Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
a) Der Bewerber gilt als technisch leistungsfähig, wenn anzunehmen ist, dass er über die speziellen Sachkenntnisse, Erfahrungen und Kapazitäten verfügt, die zur Durchführung der hiesigen ÖPNV-Leistungen erforderlich sind. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage von Referenzen des Bieters über vom Bieter in den letzten drei Jahren erbrachte Verkehre im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (falls in Deutschland erbracht: gem. § 42 PBefG). Es ist mindestens eine vergleichbare, erbrachte Verkehrsleistung gefordert (Anlage 3 zum Angebotsschreiben). Bieter können sich zum Nachweis der fachlichen Eignung auf die Referenzen Dritter berufen, wenn sie nachweisen, dass deren Leistungen oder Einrichtungen dem Bieter während der gesamten Vertragslaufzeit tatsächlich und unwiderruflich zur Verfügung stehen. Der Nachweis ist durch eine entsprechende Erklärung des Dritten, auf dessen Referenzen der Bieter sich beruft, zu erbringen.
b) Der Bieter muss die Voraussetzungen als Verkehrsunternehmer nach § 3 PBefG erfüllen.
c) Der Bieter muss in der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung seines Verkehrsunternehmens nachweisen, mit Räumlichkeiten, in denen die wichtigsten Unternehmensunterlagen aufbewahrt werden. Insbesondere die Buchführungsunterlagen, die Personalverwaltungsunterlagen, die Dokumente mit den Daten über die Lenk- und Ruhezeiten sowie alle sonstigen Unterlagen, zu denen die zuständigen Kontrollbehörden Zugang haben müssen, sind hier vorzuhalten. Darüber hinaus wird eine Betriebsstätte innerhalb des Saarlandes gefordert, von der aus die ausgeschriebenen Verkehre zu betreiben sind.
d) Seitens des Bieters ist ein Verkehrsleiter nach Art. 4 VO (EU) 1071/2009 bzw. ein Betriebsleiter nach § 4 BOKraft zu benennen. Verkehrs- und Betriebsleiter müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ihren Dienstort an der Betriebsstätte im Saarland haben. Hierzu kann auch ein Vertreter nach Art. 4 Absatz 2 der VO(EU) 1071/2009 bzw. nach § 5 BOKraft bestimmt werden.
Der Bieter muss nachweisen, dass er über die für die Aufgabenerfüllung notwendige Zuverlässigkeit verfügt. Der Bieter gilt als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet werden oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet wird. Dabei wird das Verhalten des Unternehmens und der zur Führung des Unternehmens bestellte/n Person/en (Geschäftsführer, Verkehrsleiter, Betriebsleiter) berücksichtigt. Die Vorlage folgender Erklärungen, Angaben, Unbedenklichkeitsbescheinigungen
und Auszüge aus Registern wird verlangt:
- Rechtsverbindliche Eigenerklärung des Unternehmers, dass keine Verstöße vorliegen, die die in § 13 Abs. 1 PBefG auf § 1 PBZugV bezogene geforderte Zuverlässigkeit in Frage stellen (Erklärung im Angebotsschreiben)
- Bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind:
Abschrift der Eintragung, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung außerdem die Gesellschafterliste; nicht älter als 3 Monate
- Namentliche Auflistung des Unternehmers und der zur Führung des Unternehmens bestellte/n Person/en (Geschäftsführer, Verkehrsleiter, Betriebsleiter)
- Eigenerklärung zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses (des Bieters sowie der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/en (Geschäftsführer, Verkehrsleiter, Betriebsleiter)) (Erklärung im Angebotsschreiben)
- Polizeiliches Führungszeugnis für den Unternehmer und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (Geschäftsführer, Verkehrsleiter, Betriebsleiter); Unterlagen nicht älter als 3 Monate
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Unternehmer und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (Geschäftsführer, Verkehrsleiter, Betriebsleiter); Unterlagen nicht älter als 3 Monate
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister für den Unternehmer und ggf. für die zur Führung der Geschäfte bestellte/n Person/en (Geschäftsführer, Verkehrsleiter, Betriebsleiter); Unterlagen nicht älter als 3 Monate
Die in §§ 123 und 124 GWB genannten Tatbestände sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung bestellten Personen und können zum Ausschluss des Unternehmens führen. Zum Ausschluss von der Vergabe führt außerdem das Fehlen der rechtsverbindlich unterzeichneten Eigenerklärung, dass keiner der in den §§ 123 und 124 GWB aufgeführten Tatbestände vorliegt (Erklärung im Angebotsschreiben).
Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann der Aufgabenträger weitere Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Bieter verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle im Verkehrsvertrag sowie in den Anlagen zum Verkehrsvertrag, insbesondere in der Leistungsbeschreibung, vorgegebenen Anforderungen als Mindestanforderungen nicht unterschritten werden dürfen. Angebote, die die Vorgaben der Vergabeunterlagen nicht erfüllen, werden von der Wertung ausgeschlossen.