Beschreibung der Beschaffung
1. Ausgangslage
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist gemäß § 23d Satz 1 Nr. 2 Atomgesetz (AtG) zuständig für die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Abs. 5 AtG. Als atomrechtliche Aufsicht ist es u.a. zuständig für die Überwachung des Betriebs des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM). Der Betrieb des ERAM erfolgt auf Grundlage der Genehmigung zum Dauerbetrieb des ERAM (DBG), die 1986 vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit der DDR erteilt wurde und gemäß § 57a, Nr. 4 fortgilt. Das ERAM wird von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) mit Sitz in Peine betrieben.
Die Überwachung der Einhaltung der aus den Genehmigungen folgenden Regelungen sowie des kerntechnischen Regelwerks ist Aufgabe der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Das BASE prüft die Einhaltung atom- und strahlenschutzrechtlicher Vorschriften und Zulassungen.
Der Auftragnehmer oder von ihm beschäftigte Personen werden als Sachverständige nach § 20 AtG tätig. Der Auftragnehmer wird für das BASE als unabhängige Messstelle gemäß der Richtlinie für Emissions- und Immissionsüberwachung (REI) tätig und führt dazu die Probenentnahme im Umkreis von 5 km um das ERAM mitsamt anschließender radiologischer Auswertung für den bestimmungsgemäßen Betrieb sowie für Störfall/Unfall durch. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit nimmt der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber an themenentsprechenden Veranstaltungen teil.
Der Auftragnehmer darf derzeit nicht mit Umweltüberwachungsmessungen für die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) tätig sein und während der Aufgabenwahrnehmung als unabhängige Messstelle keine diesbezüglichen Aufträge der BGE annehmen.
.
2. Leistungsinhalt
Der Leistungsumfang umfasst die Überwachung der Umweltbereiche Boden, Weide- und Wiesenbewuchs, Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft, Milch sowie oberirdische Gewässer und Grundwasser. Die Einzelheiten zu den vorgesehenen Messungen, zum Probeentnahme- bzw. Messort und zur Art und Häufigkeit der Messungen sind in den Anlagen 2a und 2b aufgeführt. Eine ggf. erforderliche Anpassung der Überwachungsprogramme erfolgt in Absprache mit dem Auftragnehmer. Vorerst sollen beide Messprogramme über einen Zeitraum von sechs Jahren durchgeführt werden.
.
3. Grundlagen/Vorgaben
Bei der Leistungserbringung hat der Sachverständige die einschlägigen Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und Richtlinien zu berücksichtigen und jeweils entsprechend darzulegen. Weiterhin zu berücksichtigen sind:
- die einschlägigen Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums des Innern und für Heimat;
- Erkenntnisse aus der Begutachtung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern;
- aus besonderen Vorkommnissen im In- und Ausland;
- Beratungen der Reaktorsicherheitskommission, der Entsorgungskommission und der Strahlenschutzkommission;
- Ergebnisse der für das ERAM bereits vorliegenden Gutachten und Prüfergebnisse;
- die für den Betrieb des ERAM erteilten behördlichen Zulassungen;
- die internationale fachwissenschaftliche Diskussion.
Gutachten müssen den Anforderungen der Rahmenrichtlinie über die Gestaltung von Sachverständigengutachten im atomrechtlichen Verwaltungsverfahren vom 15.12.1983 (GMBI. 1984 Nr. 2, Seite 21) entsprechen.
Soweit Abweichungen von Regelwerken und Richtlinien als zulässig oder notwendig angesehen werden, ist dies eingehend zu begründen.
.
4. Abgrenzung
Die Arbeiten sind ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der kerntechnischen Sicherheit und des Strahlenschutzes durchzuführen. Auf evtl. Überschneidungen mit Anforderungen aus anderen Fachgebieten ist hinzuweisen.
.
5. Bearbeitungstiefe
Die Messungen sind entsprechend des in den Anlagen 2a und 2b dargestellten Umfang der Überwachungsprogramme durchzuführen. Eine notwendige Anpassung der Überwachungsprogramme gemäß den Vorgaben der REI erfolgt in Absprache mit dem Auftragnehmer. Dieser ist auch berechtigt, Änderungen an den Messprogrammen in Absprache mit dem Auftraggeber vorzunehmen, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen und diese in Schriftform dem AG dargelegt werden. Die Auswertung der einzelnen Messungen ist in nachvollziehbaren Berichten darzustellen. Die Berichte müssen den Anforderungen der REI genügen. Des Weiteren sind die Messergebnisse nach den Vorgaben der REI in IMIS einzupflegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Anforderungen und Randbedingungen hinsichtlich des Leistungsumfanges und der Vertragsabwicklung in ergänzenden Schreiben zu präzisieren.
.
6. Ergebnisse / Meilensteine mit Terminen
Die Ergebnisse der einzelnen Messungen (bestimmungsgemäßer Betrieb / Störfall-/Unfall) sind dem BASE nach Auswertung in schriftlicher und elektronischer Form im PDF-Format als barrierefreie und weiterhin als archivierbare Version (PDF/A) gemäß den Vorgaben der REI in Quartals- und Jahresberichten zur Verfügung zu stellen.
.
7. Anlagen
- Anlage 2a - Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung des ERAM durch eine unabhängige Messstelle im bestimmungsgemäßen Betrieb
- Anlage 2b - Maßnahmen zur Überwachung der Umgebung des ERAM durch eine unabhängige Messstelle im Störfall/Unfall-Trainingsprogramm