(1) Dem Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) obliegt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung (vgl. § 2 Abs. 1 der Betriebsanweisung des LZN). Mit Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde kann das LZN auch die zentrale Beschaffung nach nach § 2 Abs. 1 für weitere Stellen der öffentlichen Verwaltung übernehmen sowie das Eingehen neuer Kooperationen (§ 2 Abs 3 der Betriebsanweisung des LZN) übernehmen, wenn hierdurch nicht die Erfüllung der Aufgaben für die unmittelbare niedersächsische Landesverwaltung beeinträchtigt wird (vgl. § 2 Abs. 4 der Betriebsanweisung des LZN).