Beschreibung der Beschaffung
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (kurz BEG) fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.
Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen:
Bundesförderung für effiziente Gebäude Wohngebäude (BEG WG)
Bundesförderung für effiziente Gebäude Nichtwohngebäude (BEG NWG)
Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Die Durchführung der BEG EM in der Zuschussvariante administriert das BAFA als Bewilligungsbehörde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Die beiden Teilprogramme BEG WG und BEG NWG werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) umgesetzt. Die nachfolgende Leistungsbeschreibung bezieht sich daher nur auf das Teilprogramm BEG EM.
Rechtsgrundlage für dieses Teilprogramm ist die Richtlinie des BMWK für die Bundesförderung für effiziente Gebäude; Einzelmaßnahmen (BEG EM) vom 16. September 2021, welche am 18. Oktober 2021 im BAnz AT 18.10.2021 B2 veröffentlicht und mit Änderungsbekanntmachung zu den Förderrichtlinien zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vom 21. Juli 2022 (gültig ab 28. Juli 2022) geändert wurde. Ziel des Teilprogrammes BEG EM ist es, Investitionen in Einzelmaßnahmen anzustoßen, mit denen die Energieeffizienz und der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte in Gebäuden in Deutschland gesteigert und die CO2-Emissionen des Gebäudesektors in Deutschland gesenkt werden. Die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Teilprogramm BEG EM ist seit 1. Januar 2021 in der Zuschussvariante möglich. Bei der Richtlinie zur Umsetzung des Bundesprogrammes handelt es sich um ein bundesweites Förderprogramm.
Die BEG EM ist ein zweistufiges Förderverfahren (Antrag und Verwendungsnachweis).
Die Stufe 1 (Antrag) beginnt mit Antragsstellung und endet mit dem Zugang des Zuwendungsbescheides. Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Fördermittel für den Antragsteller verbindlich für den Bewilligungszeitraum von 24 Monaten reserviert. Dieser Zeitraum kann auf Antrag verlängert werden.
Nach Abschluss der Maßnahme schließt sich die zweite Stufe (Verwendungsnachweis) des Verfahrens an. Der Antragsteller reicht den zugehörigen Verwendungsnachweis online im BAFA-Portal mit allen Rechnungen und Nachweisen ein. Nach positivem Prüfergebnis durch das BAFA wird die Fördersumme festgesetzt und ausgezahlt.
Die Antragstellung sowie die Bearbeitung der Anträge erfolgt ausschließlich elektronisch.
Um eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge zu gewährleisten, soll ein externer Dienstleister das BAFA unterstützen. Zentrale Aufgabe des Dienstleisters soll die Bearbeitung der ersten Stufe von Antragskontingenten sein.
Des Weiteren obliegen dem Dienstleister die Mitwirkungs-, Überwachungs- und Berichtspflichten zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Programms gegenüber dem BMWK und dem BAFA. Die einzelnen Aufgaben werden detailliert nachfolgend beschrieben.
Das Mindestkontingent, welches dem Dienstleister vom BAFA zur Verfügung gestellt wird, beläuft sich auf 20.000 Anträge pro Monat bei einer Laufzeit von einem Jahr.
Das maximale Gesamtauftragsvolumen beläuft sich für diese 12 Monate auf 500.000 Anträge. Dieses maximale Kontingent wird jedoch nicht garantiert.
Um eine gleichbleibende Arbeitsqualität zu sichern, sollte der Dienstleister mindestens 10.000 Vorgänge pro Woche bearbeiten können.
Für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vertraglich übernommener Aufgaben ist vorgesehen, einen pauschalen Aufwendungssatz zuzüglich Umsatzsteuer pro bearbeiteten Antrag zu vergüten. In dieser pauschalen Vergütung sind sämtliche Aufwendungsansprüche für alle in der Leistungsbeschreibung unter Ziffer II aufgeführten Tätigkeiten insbesondere Mitarbeiter, Hardware und Schulungsaufwände abgegolten. Ebenso werden Nebenkosten und Reisekosten nicht gesondert vergütet.
Eine Beleihung des Dienstleisters ist nicht vorgesehen. Der Dienstleister wird als unselbständiger Verwaltungshelfer tätig.
Die Bezahlung des Dienstleisters erfolgt je korrekt abgearbeitetem Vorgang.