Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung:
1. Eigenerklärung über die Verpflichtung zur Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister; bei bestehender Verpflichtung unter Angabe der HR-Nummer.
Für die Abgabe der Eigenerklärungen zum Nachweis der Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung ist Formblatt 3 zu verwenden.
Nichtvorliegen von Ausschlussgründen:
1. Eigenerklärung, dass für das Unternehmen keine Ausschlussgründe nach den §§ 123 oder 124 GWB vorliegen.
2. Eigenerklärung, dass das Unternehmen die gesetzlichen Pflichten zur Zahlung der vom Finanzamt erhobenen Steuern sowie der Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) ordnungsgemäß erfüllt hat.
3. Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag nicht mangels Masse abgelehnt worden ist.
4. Eigenerklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet.
5. Eigenerklärung, dass für das Unternehmen die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 21 SchwarzArbG, § 19 MiLoG nicht vorliegen.
6. Eigenerklärung, dass das Unternehmen die Einhaltung des Bundes- und des Landesdatenschutzgesetzes und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zusichert.
7. Eigenerklärung entsprechend der Verordnung (EU) 2022/576, dass öffentlichen Aufträge und Konzessionen nach dem 9. April 2022 nicht an Personen oder Unternehmen vergeben werden dürfen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen. Dies umfasst sowohl unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftretende Personen oder Unternehmen als auch mittelbar, mit mehr als zehn Prozent, gemessen am Auftragswert, beteiligte Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Eignungsverleiher.
Für die Abgabe der Eigenerklärungen zum Nachweis des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen ist Formblatt 4 zu verwenden.
Falls die vorstehenden Erklärungen nicht oder nur eingeschränkt abgegeben werden können, ist auf einer eigens zu erstellenden gesonderten Anlage zu diesem Formblatt darzulegen, welche Ausschlussgründe betroffen sind und welche Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 123 Abs. 4 Satz 2 GWB ergriffen wurden.