Liste und kurze Beschreibung der Bedingungen
Für die geforderten Eigenerklärungen sind, soweit vorhanden,
die beigefügten Formulare zu verwenden:
— Eigenerklärung und Nachweis zur Befähigung und Erlaubnis
zur Berufsausübung,
— Eigenerklärung, dass nachweislich keine schwere
Verfehlung nach §§ 123 und 124 GWB begangen wurde, die
die Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt.
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine Erklärung
abzugeben, in der:
— die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt
wird,
— alle Mitglieder aufgeführt sind,
— ein von allen Mitgliedern gegenüber dem Auftraggeber im
Vergabeverfahren und darüber hinaus uneingeschränkt für
jedes Mitglied bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist und
— die gesamtschuldnerische Haftung aller Mitglieder erklärt
wird (Formular 234).
Geforderte Eigenerklärungen sind von jedem Mitglied einer
Bietergemeinschaft separat abzugeben, geforderte Nachweise
separat vorzulegen und zusammen mit dem Angebot
abzugeben.
Bedient sich der Bieter/die Bietergemeinschaft eines
Nachunternehmers und beruft er/sie sich auf dessen
technische, wirtschaftliche und/oder finanzielle
Leistungsfähigkeit (hierzu ist Formular 235 vorzulegen), so hat
er die Nachweise und Erklärungen in entsprechender Weise
auch von dem Nachunternehmer mit dem Angebot vorzulegen.
Wenn für die geforderten Nachweise keine Gültigkeitsdauer
angegeben ist, dürfen sie zum Zeitpunkt des Schlusstermins für
den Eingang der Angebote nicht älter als 12 Monate sein.
Sofern sich der Bieter/die Bietergemeinschaft zum Nachweis
der Eignung auf Ressourcen Dritter/Nachunternehmen/
konzernverbundene Unternehmen berufen möchte, muss er/sie
nachweisen, dass ihm/ihr die Ressourcen des
Drittunternehmens für die Auftragsausführung in tatsächlich
geeigneter Weise zur Verfügung stehen werden. Hierzu ist
Formular 236 Verpflichtungserklärung auf gesondertes
Verlangen einzureichen.
Die Forderungen bezüglich Formularverwendung,
Bietergemeinschaften, Nachunternehmereinsatz, Rückgriff auf
Ressourcen von Drittunternehmen sowie Gültigkeitsdauer von
Nachweisen gelten auch für Ziffer III.1.2) und III.1.3).