Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Eigenerklärung zu den Eignungsanforderungen nach §§ 122 ff GWB, die nach Formblatt L1240 erbracht werden kann;
— Ausgeführte vergleichbare Betriebsleistungen in den letzten drei abgeschlossenen Betriebsjahren (Beschreibung, Benennung von
Ansprechpartnern der beauftragenden Stellen, Rechnungswert (Formblatt VHL Bayern L1240).
Zusätzliche Nachweise bzw. Erklärungen zu den Eignungsanforderungen, durch Formblatt Anlage 2b zur Angebotsaufforderung zu:
— Nachweis über einen Betriebsleiter nach BOKraft oder vergleichbar (Anlage 2b der Angebotsaufforderung Eigenerklärungen Eignung),
— Nachweis einer Grundqualifikation der Fahrer nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz bei Einsatz von Fahrzeugen größer als 9-Sitzer oder
nach den vergleichbaren Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates, in dem der Bieter ansässig ist.
— Angabe des voraussichtlichen Standorts der Fahrzeuge (Betriebshof), die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden
(Anlage 2b der Angebotsaufforderung Eigenerklärungen Eignung). Dieser Standort muss so gewählt sein, dass die Busse gemäß den
Anforderungen der Leistungsbeschreibung in höchstens 30 Minuten am Einsatzort sein können,
— Angaben welche Teile des Auftrags das Unternehmen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt werden (Anlage 7 zur Angebotsaufforderung).
Der Bieter erklärt mit der Angebotsabgabe (siehe Anlage 2a der Angebotsaufforderung),
dass gegen ihn keine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften vorliegt,
dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften des PBefG bzw. der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen vorliegen,
dass keine schweren Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten
des Fahrpersonals, vorliegen,
dass keine schweren Verstöße gegen Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden (insbesondere die
Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), vorliegen,
dass keine schweren Verstöße gegen umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, vorliegen,
dass keine schweren Verstöße gegen die abgaberechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, vorliegen und dass der
Bieter der Zahlung von Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedstaates des Auftraggebers nachgekommen ist,
dass keine schweren Verstöße gegen § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBI I, S. 213) in der jeweils geltenden Fassung
vorliegen und dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialbeiträge nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates, in dem er
ansässig ist, oder nach den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates des Auftraggebers erfüllt hat,
dass keine schweren Verstöße gegen Bestimmungen zu Arbeitsschutz- und Arbeitsrecht vorliegen,
dass die Verpflichtung von Zahlung von Mindestlohn (§ 19 MiloG) erfüllt wird.