Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Für die geforderten Eigenerklärungen sowie die Abgabe des Angebotes sind, soweit vorhanden, die beigefügten Formulare der Auftraggeberin zu verwenden und ausgefüllt und, wo nötig unterzeichnet bzw. mit dem Namen des Erklärenden versehen, einzureichen. Notwendige Anlagen sind beizufügen. Mit dem Angebot sind zwingend einzureichen:
1) Nachweis über aktuell gültige Eintragung in ein Berufs- oderHandelsregister, soweit nach den jeweiligen Bestimmungendes Mitgliedsstaats am Sitz oder Wohnsitz des Bewerbers entsprechendes verpflichtend vorgesehen ist; Nachweis nicht älter als 1 Jahr;
2) Nachweis der Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS);
3) Nachweis der Eintragung als Untersuchungsstelle für Trinkwasseruntersuchungen gem. § 15 Abs. 4 TrinkwV;
4) Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123 und 124 GWB vorliegen (Formular);
5) Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern rechtsverbindliche, gezeichnete Erklärung abzugeben, in der
- die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt wird,
- alle Mitglieder aufgeführt sind,
- ein von allen Mitgliedern gegenüber dem Auftraggeber im Vergabeverfahren und darüber hinaus uneingeschränkt für jedes Mitglied bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist und
- die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder erklärt wird (Formular 234).
6) Eine besondere Rechtsform der Bietergemeinschaft und/ oder Arbeitsgemeinschaft wird nicht vorgeschrieben. Mehrfachbewerbungen, d. h. parallele Beteiligung als Einzelbieter und gleichzeitig alsMitglied einer Bietergemeinschaft, sind unzulässig. Die Vergabestelle wertet es jedoch nicht als unzulässige Doppelbewerbung, wenn Nachunternehmer von verschiedenen Bietern bzw. Bietemeinschaften eingebunden werden bzw. Mitglied einer Bietergemeinschaft sind. Zwingende Maßgabe ist hierbei jedoch, dass der Nachunternehmer keine Kenntnis über die Angebotspreise der relevanten Bieter/ Bietergemeinschaften hat, bei denen er Nachunternehmer ist. Dies ist nach Aufforderung durch rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen Nachunternehmers gegenüber der Vergabestelle zu versichern. Im Falle einer unzulässigen Doppelbewerbung müssen zur Wahrung des Wettbewerbsprinzips beide betroffenen Bieter/ Bietergemeinschaften ausgeschlossen werden. Mehrfachbewerbungen sind auch Bewerbungen rechtlich unselbständiger Niederlassungen eines Bieters.
7) Geforderte Eigenerklärungen sind von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft separat zu zeichnen, geforderte Nachweise separat vorzulegen und zusammen mit dem Angebot abzugeben. Bedient sich der Bieter/die Bietergemeinschaft eines Nachunternehmers und beruft er/sie sich auf dessen technische,wirtschaftliche und/ oder finanzielle Leistungsfähigkeit (hierzu ist Formular 235 vorzulegen), so hat er die
Nachweise und Erklärungen in entsprechender Weise auch von dem Nachunternehmer mit dem Angebot vorzulegen.
Wenn für die geforderten Nachweise keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, dürfen sie zum Zeitpunkt des Schlusstermins für den Eingang der Angebote nicht älter als 12 Monate sein. Eigenerklärungen sind rechtsverbindlich zu zeichnen, mit Datum zu versehen und mit dem Angebot vorzulegen. Sofern sich der Bieter/die Bietergemeinschaft zum Nachweis der Eignung auf Ressourcen Dritter/ Nachunternehmen/konzernverbundener Unternehmen berufen möchte, muss er/sie nachweisen, dass ihm/ihr die Ressourcen des Drittunternehmens für die Auftragsausführung in tatsächlich geeigneter Weise zur Verfügung stehen werden (hierzu ist Formular 236 Verpflichtungserklärung einzureichen).
8) Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von derVergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Gleiches gilt für die Korrektur fehlerhafter Unterlagen.Ebenso behält sich die Vergabestelle vor, die Bestätigung der gemachten Angaben durch weitergehendeNachweise bzw. Originale der eingereichten Kopien zu verlangen.
Die Forderungen bezüglich Formularverwendung, Bietergemeinschaften, Nachunternehmereinsatz, Rückgriff auf Ressourcen von Drittunternehmen sowie Gültigkeitsdauer von Nachweisen und der Vorbehalt der Nachforderung gelten auch für Ziffer III.1.2) und III.1.3).