Der unter a) angegebene Auftraggeber wird die Bieter, deren Angebote nicht beruecksichtigt werden sollen, gemaeß § 62 VgV innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen vor dem Vertragsschluss informieren. Gegen die beabsichtigte Vergabeentscheidung besteht vor Ablauf der vorgenannten Frist die Moeglichkeit der Beanstandung, welche an den o.g. Auftraggeber zu richten ist. Hilft der o.g. Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, so wird er die Vergabekammer durch Uebersendung des Vorgangs unterrichten. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund § 19 Abs. 5 Thueringer Vergabegesetz für Amtshandlungen der Nachtpruefungsbehoerde Kosten (Gebuehren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben werden.