Geforderte Eignungsnachweise gem. §§ 122 ff. GWB, § 6 EU ff VOB/A, die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eigungsnachweisen entsprechen.