Liste und kurze Beschreibung der Auswahlkriterien
Erklärung, dass in den genannten Fachbereichen mindestens untenstehende Anzahl an Arbeitskräften in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlichen beschäftigt wurden (nach Berufsgruppen gegliedert):
Fachbereich: BÜB E, geforderte Mindestanzahl: 3
Fachbereich: FBÜ E, geforderte Mindestanzahl: 2
Fachbereich: BÜB OB/KIB, geforderte Mindestanzahl: 3
Fachbereich: FBÜ OB, geforderte Mindestanzahl: 2
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Hinweis:
Der BÜB E (gemäß Ril 046.2757) ist für einige Arbeiten zwingend erforderlich, die geforderte Anzahl an FBÜ E (gemäß Ril 046.2757) kann jedoch vom Bewerber auch durch die-selbe Anzahl zusätzlicher Mitarbeiter mit der Qualifikation des BÜB E nachgewiesen wer-den, da diese aufgrund ihrer höheren Qualifizierung alternativ auch zum Einsatz kommen dürfen.
Ebenso ist der BÜB Ob/ KIB (gemäß Ril 046.2753) für einige Arbeiten zwingend erforderlich, die geforderte Anzahl an FBÜ Ob (gemäß Ril 046.2752) kann jedoch vom Bewerber auch durch dieselbe Anzahl zusätzlicher Mitarbeiter mit der Qualifikation des BÜB Ob/ KIB nachgewiesen werden, da diese aufgrund ihrer höheren Qualifizierung alternativ auch zum Einsatz kommen dürfen.
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Erklärung über die beabsichtigte Zusammenarbeit mit Nachunternehmern, die für den Nachweis der
technischen Leistungsfähigkeit herangezogen werden.
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Referenznachweise des Bewerbers:
1 vergleichbare Leistung, die innerhalb der letzten 5 Geschäftsjahre vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Teilnahmeantrages abgeschlossen wurden, ist nachzuweisen.
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Eine Referenz gilt als vergleichbar, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
1. Neubau einer OL-Anlage mit einer Länge ≥ 4 km
2. Neubau einer OL-Anlage Regelbauart 100 oder höher
3. Umbau Querfelder auf mechanisch getrennte Kettenwerke
4. Bauen unter dem rollenden Rad (z.B. Fahrten im Nachbargleis bei Teilsperrung)
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Subunternehmer, welche für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit herangezogen werden, sind im Teilnahmeantrag zu nennen und dürfen während des Vergabeverfahrens nicht ausgetauscht werden. Ein Austausch dieser führt grundsätzlich zum Ausschluss des Bewerbers. Außerdem hat der Bewerber mit der beiliegenden Verpflichtungserklärung (Anlage 1) schriftlich nachzuweisen, dass er für die gesamte Dauer der Leistungserbringung tatsächlich über die Mittel dieser Subunternehmer zur jeweiligen Leistungserbringung verfügt. Ein Austausch von Subunternehmern, welche zur Erreichung der Eignungsanforderungen herangezogen werden, ist während der gesamten Dauer der Leistungserbringung grundsätzlich nicht gestattet und nur aus zwingen-den Gründen zulässig. Vor dem Austausch von Subunternehmern ist die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Dem schriftlichen Antrag zum Austausch sind zudem sämtliche Eignungsnachweise/ Verpflichtungserklärungen aus dem Vergabeverfahren für den jeweiligen Subunternehmer beizulegen. Der Austausch ist nur gegen, nach den hiesigen Vorgaben geeignete Subunternehmer zulässig.