Zusätzliche Informationen
Die Lieferung und Schulung sollen binnen 14 Tagen nach Auftragserteilung erfolgen.
Genaue Liefer- und Schulungstermine werden nach der Zuschlagserteilung mit der zu beliefernden Schule vereinbart. Es gilt eine maximale Lieferfrist von 12 Wochen ab Auftragserteilung.
Der Transport und die Gefahren aus den einzelnen Transporten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Für Schäden, die durch den Transport an den Gebäuden und / oder Einrichtungen entstehen, haftet der Auftragnehmer.
Geliefert werden / wird wie im LV beschrieben interaktive Displays 11 Stück
Lieferorte:
Grundschule Landau
Maria-Ward-Platz 2
94405 Landau a.d.Isar
Mittelschule Landau
Maria-Ward-Platz 2
94405 Landau a.d.Isar
Alle ausgeschriebenen Artikel, Votum 2020 betreffend, müssen Votum 2020-Konform angeboten werden. Weitere Informationen siehe
https://www.mebis.bayern.de/infoportal/empfehlung/votum/.
Dazu gelten die Mindestkriterien der dBIR Anlage 2 aktualisiert: 01. September 2020. Weitere Informationen siehe
https://www.km.bayern.de/lehrer/meldung/6585/ausbau-der-digitalen-bildungsinfrastruktur-an-bayerischen-schulen.html
Zusätzliche technische Vertragsbedingungen
Die nachfolgend beschriebenen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen gelten für alle nachfolgenden Abschnitte des LVs.
1. Technische Spezifikationen
Soweit in der Leistungsbeschreibung auf technische Spezifikationen, z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: oder gleichwertig, immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
2. Einheiten
In diesem Leistungsverzeichnis werden folgende Einheiten verwendet:
- h = Stunde
- m = Meter
- m2 = Quadratmeter
- Mt = Monat
- psch = Pauschal
- St = Stück
Zusätzliche technische Vorschriften
1. Der Auftragnehmer ist gehalten, bestens geschultes und im Bau solcher Anlagen erfahrenes Personal unter verantwortlicher Aufsicht abzustellen. Unzulängliches Personal ist auf Verlangen der Bauleitung unverzüglich
auszutauschen. Ein firmenseitig beabsichtigter Wechsel in der Person des bauleitenden Monteurs während der Ausführungszeit ohne Zustimmung des Auftraggebers ist nicht gestattet.
2. Die durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind vom Auftragnehmer zu prüfen und etwaige Unstimmigkeiten dem Fachingenieur schriftlich mitzuteilen.
3. Die Einweisung des Bedienungspersonals in die Elektroanlagen ist in den Angebotspreisen einzukalkulieren.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zwischenaufmaße der verlegten Rohrleitungen und Materialien aufzunehmen. Abschlagszahlungen werden nur bei gleichzeitiger Vorlage der Zwischenaufmaße angewiesen.
5. Der Auftragnehmer hat die Ausführung seiner Arbeiten mit anderen am Bau beteiligten Firmen eigenverantwortlich zu koordinieren und die Bauaufsicht davon zu unterrichten.
6. Der Antrag auf Abnahme muss in Schriftform gestellt werden, gleichzeitig wird erklärt.
a) Alle Leistungen vertragsgerecht erbracht wurden, insbesondere gelten alle in den zus. techn. Vorschriften geforderten Voraussetzungen als erbracht;
b) Evtl. erforderlicher Probebetrieb und alle Prüfungsarbeiten durchgeführt und abgeschlossen wurden;
c) Der Auftragnehmer trägt die Kosten, die dem Auftraggeber und/oder seinem Beauftragten dadurch entstehen, dass die Abnahme verweigert werden muss bzw. mehr als ein Prüftermin für die Prüfung der Mängelbeseitigung erforderlich wird;
d) Sämtliche Bestandsunterlagen, sowie Bedienungs- und Wartungsanweisungen, in der vertraglich vereinbarten Form zu übergeben sind;
e) Einweisung in die elektrotechnische Anlage mit den vom Auftraggeber genannten Personen durchgeführt wurde;
f) die sonstigen, dem Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen (Werkprüfzeugnisse, Bescheinigungen öffentlich-rechtlicher Abnahmen u.ä.), wurden ausgehändigt.
7. Bei Abrechnung nach Aufmaß ist den Zwischenrechnungen und der Schlussrechnung ein gemeinsames, von beiden Vertragsteilen unterzeichnetes Aufmaß beizufügen.
8. Vorstehende " Zus. technische Vorschriften " werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil.
Rechnungen können erst nach gemeinsamem und vom AN unterzeichneten Aufmaß gestellt werden.
Die Rechnungsstellung hat eindeutig, einschließlich einer übergebenen Aufmaßzusammenstellung zu erfolgen. Die Aufmaßzusammenstellung ist so zu erstellen, dass die Prüfung des Aufmaßes über die Aufmaßzusammenstellung
zur Rechnung, als auch von der Rechnung über die Aufmaßzusammenstellung in die einzelnen Positionen im Aufmaß nachvollzogen werden kann.