Beratungen durchführt, ist die Teilnahme an mindestens einer 1-tägigen, vom Auftraggeber anerkannten Fortbildungsveranstaltung nachzuweisen.
- Im Fall der "Beratung zum besonderen Management in der Sauenhaltung sowie bei der Haltung von Ferkeln und Mastschweinen mit unkupierten Schwänzen" (Beratungsleistung Nr. 5) ist für die Beratungskraft eine zum Zeitpunkt der Beratung gültige "Bescheinigung als anerkannter Ringelschwanzberater (ELER-Tierwohl)" mit Abgabe des Verwendungsnachweises vorzulegen.
- Im Rahmen der Fördermaßnahme werden ausschließlich landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in den Bundesländern Niedersachsen, Bremen oder Hamburg beraten.
- Die Durchführung und die Dokumentation der Beratung, die Erstellung des Beratungsprotokolls sowie sämtliche mit der Maßnahme in Verbindung stehende Korrespondenz erfolgen in deutscher Sprache.
- Der Beratungsanbieter hat sicherzustellen, dass die Beratung gewissenhaft sowie unabhängig und frei von Interessen Dritter durchgeführt wird, insbesondere, dass im Zusammenhang mit der Beratung keine direkte oder indirekte Werbe-, Verkaufs- oder Vermittlertätigkeit für Waren oder unternehmensbezogene Dienstleistungen und Unterlassung von Produktwerbung erfolgt.
- Persönliche oder betriebliche Informationen oder Daten der Beratungskunden sind vertraulich zu behandeln.
- Die Vorgaben des Zuwendungsrechts sind zu beachten und einzuhalten (Näheres siehe Leistungsbeschreibung - Zuwendungsverfahren (Teil C)).
- Der Beratungsanbieter erklärt sich mit der Veröffentlichung des Namens seiner Beratungsorganisation in der "Liste der für die Fördermaßnahme ausgewählten Beratungsanbieter" durch die zuständige Stelle einverstanden.
- Er sichert zu, im Fall seiner Auswahl in diesem Vergabeverfahren, keine anderen öffentlichen Mittel oder EU-Mittel für die im Rahmen der Maßnahme angebotenen Beratungsdienstleistungen zu beantragen bzw. in Anspruch zu nehmen.
- Er erklärt sich bereit, den zuständigen Behörden der Europäischen Union und des Landes Niedersachsen, ihren Beauftragten sowie ihren Prüforganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse das Betreten seiner Geschäfts- und Betriebsräume zu gestatten und die in Betracht kommenden Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen sowie Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
- Mit den zur Evaluierung der Maßnahme beauftragten Organisationen ist zusammenzuarbeiten und sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
- Der Beratungsanbieter erklärt sich damit einverstanden, auf die Förderung der Bundesländer Niedersachsen, Bremen und Hamburg sowie der Europäischen Union im Rahmen der Publizitätsvorgaben hinzuweisen. (Die genauen Vorgaben zur Publizität gemäß Art. 127 Abs. 3 Unter-absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 bei Öffentlichkeitsarbeit, Internetauftritt und ggf. Aushang einer Informationstafel werden im Bewilligungsbescheid als Auflage festgesetzt.)
- Des Weiteren hat er sein Einverständnis nach der Verordnung (EG) Nr. 2021/2116 zur Veröffentlichung des Namens seines Beratungsunternehmens und der Zuwendungen, die er erhalten hat, zu geben.
- Ebenso erforderlich ist die Bestätigung der Kenntnisnahme, dass die Auswahl als Beratungsanbieter in Bezug auf diese Maßnahme insbesondere versagt oder widerrufen wird, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass der Beratungsanbieter sich als nicht zuverlässig erwiesen hat.
- Der Beratungsanbieter erklärt, dass sich sein Unternehmen nicht in Schwierigkeiten im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" befindet.
- Ebenso erklärt der Beratungsanbieter, dass sein Unternehmen nicht einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat.
- Der Beratungsanbieter erklärt seine Bereitschaft zur Einbindung in die Organisationsstruktur von AKIS oder zur Teilnahme an AKIS.
(AKIS" steht für "Agricultural Knowledge and Innovation System", ein System für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft. Ziel von AKIS ist es, die Qualität und Wirksamkeit der Beratung zu verbessern. AKIS ist eine Zusammenfassung von Organisationsstrukturen und Wissenstransfer zwischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Wissen für die Landwirt-schaft und verwandte Bereiche nutzen und produzieren. Alle öffentlichen und privaten Berater und Beratungsnetze sollen in "AKIS" integriert werden.)
Die Auswahl als Beratungsanbieter kann insbesondere dann versagt oder widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er sich als nicht zuverlässig erwiesen hat. Beratungsanbieter sind als nicht zuverlässig zu beurteilen, wenn sie durch ihr Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des (versuchten) Subventionsbetruges gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs begangen haben. Dazu gehören z.B. das Abrechnen von eindeutig nicht förderfähigen Beratungsleistungen oder das Erstellen von Rechnungen über eine zweifelhaft erbrachte zusätzliche Beratungsleistung, um die Förderungsvoraussetzungen zu erlangen.
Folgende besondere Anforderungen bestehen an das Beratungspersonal (Beratungskräfte):
Das eingesetzte Beratungspersonal hat seine persönliche und fachliche Eignung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Beratungsdienstleistungen gegenüber dem Auftraggeber per Eigenerklärung nachzuweisen. Eine entsprechende "Eigenerklärung der Beratungskraft" ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Außerdem sind der Vordruck "Beruflicher Werdegang der Beratungskraft", Zeugnisse und andere ge-forderte Nachweise dem Angebot beizufügen.
- Zum Nachweis der fachlichen Qualifikation ist ein einschlägiger Hochschulabschluss (Bachelor, Master oder Diplom) und mindestens zwei Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft landwirtschaftlicher Betriebe in mindestens einem der folgenden Bereiche nachzuweisen: Pflanzenbau, Tierhaltung, ökologische Landwirtschaft, Klimaschutz, Naturschutz, Wasserschutz, Energieeffizienz, Betriebswirtschaft, Diversifizierung, Sozioökonomie.
Alternativ kann der Nachweis der fachlichen Qualifikation über einen einschlägigen Abschluss zum Meister, Techniker oder vergleichbaren Abschluss und mindestens fünf Jahre berufliche Erfahrung als Beratungskraft landwirtschaftlicher Betriebe in mindestens einem der folgenden Bereiche erbracht werden: Pflanzenbau, Tierhaltung, ökologische Landwirtschaft, Klimaschutz, Naturschutz, Wasserschutz, Energieeffizienz, Betriebswirtschaft, Diversifizierung, Sozioöko-nomie.
- Damit komplexe Beratungsinhalte und -zusammenhänge sowohl im Beratungsverlauf als auch bei der Dokumentation der Beratung unmissverständlich übermittelt werden können, ist die kompetente Verwendung der deutschen Sprache in Schrift und Wort ein wichtiges Eignungskriterium des Beratungspersonals. Für den Fall, dass "Deutsch" nicht die Muttersprache der Beratungskraft ist, wird als Sprachniveau "C2" nach dem "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen vorausgesetzt.
Die Auswahl als Beratungskraft kann insbesondere dann versagt oder wiederrufen werden, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass die geforderte Qualifikation oder die erforderliche Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit nicht gegeben sind.