Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VgV aufgehoben, weil sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat. Hierüber sind die Bieter zuvor schriftlich informiert worden. Vorliegend sind die angepassten Leitlinien der Verwaltungsberufsgenossenschaft am 25.05.2022 und damit deutlich nach der europaweiten Bekanntmachung am 15. April 2022 veröffentlicht worden. Mit dem von der Verwaltungsberufsgenossenschaft ausgesprochenen Verzicht einer Testpflicht auf Seiten der Bayreuther Festspiele GmbH haben sich neue Vorgaben für die Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs in der weiteren Folge des Vergabeverfahrens manifestiert. Hierin liegt ein Aufhebungsgrund nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VgV, hilfsweise ein schwerwiegender Grund im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV. Es ist nicht beabsichtigt, ein weiteres Vergabeverfahren einzuleiten. Statt dessen soll auf eine Auftragsvergabe vollständig verzichtet werden.