Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Erklärung über mindestens 1 Referenz zur ausgeschriebenen Leistung oder mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbare Referenz/Referenzen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit Benennung der durchgeführten Leistung und Durchführungszeitraum
- Benennung der vorgesehenen Anlage bzw. Anlagen zur Entsorgung von Schadstoffen. Insbesondere sind Angaben zu Zwischenlagern, Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlagen zu machen,
- Nachweis der Eignung der Anlage bzw. Anlagen zur Entsorgung von Schadstoffen (vorgesehene Zwischenlager, Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlagen) mit folgenden Angaben zu jeder angegebenen Anlage: Nachweis der Betriebsgenehmigung, Nachweis der für die Entsorgung zugelassenen Abfallarten, Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG oder Nachweise gleichwertiger Art für die Entsorgung von Schadstoffen
- Nachweis der Schulung des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführer gemäß der einschlägigen Gefahrgutvorschriften (GGVSEB / ADR) beispielsweise durch Vorlage der gültigen ADR-Bescheinigung des Fahrzeugführers oder Nachweise gleichwertiger Art.
- Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (EfbV-Zertifikat) nach § 57 KrWG in Verbindung mit der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) oder, für Bieter/Bewerber aus anderen EU-Ländern, gleichwertiger Nachweis des jeweiligen Landes für die Beförderung sowie die Lagerung und Behandlung der folgenden Abfallarten:
- 13 02 08* andere Maschinen- und Getriebeöle
- 15 01 10* Verpackungen die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
- 15 02 02* Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
- 16 02 09* Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten
- 16 05 07* gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
- 16 05 08* gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
- 20 01 13* Lösemittel
- 20 01 14* Säuren
- 20 01 15* Laugen
- 20 01 17* Fotochemikalien
- 20 01 19* Pestizide
- 20 01 21* andere quecksilberhaltige Abfälle
- 20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen
- 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten
- 20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten
- 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen
- 20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten;